Reform des Berliner Zuwendungsrechts

Von der Idee zum Reformvorschlag

Das Teilprojekt #1 ist den Fragen nachgegangen: Wie kann das Zuwendungsrecht vereinfacht werden? Was erleichtert Arbeitsabläufe für die Zuwendungsempfangenden und die Verwaltung? Viele Menschen und Organisationen haben dazu beigetragen, das Zuwendungsrecht zu reformieren. Träger und Verwaltungsmitarbeitende brachten ihre Vorschläge in einer Online-Umfrage und mehreren Veranstaltungen ein, gruppierten sie und bewerteten ihre Relevanz. In Arbeitsgruppen haben sich unterschiedliche Verwaltungsstellen mit den Vorschlägen beschäftigt und sie weiterentwickelt. Ein aus Trägern und Verwaltung zusammengesetztes Beratungsgremium hat den Prozess begleitet. Das Teilprojekt ist seit Oktober 2024 abgeschlossen. Die hier abgebildeten 26 Reformvorschläge sind das Resultat des Teilprojektes.

Wie geht es mit den Reformvorschlägen weiter?

Am 25. Juli 2025 hat die Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) die geänderten Ausführungsvorschriften (AV) zur Landeshaushaltsordnung (LHO) veröffentlicht. Die meisten Reformvorschläge konnten 1:1 übernommen werden. An einzelnen gab es geringe Anpassungen.

Die 26 Reformvorschläge im Überblick:

  • #1 Mehrjährige Förderung

    #1 Mehrjährige Förderung

  • #2 Verwaltungsgemeinkosten

    #2 Verwaltungsgemeinkosten

  • #3 Flexibilität der Mittel

    #3 Flexibilität der Mittel

  • #4 Besserstellungsverbot

    #4 Besserstellungsverbot

  • #5 Vergabe wird einfacher

    #5 Vergabe wird einfacher

  • #6-13 Arbeitsgruppen / Gutachten

    #6-13 Arbeitsgruppen / Gutachten

  • #14 Rückforderungen - nur, wenn kosteneffizient

    #14 Rückforderungen - nur, wenn kosteneffizient

  • #15 vereinfachter Mittelabruf

    #15 vereinfachter Mittelabruf

  • #16 Mehr Überblick bei Inventarlisten

    #16 Mehr Überblick bei Inventarlisten

  • #17 auflösende Bedingungen

    #17 auflösende Bedingungen

  • #18.1 Baumaßnahmen: Schnellere Durchführung

    #18.1 Baumaßnahmen: Schnellere Durchführung

  • #18.2 Baumaßnahmen: Schnellere Genehmigung

    #18.2 Baumaßnahmen: Schnellere Genehmigung

  • #19-26 Arbeitshilfen

    #19-26 Arbeitshilfen

Prioritäten

  • #1 Mehrjährige Förderung (Projektförderung mit wiederkehrendem Bedarf)
    Eieruhr und Pfeil

    Grafik wiederkehrender Bedarf

    Ausgangslage:
    Projekte haben normalerweise einen klaren Anfang und ein klares Ende (Beispiel: ein Sportfestival). Manche Vorhaben etablieren jedoch Strukturen, die über einen längeren Zeitraum benötigt werden (Beispiel: ein Stadtteilzentrum). In beiden Fällen mussten bisher meist jährlich neue Anträge gestellt werden – viel Arbeit für Antragstellende und Bearbeitende.

    Das soll sich ändern:
    Träger, die mit ihrem Vorhaben eine langfristig nutzbare Infrastruktur
    mit wechselnden Nutzenden aufbauen, können nun einen Antrag für
    mehrere Jahre stellen. Dafür wurde eine neue Projektart eingeführt: die
    „Projektförderung mit wiederkehrendem Bedarf“. Ein jährlicher Antrag
    für mehrjährige Projekte entfällt.

  • #2 Modellprojekt für Verwaltungsgemeinkosten
    Geldscheine vor blauem Hintergrund

    Die Ausgangslage

    Verwaltungsgemeinkosten sind Ausgaben für die Nutzung der Verwaltung und der Infrastruktur des Zuwendungsempfangenden. Diese können einem geförderten Projekt nicht unmittelbar zugeordnet werden (Beispiel: Ausgaben für Büromaterial). Im Land Berlin gibt es bislang keine einheitliche Verfahrensweise für die Beantragung, Prüfung und Bewilligung von Verwaltungsgemeinkosten.

    Das soll sich ändern:
    In einem Modellprojekt soll eine gute Datenbasis für den Umgang mit diesen Verwaltungsgemeinkosten geschaffen werden. Das Land Berlin arbeitet dafür mit Zuwendungsempfangenden zusammen. Es will wissen:

    • wie hoch sind die Verwaltungsgemeinkosten derzeit und welche Möglichkeiten könnte es geben, diese im Projekt zu berücksichtigen
    • dabei werden auch Pauschalen geprüft

    Bisher:
    Meistens keine Berücksichtigung von Verwaltungsgemeinkosten

    Reform:
    Fundierte Entscheidungsbasis für eine mögliche Neuregelung

  • #3 Flexibilität der Mittel (20%-Regel)
    Seitenverhältnis 4:3 Erklärbild 20 % Regel 3 - 1

    Die Ausgangslage:
    Wenn Zuwendungsempfangende Fördermittel beantragen, müssen sie ihre geplanten Ausgaben für die gesamte Projektlaufzeit abschätzen und auflisten. Pro einzelnem Posten durften sie sich bisher maximal um 20% verschätzen. Andernfalls mussten sie einen Änderungsantrag schreiben. Das kam häufig vor, da sich Projektausgaben im Voraus oft nicht im Detail abschätzen lassen.

    Das soll sich ändern:
    Ein Änderungsantrag ist erst vorgeschrieben, wenn die tatsächlich benötigten Mittel für den sich ändernden Posten bei mehr als 30% der Gesamtmittel des Projekts (Sach- und Personalausgaben) liegen. Das bedeutet allerdings keine Änderung der Gesamtfördersumme, sondern die benötigten Mehrmittel müssen dann woanders eingespart werden (bpsw. Träger benötigt 30% mehr Sachmittel, d.h. 30% weniger bei den Personalmitteln).

    Zwei Neuerungen in einer Reform:
    1) Umschichtungen innerhalb der Personal oder Sachausgaben möglich (bis zu 30% der Personal- oder Sachausgaben)
    2) Umschichtungen zwischen Personal- bzw, Sachausgaben möglich (bis zu 30% der Personal- oder Sachausgaben)

  • #4 Modellprojekt Besserstellungsverbot
    Vertrag_Händeschütteln_Berlin_Logo

    Grafik Besserstellungsverbot

    Die Ausgangslage:

    Beschäftigte bei Zuwendungsempfangenden sollen nicht mehr verdienen, als Beschäftigte beim Land Berlin in einer vergleichbaren Position. Dies regelt das sogenannte Besserstellungsverbot. Das Verbot zu kontrollieren, verursacht einen hohen Aufwand und macht umfangreiche Prüfungen erforderlich.

    Das soll sich ändern:
    In einem Modellversuch soll getestet werden was passiert, wenn einige Regeln vereinfacht werden. So sollen z. B. Vergütungen aus Tarifverträgen in voller Höhe zuwendungsfähig sein. In diesen Fällen braucht das Besserstellungsverbot nicht mehr geprüft zu werden.

    Bisher:
    • Prüfung aller Personalausgaben – auch bei tarifgebundenen Zuwendungsempfangenden
    • Ermittlung der Differenz zwischen TV-L Niveau und Tarifvertrag des Zuwendungsempfangenden
    • Finanzierung von Personalausgaben oberhalb des TV-L Niveaus durch tarifgebundene Zuwendungsempfangende
    Pilotversuch:
    • Keine Prüfung des Besserstellungsverbots bei Tarifverträgen
    • Personalausgaben aus einem Tarifvertrag sind voll zuwendungsfähig
  • #5 Einfachere Vergaberegeln
    einkaufswagen-blauer-hintergrund

    Die Ausgangslage:
    Bei Projekten mit einer Zuwendungssumme von mehr als 100.000 Euro mussten die Zuwendungsempfangenden bisher bei jeder Vergabe von Leistungen an Externe dieselben komplizierten vergaberechtlichen Regeln anwenden – egal, ob es sich um einen kleinen (Beispiel: Schreibtischstuhl) oder um einen großen Auftrag (Beispiel: Baumaßnahme) handelte. Das anzuwendende Vergabeverfahren richtete sich nach der Gesamtsumme des Zuwendungsbetrages und nicht nach dem Wert des Auftrags.

    Das soll sich ändern:
    Zukünftig ist nur noch der Wert des Auftrags und nicht mehr der Zuwendungsbetrag als Ganzes entscheidend.

    ­

    Beispiele der neuen Vergabe-Regeln:

    bis zu 500 Euro
    • ohne formlosen Preisvergleich
    • z.B. Schreibtischstuhl
    500 bis 5.000 Euro
    • mit formlosem Preisvergleich
    • z.B. Laptop
    5.000 bis 100.000 Euro
    • drei Aufforderungen, ein Angebot abzugeben: transparent, wirtschaft-lich, verhältnismäßig
    • Dienstleistende stetig wechseln
    • z.B. Umbau einer Einrichtung
    mehr als 100.000 Euro
    • das öffentliche Vergaberecht gilt
    • Pflicht zur eVergabe: ab 200.000 Euro
    • z.B. großes Bauvorhaben

Arbeitsgruppen und Gutachten

  • #6 Honorarkosten

    Zur Beantragung und Finanzierung von Honorarkosten in zuwendungsfinanzierten Vorhaben wurde im Rahmen der Beteiligungsveranstaltungen auf unterschiedliche Herausforderungen hingewiesen. Im Moment erlassen verschiedene Bereiche für ihren Wirkungskreis eigene Honorarordnungen (z.B. Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz), Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Gesundheit (HonVGes) und Ausführungsvorschriften für Honorare im Geschäftsbereich der Kinder- und Jugendhilfe (Honorarvorschriften Kinder- und Jugendhilfe – AV Hon-KJH). Die Honorarordnungen sind im Rechtsteil inhaltlich gleich. Lediglich die Anlagen (meist in Teile, Gruppen und Untergruppen gegliedert) unterscheiden sich, vor allem in der Höhe der Honorare.
    Gleichzeitig stehen alle Bereiche vor ähnlichen Herausforderungen, z.B. bei der Festsetzung der Honorare (Idee: Differenzierung der Honorare nach Funktion, nicht nach der Vorbildung), der Befreiung gemeinnütziger Organisationen von Höchstsätzen oder der Berücksichtigung dynamischer Preisänderungen aufgrund von allgemeinen Kostenentwicklungen.
    Aufgrund der sehr unterschiedlich gelagerten Zuwendungsbereiche und der damit verbundenen spezifischen Anforderungen an die jeweiligen Honorarordnungen, empfiehlt das Projekt die jeweils fachlich für Honorarordnungen zuständigen Stellen in einer Arbeitsgruppe zusammenzubringen, um für die übergeordneten Fragen eine einheitliche Herangehensweise zu finden.

  • #7 Abgrenzung von Zuwendungen gegenüber Dienstleistungsverträgen

    In der Verwaltungspraxis zeigt sich, dass ähnliche Maßnahmen mit unterschiedlichen Instrumenten durch das Land finanziert werden. So kommt es vor, dass zum Beispiel im Jugendbereich einige Bezirke „Leistungsverträge“ für bestimmte Beratungs- und Betreuungsprojekte mit Trägern schließen und andere Bezirke ähnliche Maßnahmen mit Zuwendungen finanzieren.
    Da mit den gewählten Instrumenten (Zuwendung oder Leistungsvertrag) große Unterschiede für den Auswahl-, Abrechnungs- und Überprüfungsaufwand einhergehen, wird vorgeschlagen, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die Arbeitshilfen entwickelt, um die Behörden bei der Entscheidung zwischen Zuwendung und Leistungsvertrag zu unterstützen.

  • #8 Berücksichtigung von Ehrenamtsarbeit in Förderprogrammen

    Zuwendungsempfangende leisten im unterschiedlichen Umfang auch ehrenamtliche Tätigkeiten in Projekten. Insbesondere bei kleineren Trägern basiert die Tragfähigkeit von Projekten auf ehrenamtlicher Tätigkeit.
    Die ehrenamtlich geleisteten Stunden können im Regelfall nicht als Kofinanzierungsanteil in einem Finanzplan aufgenommen werden.
    Das Thema ist ein wichtiger Baustein für die Wertschätzung der Zivilgesellschaft. Das Projekt empfiehlt eine Arbeitsgruppe, die die Bandbreite näher ausarbeitet und ggf. auch mehr Klarheit zu Veränderungsmöglichkeiten aufliefert, einzusetzen.

