Ukraine

  • Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine und ehrenamtlich Helfende / Інформація для біженців з України і для волонтерів:
    berlin.de/ukraine*

Energiesparen

Der Datenschutzbeauftragte des Bezirksamtes Spandau

Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist der Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Belangen des Datenschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten im Bezirksamt Spandau.

Um die unabhängige und neutrale Stellung des Datenschutzbeauftragten sicherzustellen, ist er gemäß Artikel 38 Abs. 3 DSGVO bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben weisungsfrei.

Selbstverständlich werden auf Wunsch alle Anliegen vertraulich behandelt.

Weitergehende Informationen:

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nach Artikel 39 DSGVO bzw. § 6 BlnDSG

  1. Unterrichtung und Beratung des Bezirksamtes und seiner Beschäftigten, die
    Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach der DSGVO und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz;
  2. Überwachung der Einhaltung der DSGVO, des BlnDSG und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz;
  3. Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung
    ihrer Durchführung gemäß Artikel 35 Abs. 2 DSGVO und § 53 BlnDSG;
  4. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
  5. Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung
    zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 55 BlnDSG, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes

  • Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 2 G zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618)
  • Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), In der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 11 G zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618)