Die Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit hat den elektronischen Zugang zum Arbeitsgericht Berlin und zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eröffnet. Beteiligte können bei beiden Gerichten Dokumente, insbesondere Schriftsätze, auch elektronisch einreichen.
Beide Gerichte haben hierfür jeweils elektronische Postfächer eingerichtet, die unter den folgenden SAFE-ID (elektronische Postfachadressen) erreicht werden können:
• Arbeitsgericht Berlin:
• Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg:
Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Sichere Übermittlungswege sind
- die De-Mail, also der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- das beA / beN / beSt, also der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- das beBPo, also der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- das eBO, also der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- das OZG-Konto, also der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
- sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Rechtsgrundlage ist § 46c Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Die Einzelheiten der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung bestimmt.
Weitere technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Höchstgrenze der Anzahl der Anhänge, das zulässige Volumen bei elektronischen Nachrichten und an qualifizierte elektronische Signaturen hat die Bundesregierung in der “Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2025” (ERVB 2025) bekanntgemacht.