  • #9 Landeseinheitliche Bewirtungsrichtlinien

    Bewirtungs- bzw. Cateringkosten ist eine häufige Frage im Zuge der Bewilligungspraxis.
    Bei einer Projektförderung ist die Finanzierung von Bewirtungs- und Cateringkosten grundsätzlich nicht gestattet und nur im Einzelfall durch Erläuterung der Notwendigkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung zulässig.
    Insbesondere in Projekten, die mit Ehrenamtlichen arbeiten, ist eine Bewirtung z.B. bei einer Dankeschön-Veranstaltung oder Weihnachtsfeier Teil der Anerkennungskultur und Würdigung der unentgeltlich geleisteten Arbeit. Auch in Projekten, die Informations- und Vernetzungsveranstaltungen durchführen sollen, ist eine Bewirtung von Bedeutung.
    Da es in der Vielfalt an Zuwendungsprojekten sehr unterschiedliche Bedarfe zu Anpassungen gibt, empfiehlt das Projekt für Landeseinheitliche Bewirtungsrichtlinien eine verwaltungsübergreifende Arbeitsgruppe einzurichten.

  • #10 Einrichtung eines Shared Service Center

    Es hat sich im Land Berlin etabliert, dass die Verwaltungsstrukturen zur Antragsbearbeitung, fachlichen Betreuung und Verwendungsnachweisprüfung (kursorisch / vertieft) nach den Bedürfnissen der jeweiligen Behörden aufgebaut sind.
    Es gibt Konstellationen, in denen alle Rollen in einer Organisationseinheit innerhalb einer Behörde angesiedelt sind. Genauso werden teilweise bestimmte (oder alle) Rollen durch nachgeordnete Behörden oder externe Unternehmen wahrgenommen.
    Die Einrichtung eines Shared Service (vgl. LVWA), der landesweit für bestimmte Aufgaben zur Verfügung stünde, könnte – so die Hoffnung – zur einheitlichen Bearbeitung und Prüfung beitragen und Optimierungspotenziale realisieren.
    Das Projekt empfiehlt, eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 LHO zu beauftragen, die alle oben genannten Bearbeitungsstrukturen in ihrer tatsächlich im Land Berlin vorherrschenden Umsetzung untersucht. Mit den durch die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gewonnenen Erkenntnissen wird eine Entscheidung über die Einrichtung eines Shared Service Centers herbeigeführt.

  • #11 Umsatzsteuerliche Beurteilung von Zuwendungen

    Das Projekt empfiehlt eine Arbeitshilfe zu erstellen, um zu helfen, Zuwendungen so zu gestalten, dass sie nicht umsatzsteuerbar werden. Ziel ist, sowohl unvorhersehbare Belastungen für den Haushalt zu vermeiden, die durch die nachträgliche Besteuerung von Projekten entstehen würden, als auch Unsicherheit bei dem Umgang mit der Erklärung zur Vorsteuer zu vermeiden. Dabei empfiehlt das Projekt, die Umsatzsteuer-Ansprechpersonen und das Projektteam der SenFin zum § 2b UStG einzubeziehen, um ein breiteres Verständnis des Problems zu haben.

  • #12 Mehr Effizienz für Prüfstellen: Musterarbeitsanweisung zu vertieften Prüfungen
    AG Workshop

    Foto Workshop AG

    Ausgangslage:
    Bei Zuwendungen zur Projektförderung kann die Zahl der jährlich vertieft zu prüfenden Nachweise und der Umfang dieser Prüfungen durch eine mit dem Rechnungshof abgestimmte Arbeitsanweisung beschränkt werden.

    Das soll sich ändern:
    Da nicht alle Bewilligungsbehörden eine Arbeitsanweisung mit dem Rechnungshof abgestimmt haben, empfahl das Projekt eine Muster-Arbeitsanweisung als weitere Anlage zu den AV zu § 44 LHO aufzunehmen. Prüfstellen könnten ohne weitere Abstimmung mit dem Rechnungshof diese Muster-Arbeitsanweisung anwenden. Abweichende Regelungen können individuell mit dem Rechnungshof vereinbart werden bzw. bereits geltende Regelungen können weiter angewendet werden.

