Für die Übermittlung von Dokumenten ist folgendes zu beachten:
- Das elektronische Dokument ist in druckbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln (zu den zulässigen Versionen des Dateiformats PDF vergleiche Ziff. 1 Abs. 2. ERVB 2022). Es sollen insbesondere nicht Java-Script und andere Skripte eingebunden werden. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken.
- Die maximale Länge des Dateinamens einschließlich der Dateiendung beträgt 90 Zeichen. Dateinamen bestehen ausschließlich aus Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß, Ziffern, den Zeichen “Unterstrich” und “Minus”, Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden (Ziff. 6 2. ERVB 2025).Leerzeichen sind im Dateinamen nicht erlaubt.
- Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF (Version 6) übermittelt werden.
- Jede Nachricht (einschließlich aller Anhänge) darf derzeit den Umfang von 1000 Dateien bzw. ein Gesamtvolumen von 200 Megabyte (MB) nicht überschreiten.
- Wird glaubhaft gemacht, dass die Höchstgrenzen für die Anzahl der Dateien oder das Gesamtvolumen einer Nachricht nicht eingehalten werden kann, kann die Nachricht auf CD-ROM oder DVD eingereicht werden.
- Soweit möglich, soll ein strukturierter XML-Datensatz nach den Vorgaben des X-Justiz-Datensatzes beigefügt werden.
- Für jedes gerichtliche Verfahren muss eine eigene Nachricht verwendet werden.