- Wenn die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugelassen ist oder
- wenn das Bundesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat.
Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.
Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Beschlussverfahren kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn sie entweder durch das Landesarbeitsgericht oder bei Nichtzulassung durch das Landesarbeitsgericht auf entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss zugelassen worden ist (§§ 92, 92 a ArbGG). Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in den Tenor des Beschlusses aufzunehmen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die ergangene Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgericht oder des Bundesarbeitsgerichts abweicht.
Hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen.