Wahlsystem

Die Wahlen zum Landesparlament (Abgeordnetenhaus) und zu den zwölf Bezirksparlamenten (Bezirksverordnetenversammlungen) finden zeitgleich alle fünf Jahre statt. Die Abgeordneten und Parteien werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

An der Wahl zum Abgeordnetenhaus dürfen alle in Berlin wohnhaften deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ab 18 Jahren teilnehmen. Alle wahlberechtigten Personen dürfen sich auch selbst zur Wahl stellen. Alle Wählerinnen und Wähler haben zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird ein Kandidat oder eine Kandidatin aus einem der 78 Berliner Wahlkreise direkt ins Parlament gewählt. Erhält er oder sie genügend Stimmen, hat er/sie ein Direktmandat erworben.

Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt. Die Zweitstimme ist entscheidend für die Mehrheitsverhältnisse. Je mehr Zweitstimmen eine Partei bekommt, desto stärker ist sie im Abgeordnetenhaus vertreten. Bekommt eine Partei weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen (Sperrklausel), erhält die Partei keine Sitze im Abgeordnetenhaus. Diese Partei wird nur dann bei der Sitzverteilung berücksichtigt, wenn mindestens eine Kandidatin oder ein Kandidat der Partei ein Direktmandat erworben hat.

An den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen dürfen alle in Berlin wohnhaften Deutschen sowie Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus der Europäischen Union (EU) ab 16 Jahren teilnehmen. Gewählt wird hier nach dem reinen Verhältniswahlrecht. Es kann nur eine Stimme abgegeben werden. Es werden keine Personen, sondern nur Parteien oder Wählergemeinschaften gewählt. Bekommt eine Partei oder Wählergemeinschaft weniger als drei Prozent der Stimmen, kann sie niemanden in die Bezirksverordnetenversammlung entsenden.

Rechtsgrundlagen

Wahlsystem in Deutschland