Politische und zivilgesellschaftliche Teilhabe

Illustration zeigt mehrere Köpfe

Politische Parteien

Politische Parteien setzen sich für die Interessen ihrer Wählerinnen und Wähler ein. Zudem tragen Parteien zur „politischen Willensbildung“ der Bürgerinnen und Bürger bei. Zum Beispiel informieren sie die Menschen über politische Themen.

Menschen schließen sich zu einer Partei zusammen oder treten einer Partei bei, weil sie ähnliche politische Meinungen oder Ziele vertreten. Diese gemeinsamen Vorstellungen werden in Parteiprogrammen festgeschrieben.

In der aktuellen Legislaturperiode sind fünf Parteien im Berliner Abgeordnetenhaus vertreten. Neben diesen Parteien gibt es aber noch zahlreiche kleinere Parteien, die im Europäischen Parlament, im Bundestag oder in anderen Landesparlamenten für die Belange ihrer Wählerinnen und Wähler eintreten und bei Wahlen antreten.

Auch nicht-deutsche EU-Bürgerinnen und -Bürger können Mitglieder einer Partei werden.

Mitgliedschaft

Um Mitglied zu werden, müssen Sie einen Aufnahmeantrag bei der jeweiligen Partei stellen. Das Formular erhalten Sie bei den Bezirks- und Landesverbänden der Parteien. In der Regel wird das Formular auch auf der Website der jeweiligen Partei bereitgestellt. Ein Anschriftenverzeichnis der Parteien in Deutschland finden Sie unter weiterführende Informationen.

Für die Mitgliedschaft entfällt ein monatlicher Mitliederbeitrag, der von Partei zu Partei unterschiedlich bemessen ist, sich in der Regel aber am Monatseinkommen orientiert.

Voraussetzungen für Mitgliedschaft

  • Wohnsitz in Deutschland
  • Staatbürgerschaft: keine Einschränkungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger
  • keine weitere andere Parteimitgliedschaft
  • Mindestalter variiert

Rechtliche Grundlagen

Bundesrepublik Deutschland. Parteiengesetz (Gesetz über die politischen Parteien).

Weiterführende Informationen

Anschriftenverzeichnis Parteien

Volksinitiativen

Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Berlin können eine Volksinitiative starten. Bürgerinnen und Bürger können so auf eine Gesetzesänderung oder auch auf eine bestimmte politische Entscheidung einwirken. Voraussetzung ist, dass genug Menschen das Anliegen mit ihrer Unterschrift unterstützen.

Bei einer Anzahl von mindestens 20.000 Unterschriften ist das Berliner Abgeordnetenhaus verpflichtet, sich mit einem bestimmten Thema zu befassen. Voraussetzung ist allein, dass das Abgeordnetenhaus für diese Entscheidung zuständig ist und es sich um eine Angelegenheit handelt, die Berlin betrifft.

Eine Volksinitiative durch eine Unterschrift unterstützen, können alle Einwohnerinnen und Einwohner Berlins, die zum Zeitpunkt ihrer Unterstützungsunterschrift mindestens 16 Jahre alt sind. Die Person muss am Tag der Unterschrift mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet sein. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.

Voraussetzung für die Unterstützung durch Unterschrift

  • Wohnsitz in Berlin
  • Mindestalter 16 Jahre
  • Staatsangehörigkeit: keine Einschränkungen

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG)

Weiterführende Informationen

Kontakt und Anfahrt Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Kontakt Abgeordnetenhaus

Demonstrationen & Proteste

Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln. Menschen, die mit Handlungen und Leistungen des politischen Systems unzufrieden sind und Veränderungen oder Reformen einfordern, können auf diese Weise politisch Einfluss nehmen.

Nach dem Versammlungsgesetz (VersammlG) braucht man für eine Demonstration keine Genehmigung. Sie muss aber spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe bei der Ordnungsbehörde angemeldet werden. Eine Ausnahme sind spontane Versammlungen aus aktuellem Anlass.

Das Versammlungsrecht, das für alle Bürgerinnen und Bürger im Grundgesetz garantiert ist, gilt auch für Unionsbürgerinnen und -bürger.

Voraussetzung für die Teilnahme an und Anmeldung von Demonstrationen

  • Volljährigkeit
  • Wohnsitz in Deutschland
  • Staatbürgerschaft: keine Einschränkungen

Rechtliche Grundlagen

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung von Berlin (VvB) und im Grundgesetz (Art. 8 Abs. 1 GG) geschützt. In Artikel 26 der VvB heißt es:

bq. Alle Männer und Frauen haben das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Weiterführende Links

Versammlungsbehörde Berlin
Anmeldeblatt für Versammlungen und Aufzüge zum Download
Demonstrationen in Deutschland
Demo-Hauptstadt Berlin

Interessenverbände

Interessenverbände haben die Aufgabe, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Ähnlich wie politische Parteien versuchen sie auf politische Prozesse und Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Anders als Parteien streben sie aber keine politischen Mandate oder Regierungsverantwortung an.

Im Allgemeinen werden Interessenverbände in fünf Bereiche unterteilt. Demnach gibt es Verbände im Wirtschaftsleben sowie der Arbeitswelt (zum Beispiel Gewerkschaften), Verbände mit sozialen Zielen, im Freizeitbereich und im Bereich der Kultur und Wissenschaft. Schließlich gibt es auch noch Interessenverbände, die ideelle (also auf Ideen und Werten beruhende) Ziele verfolgen und sich z.B. für Umweltschutz oder Menschenrechte einsetzen.

Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten können sich uneingeschränkt in Interessenverbänden engagieren. Sie benötigen noch nicht einmal einen Wohnsitz auf deutschem Gebiet.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Interessenverband

  • Staatsbürgerschaft: keine Einschränkungen
  • Wohnsitz: keine Einschränkungen

Rechtliche Grundlagen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Weiterführende Informationen

Leitfaden zum Vereinsrecht