    Das Projekt empfahl auch, den Entwurf einer Muster-Arbeitsanweisung mit weiteren Prüfstellen zu diskutieren, um eine weiter abgestimmte Regelung (inklusive der korrekten Verankerung in den AV zur LHO) im Nachgang des Projekts mit dem Rechnungshof abzustimmen und somit zur Anwendung zur Verfügung zu stellen. Hierbei sollen die Möglichkeiten von Automatisierungen bei der Abwicklung der Prozessschritte eingebracht werden.

    Die neue Anleitung soll es ermöglichen, Anzahl und Umfang der vertieften Prüfungen von Verwendungsnachweisen durch die Beschäftigten der Prüfstellen zu verringern und dabei gleichzeitig den verantwortlichen, wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit Zuwendungsmitteln durch die Empfangenden sicherzustellen.

  • #13 Datenschutzrechtliche Grundlage schaffen für das Zuwendungsrecht

    Es gibt keine speziellen datenschutzrechtlichen Vorschriften, die auf das Zuwendungsrecht zugeschnitten sind. Fraglich ist, ob die vorhandenen datenschutzrechtlichen Regelungen ausreichen, um auch im Zuwendungsrecht gesetzeskonform die personenbezogenen Daten der Zuwendungsempfangenden und deren Mitarbeitenden zu erheben und zu verarbeiten. Das Projekt empfiehlt, mittelfristig datenschutzrechtliche Regelungen in der LHO, mit Beratung durch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, niederzuschreiben.

Rechtsänderungen im Detail

  • #14 Rückforderungen - nur wenn kosteneffizient

    Die Ausgangslage:
    Bisher musste die Verwaltung Beträge ab 150 Euro zurückfordern. Dies war ein Minus-geschäft, denn die Bearbeitung einer Rückforderung kostet die Behörde selbst ca. 300 Euro und ist damit oftmals höher als die Summe der Rückforderung und der dadurch eingenommenen Mittel.

    Das soll sich ändern:
    Rückforderungen sind zukünftig erst ab einer Höhe von 320 Euro verpflichtend.

  • #15 vereinfachter Mittelabruf (Abrufmodalitäten)

    Die Ausgangslage:
    Bisher mussten Träger die Zuwendungssumme gestaffelt beantragen – und dafür alle zwei Monate Anträge stellen sowie die Ausgaben der letzten zwei Monate belegen. Das galt für alle Vorhaben, unabhängig von ihrem Umfang – ob es sich um eine neue Kamera handelte oder um ein einwöchiges Theaterfestival. Die Bearbeitung kostete viel Arbeitszeit und die Verwaltung musste die Anträge schnell erledigen, denn sonst floss kein Geld in die Projekte.

    Das soll sich ändern:
    Zuwendungen unter 10.000 Euro werden künftig auf einen Schlag ausgezahlt. Bei Projekten ab 10.000 Euro müssen Anträge zum Mittelabruf nur noch alle drei Monate gestellt werden.

    Bisher:
    • Auszahlung nach Antrag alle 2 Monate – jährlich 6 Anträge
    • Auch Kleinstprojekte mussten Anträge stellen
    • Vor jedem Abruf mussten Träger die Ausgaben der letzten zwei Monate belegen
    Reform:
    • Auszahlung nach Antrag alle 3 Monate – jährlich 4 Anträge
    • Zuwendungen unter 10.000 Euro werden direkt ausgezahlt
    • Belegspflicht der letzten Monate vor jedem Abruf entfällt
  • #16 Mehr Überblick: Eine Wertgrenze statt zwei bei Inventarlisten

    Die Ausgangslage:

    Was geschieht mit im Projekt gekauften Gegenständen, wenn das Projekt beendet ist? Sie sollen weiterverwendet werden. Daher müssen Zuwendungsempfangende alle Gegenstände über 410 Euro inventarisieren. Das Steuerrecht hat die Wertgrenze geringfügiger Güter von 410 Euro seit 2017 auf 800 Euro erhöht. Im Zuwendungsrecht galt bislang jedoch noch der Wert von 410 Euro. Zuwendungsempfangende mussten daher mit zwei Wertgrenzen hantieren.

