Vorgerichtliche Konfliktbeseitigung und Rechtsberatung

Hinweise zur vorgerichtlichen Konfliktbeseitigung

  • Persönliches Gespräch – ggf. unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats – zwischen Arbeitgeber/-innen und Arbeitnehmer/-innen zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.
  • Anrufung des Ausschusses gem. § 111 Abs. 2 ArbGG bei Streitigkeiten zwischen ausbildenden Arbeitgeber/-in und Auszubildenden aus dem Berufsausbildungsverhältnis (zwingend vorgeschrieben, wenn ein Ausschuss gebildet ist).

Arbeitgeber/-innen und Arbeitnehmer/-innen sollten sich vor dem Weg zum Arbeitsgericht um eine gütliche Beilegung ihrer Streitigkeit bemühen. Besteht ein Betriebs- oder Personalrat, so sollte dieser auf jeden Fall eingeschaltet werden. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ausbildenden Arbeitgebern/-innen und Auszubildenden können die Handwerksinnungen (im Bereich des Handwerks) oder die Industrie- und Handelskammern sowie die sonst nach dem Berufsausbildungsgesetz zuständigen Stellen Ausschüsse zur Konfliktbeilegung bilden. Besteht ein solcher Ausschuss, ist dieser vor der Klageerhebung zwingend anzurufen (§ 111 Abs. 2 ArbGG).

Vorgerichtliche Rechtsberatung

Rechtsberatung erteilen:

  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kostenpflichtig); eine kostenlose Beratung wird durchgeführt, wenn der Anwältin/dem Anwalt vor der Beratung ein Beratungshilfeschein vorgelegt wird. Diesen erteilen die Amtsgerichte nach Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Rechtssuchenden, und zwar jeweils das Amtsgericht des für den Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständigen Gerichtsbezirks. Näheres entnehmen Sie bitte den Internet-Informationen der Berliner Amtsgerichte.
  • Rechtsberatungsstellen der Gewerkschaften – kostenfrei nur für Mitglieder bzw. Ausländerberatungsstellen auch für Nichtmitglieder.
  • Rechtsberatungsbüros der Bezirksämter, Abt. Sozialwesen – nur bei geringem Einkommen; kostenfrei.