Beschlussverfahren

Beschwerdeinstanz Landesarbeitsgericht

Kann ich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren vorgehen?

Gegen das Verfahren beendende Beschlüsse des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren ist die Beschwerde statthaft.

Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) findet gegen die das Verfahren, beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren, die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

Wer kann die Beschwerde einlegen?

Die Beschwerdeschrift muss

  • von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt oder
  • einer Vertreterin bzw. einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes unterzeichnet sein.

Gemäß § 89 Abs. 1 ArbGG muss die Beschwerdeschrift von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ArbGG befugten Person unterzeichnet sein.

Welche Fristen sind einzuhalten?

  • Einlegung der Beschwerde – 1 Monat
  • Begründung der Beschwerde – 2 Monate
    (Ausnahme: Verfahren nach § 98 ArbGG – 2 Wochen)

Fristbeginn

  • Tag der Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts
  • spätestens 5 Monate nach der Verkündung.

Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG gelten für das Beschwerdeverfahren die für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung entsprechend.

Welchen Ablauf hat das Beschwerdeverfahren?

  • Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde, ggf. Verwerfung der Beschwerde durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung
  • Anhörungstermin der Beteiligten vor der Kammer unter Einschluss der ehrenamtlichen Richter/-innen.
  • Das Beschwerdeverfahren folgt weitgehend den Grundsätzen des Berufungsverfahrens, allerdings herrscht kein Vertretungszwang. Nur die Beschwerdeschrift muss von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes unterzeichnet sein.

Gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG gelten für das Beschwerdeverfahren die für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften im Wesentlichen entsprechend.

Rechtsbeschwerdeinstanz Bundesarbeitsgericht

Wann kann ich gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts vorgehen?

  • Wenn die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugelassen ist oder
  • wenn das Bundesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat.

Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.

Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im Beschlussverfahren kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn sie entweder durch das Landesarbeitsgericht oder bei Nichtzulassung durch das Landesarbeitsgericht auf entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss zugelassen worden ist (§§ 92, 92 a ArbGG). Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in den Tenor des Beschlusses aufzunehmen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die ergangene Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgericht oder des Bundesarbeitsgerichts abweicht.

Hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen.