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Ombudsperson des Bezirksamtes Spandau

Korruption

Ombudsperson gegen Korruption

Korruption schädigt die mit ehrlichen Mitteln des Wettbewerbs arbeitende Wirtschaft und zerstört das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Staates.
Das Bezirksamt Spandau hat seit Jahren gegen Korruption und vergleichbare Delikte bereits eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen steht eine Ombudsperson als Ansprechpartnerin für alle zur Verfügung, die den Verdacht von Korruption, Betrug und vergleichbaren (wirtschaftkriminellen) Delikten äußern möchten. Die externe Ombudsperson ist eine unabhängige Rechtsanwältin. Dasselbe gilt für ihren tellvertreter. Da sie der Schweigepflicht unterliegen, muss die hinweisgebende Person keine beruflichen oder persönlichen Nachteile fürchten. Nicht nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch Bürgerinnen und Bürger sowie Vertragspartnerinnen und Vertragspartner des Bezirksamtes Spandau können Hinweise geben.

Nachfolgend erhalten Sie Antworten auf die häufigsten Fragen:

Was ist Korruption?

Der Begriff Korruption leitet sich von dem lateinischen Wort „corrumpere“ = verderben, untergraben, bestechen ab. Kennzeichnend für Korruption ist der Missbrauch einer Funktion oder besonderen beruflichen Stellung und die Erlangung beziehungsweise das Anstreben von (persönlichen) Vorteilen mit unlauteren Mitteln unter gleichzeitiger Verschleierung dieser Handlungsweisen.

Korruption schwächt Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft nachhaltig und schädigt das Ansehen des Staates sowie seiner Glieder. Korruption bedeutet, dass sich einzelne auf Kosten anderer bereichern und dass Geber un Nehmer kein Interesse daran haben, die Vereinbarung oder das Handeln bekannt werden zu lassen.

Korruption kann durch eine Vielzahl von Zuwendungen erfolgen. Strafrechtlich relevant sind in diesem Zusammenhang alle materiellen und immateriellen Vorteile, auf die der Empfänger keinen rechtlichen Anspruch hat, wie beispielsweise Bargeld, Rabatte, Sachleistungen, Dienstleistungen, Einladungen, Urlaubsreisen, Ehrentitel, Erbschaften etc..

Welche Bereiche sind besonders korruptionsgefährdet?

Korruption kann in allen Bereichen der Verwaltung vorkommen. Die Erfahrungen zeigen aber, dass insbesondere Einsatzbereiche mit Außenkontakten gefährdet sind, beispielsweise:

• Aufträge vergeben,
• über Genehmigungen etc. entscheiden,
• Zuschüsse gewähren,
• Kontrolltätigkeiten ausüben.

Ist wirklich jedes kleine Geschenk schon als Korruption anzusehen?

Am 01. April 2013 sind die „Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (AV BuG)“ der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in Kraft getreten. Sie regeln für das Land Berlin den Umgang mit Belohnungen und Geschenken, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern von Externen im Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung angeboten werden, abschließend und sind deshalb
für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbindlich.

Auch bei hinsichtlich ihres Wertes noch so geringen Zuwendungen sollten Sie sich als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter verdeutlichen, dass die Grauzone zwischen „kleiner Gefälligkeit“ und Korruption nicht einfach zu bestimmen ist und die Übergänge fließend sind. Oftmals ist es schwer erkennbar, ob es sich um den Versuch oder die Anbahnung von Korruption oder lediglich um eine Höflichkeitsgeste handelt.

Im Zweifel stellen Sie sich als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter folgende Fragen:

• Aus welchem Grund wird mir dies angeboten?
• Wäre mir die Leistung auch angeboten worden, wenn ich nicht diese XX-Funktion hätte?
• Erwartet mein Gegenüber eine Gegenleistung?
• Kann ich die angebotene Leistung meiner/m Vorgesetzten erklären?

Bitte denken Sie daran, dass es nicht bei jeder Gewährung von Vorteilen zu einer Gegenleistung kommen muss. Es sind auch oftmals nicht die großen Korruptionsfälle, die problematisch sind. Jeder weiß, dass zum Beispiel die Annahme eines (größeren) Geldbetrages als Gegenleistung für eine bestimmte Handlung verboten ist. Viel schwerer erkennbar ist das sogenannte „Anfüttern“, das heißt die Gewährung kleinerer Geschenke –
ohne dass dafür eine konkrete Gegenleistung gefordert wird – über einen längeren Zeitraum, die zur Abhängigkeit führen können. Im Zweifel sollten Sie daher die Zuwendung höflich, aber bestimmt ablehnen.

Welche Aufgaben hat die Ombudsperson?

Die Ombudsperson steht als externe und unabhängige Ansprechpartnerin für alle zur Verfügung, die den Verdacht einer Korruption äußern möchten. Sie ist eine unabhängige Rechtsanwältin. Dasselbe gilt für ihren Stellvertreter. Da sie der Schweigepflicht unterliegen, muss der Offenbarende keine beruflichen oder persönlichen Nachteile fürchten. Bei Transparency International – Deutschland e. V., einer international bedeutenden, gemeinnützigen und parteipolitisch unabhängigen Vereinigung von gleichgesinnten Menschen
aus aller Welt, die sich dem globalen Kampf gegen die Korruption verschrieben haben, werden die Aufgaben für Ombudsmann und Ombudsfrau wie folgt beschrieben:

„Voraussetzung einer erfolgreichen repressiven Korruptionsbekämpfung ist die Kenntnis einschlägiger Fälle. Da diese von außen nur mühsam aufzudecken sind, ist man oftmals darauf angewiesen, Informationen von Insidern zu erhalten, die aus Rechtschaffenheit oder persönlichen Motiven heraus entsprechende Informationen geben. Diese Informanten wollen aber in vielen Fällen anonym bleiben. …

Um die Anonymität zu gewährleisten, gibt es die Mittel des Ombudsmannes (= Ombudsperson) und des elektronischen Hinweisgebersystems. Beim Ombudsmann (= Ombudsperson) handelt es sich um eine besonders bestellte honorige Persönlichkeit, die als Ansprechpartner zur Verfügung steht und hinsichtlich der Person ihres Gesprächspartners auf Wunsch Verschwiegenheit gewährt. Der Ombudsmann nutzt sein auf Grund des
Informantenkontakts gewonnenes Wissen zur Information der zuständigen Stellen, ohne gegenüber diesen die Identität seiner Kontaktperson zu enthüllen.“

Wer kann sich an die Ombudsperson wenden?

Jeder, der den Verdacht von Korruption, Betrug und/oder vergleichbaren
(wirtschaftskriminellen) Delikten bei dem Bezirksamt Spandau mitteilen möchte. Es spielt keine Rolle, ob Sie Mitarbeiterin, Mitarbeiter, Bürgerin, Bürger sind oder mit dem Bezirksamt Spandau in einem vertraglichen oder geschäftlichen Kontakt stehen. Es ist auch gleichgültig, ob Sie selbst betroffen sind oder nicht.

Die Ombudsperson ist keine allgemeine Beschwerdestelle, wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind oder sich nicht angemessen behandelt fühlen. In solchen Fällen können Sie sich an die jeweils zuständigen Stellen wenden.

Kann ich sicher sein, dass die Ombudsperson nur insoweit Informationen weitergibt, wie ich es ihr erlaubt habe?

Ja. Die Ombudsperson und ihr Stellvertreter sind Rechtsanwälte. Sie machen sich strafbar und können ihre Zulassung verlieren, wenn sie unbefugt Informationen weitergeben, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte bekannt geworden sind.

Kostet es mich etwas, wenn ich die Ombudsperson in Anspruch nehme?

Nein. Wenn Sie die Ombudsperson in Anspruch nehmen, entstehen Ihnen hierdurch keine Kosten. Die anfallenden Kosten werden von dem Bezirksamt Spandau übernommen.

Wer jedoch vorsätzlich einen Schaden dadurch verursacht, dass er bewusst falsche Informationen an die Ombudsperson weitergibt, kann für den hieraus entstehenden Schaden zivilrechtlich haftbar gemacht werden.

Kann ich mit der Ombudsperson auch anonym Kontakt aufnehmen?

Ja. Sie können die Ombudsperson anrufen, ohne Ihren Namen zu nennen. Sie können auch eine anonyme E-Mail schicken, deren Absender grundsätzlich nicht nachvollzogen werden kann. Nicht weiter konkretisierten anonymen Beschuldigungen kann die Ombudsperson allerdings in der Regel nicht nachgehen. Wenn Sie es wünschen, erläutert sie mit Ihnen die Möglichkeit eines anonymen Kontaktes.

Wird die Ombudsperson „meine Anwältin“, wenn ich Kontakt aufnehme?

Nein. Zwischen Ihnen und der Ombudsperson kommt kein Mandatsverhältnis zustande. Sie oder Kollegen aus ihrer Kanzlei werden auch anschließend nicht als Strafverteidigerin/Strafverteidiger oder sonst anwaltlich für Sie tätig.

Wenn Sie mit der Ombudsperson Möglichkeiten erörtern, wie Sie die Folgen einer eigenen Verstrickung möglichst geringhalten können, vertritt sie nicht Ihre Interessen und übernimmt nicht Ihre Strafverteidigung. Sie ist dann neutraler Vermittler. Diese Grundlagen wird sie mit Ihnen schriftlich vereinbaren.

Die Ombudsperson wird auch keine Schritte einleiten, die zur Wahrung von Ihnen
möglicherweise zustehenden Rechten oder Ansprüchen erforderlich sind. Dies gilt
insbesondere für solche Fälle, in denen es um die Vergabe von Aufträgen geht.

Kann ich mich auch direkt an staatliche Stellen wenden, um Hinweise zu geben?

Ja. Sie können sich auch an alle zur Strafverfolgung zuständigen Behörden wenden, wenn Sie den Verdacht einer strafbaren Korruptionshandlung anzeigen möchten.

Für Berlin ist zudem eine Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung eingerichtet, die Sie telefonisch unter +49 (0)30 9015-2723 oder per E-Mail unter:
Dr.Ruediger.Reiff@gsta.berlin.de erreichen können. Diese Zentralstelle ist zuständig für die Beratung und Auskunft im Zusammenhang mit der Vorbeugung und Bekämpfung von Korruptionstaten in der öffentlichen Verwaltung und in privaten Unternehmen und auch für die Entgegennahme von Hinweisen zu Sachverhalten mit Verdacht der Korruption.

Was versteht man unter „Whistleblowing“?

Als Whistleblower bezeichnet man eine Person, die aus selbstlosen Motiven auf Risiken, Missstände oder Gefahren aufmerksam macht, deren Aufdeckung im gemeinschaftlichen bzw. öffentlichen Interesse liegt. In den USA gibt es schon seit langem spezielle gesetzliche Regelungen zum Schutz von Whistleblowern. In Deutschland fehlen solche Gesetze bisher. Whistleblowing hat nichts mit Denunziantentum oder „Anschwärzen“ zu tun, sondern ist Ausdruck von Zivilcourage und hat eine wichtige gesellschaftliche Funktion.

Hinweis: Wenn Sie einen der angegebenen Links anklicken, verlassen Sie das Internetangebot der Ombudsperson. Auf die Inhalte, die Sie dort zur Kenntnis nehmen, hat diese keinen Einfluss. Mit dem Link vermittelt sie nur den Zugang zu diesen Inhalten.

Hinweise zum Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten, die Dritte der Ombudsperson bereitstellen, werden in Dateien gespeichert. Sie werden an Dritte, insbesondere an das Bezirksamt Spandau oder Strafverfolgungsbehörden nur mit Zustimmung der offenbarenden Person übermittelt.

Werden der Ombudsperson personenbezogene Daten über Dritte, zum Beispiel Verdächtige, bekannt, so werden auch diese gespeichert. Diese werden dem Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2a) BDSG – auch im Falle einer Übermittlung an das Bezirksamt Spandau oder einer Strafverfolgungsbehörde – nicht mitgeteilt.

Die Informationen, die der Ombudsperson in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin bekannt geworden sind, unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, soweit die offenbarende Person die Weitergabe nicht ausdrücklich erlaubt hat. Daher werden auch an betroffene Dritte keine Auskünfte über die sie betreffenden Daten erteilt. Zum Schutz der Betroffenen ist sichergestellt, dass der Kreis der Informierten eng begrenzt ist und alle Informierten die zwingende Vertraulichkeit der Informationen zu wahren haben.

Es ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass ein unbefugter Zugriff auf die Daten nicht erfolgt. Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten werden gewahrt. Bitte bedenken Sie aber, dass Informationen, die Sie der Ombudsperson mit unverschlüsselter E-Mail übermitteln, theoretisch bei der Übermittlung
durch Dritte zur Kenntnis genommen werden können. Falls Sie dies verhindern wollen, können Sie ein Word-Dokument mit Leseschutz versehen, als Anlage Ihrer E-Mail beifügen und das Passwort in einer gesonderten E-Mail zusenden.

Rechtliches

Im rechtlichen Sinn gelten als klassische Korruptionsdelikte:
• § 331 StGB – Vorteilsannahme
• § 332 StGB – Bestechlichkeit
• § 333 StGB – Vorteilsgewährung
• § 334 StGB – Bestechung
• § 335 StGB – Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
• § 298 StGB – Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
• § 299 StGB – Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
• § 299a StGB – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
• § 299b StGB – Bestechung im Gesundheitswesen
• § 300 StGB – Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

Folgende weitere Straftatbestände stehen häufig in einem Zusammenhang mit Korruption:
• § 263 StGB – Betrug
• § 264 StGB – Subventionsbetrug
• § 266 StGB – Untreue
• § 267 StGB – Urkundenfälschung
• § 339 StGB – Rechtsbeugung
• § 348 StGB – Falschbeurkundung im Amt
• § 353b StGB – Verletzung des Dienstgeheimnisses
• § 357 StGB – Verleiten eines Untergebenen zu einer Straftat
• § 298 StGB – Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
• § 261 StGB – Geldwäsche

Teilweise stehen die vorgenannten Delikte im Zusammenhang mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes, in vielen Fällen ist die Strafbarkeit aber unabhängig von diesem Merkmal gegeben.

Neben den oben genannten Regelungen sind unter anderem folgende Gesetze relevant:
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
• Aktiengesetz (AktG)
• Gesetz betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
• Handelsgesetzbuch (HGB)
• Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
• Verpflichtungsgesetz (VerpflG)
• Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Weitere für Berlin bedeutsame Regelungen sind unter anderem:
• Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG)
• Korruptionsregistergesetz (KRG)
• Landeshaushaltsordnung (LHO)