    Das soll sich ändern:
    Sobald das neue IT-Fachverfahren zum Haushalt genutzt wird, orientiert sich der Wert für die Inventarisierung am Steuerrecht und wird fortlaufend angepasst. Aktuell liegt er im Steuerrecht bei 800 Euro.

    Bisher:
    Es waren zwei Inventarlisten nötig: einmal ab 410 Euro (für das Land Berlin) und einmal ab 800 Euro (für das Steuerrecht)

    In Planung:
    Es muss nur noch eine Inventarliste geführt werden. Der Betrag wird aus dem Steuerrecht übernommen.

  • #17 Auflösende Bedingungen

    Die Ausgangslage:
    Wenn in einem Zuwendungsprojekt die Deckungsmittel (z. B. durch zusätzliche Einnahmen) steigen, führen diese – wenn sie während der Projektlaufzeit nicht gemeldet werden – dazu, dass Zuwendungsmittel in entsprechender Höhe nach Abschluss des Projektes zurückgefordert werden. Das bedeutet, dass die Träger das zusätzliche Geld an das Land Berlin zurückzahlen müssen, auch wenn es für zusätzliche Ausgaben des Projekts verwendet wurde.

    Das soll sich ändern:
    Träger dürfen zusätzliche Deckungsmittel auch ohne eine Änderungsbewilligung verwenden, wenn damit weitere notwendige Ausgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks finanziert werden. Die zusätzlichen Einnahmen müssen nur dann zurückgezahlt werden, wenn ihnen keine oder geringere projektbezogenen Ausgaben gegenüberstehen.

    Bisher:
    gestiegene Deckungsmittel: Die Verwendung für zusätzlich notwendige Projektausgaben ist nur nach erfolgter Mitteilung an die Verwaltung und nach entsprechender Bewilligung möglich.

    Reform:
    gestiegene Deckungsmittel: Die Verwendung für zusätzlich notwendige Projektausgaben ist auch ohne eine Mitteilung an die Verwaltung und ohne entsprechende Bewilligung möglich.

  • #18.1 Schnellere Durchführung kleinerer Bauvorhaben

    Die Ausgangslage:
    Wenn Träger mit Zuwendungen eine Baumaßnahme durchführen wollen, war der Aufwand hinter den Kulissen hoch. Auch bei Bauprojekten mit geringen Kosten musste bei jeder Praxisphase und bei jeder Abrechnung eine detaillierte Prüfung stattfinden.

    Das soll sich ändern:
    Zukünftig orientiert sich das Land Berlin an Wertgrenzen. Die baufachliche Prüfung in allen Einzelschritten fällt erst verpflichtend ab einem Bauvorhaben von 50.000 Euro an.

    Bisher:
    Baufachliche Prüfung in allen Einzelschritten durch die Bau-Senatsverwaltung nötig – unabhängig der Baukosten

    Reform:
    Auf die baufachliche Prüfung kann unter 50.000 Euro Baukosten verzichtet werden.

  • #18.2 Schnellere Genehmigung bei kleineren Bauprojekten

    Die Ausgangslage:
    Manche Bauprojekte kamen nur verlangsamt ins Rollen. Denn auch für kleinere Vorhaben, für die die zuwendungsgebenden Stellen selber baufachlichen Sachverstand hatten, musste immer die für Bauen zuständige Senatsverwaltung eingebunden werden. Die Senatsverwaltung musste gefragt werden, ob die zuwendungsgebende Stelle tatsächlich in eigener Verantwortung die Prüfung durchführen durfte. Auch das Einholen dieser Zustimmung konnte zu Verzögerungen führen.

    Das soll sich ändern:
    Durch die Einführung einer Wertgrenze soll den Behörden, die selber prüfen können, mehr Flexibilität gegeben werden.

    Bisher:
    Bei allen Bauprojekten musste die Bewilligungsstelle die Zustimmung der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung eingeholt werden, wenn die Bewilligungsstelle mit eigenem baufachlichen Sachverstand prüfen wollte

    Reform:
    Unter 500.000 Euro muss die für Bauen zuständige Senatsverwaltung nun nicht mehr zustimmen. Die Bewilligungsstelle kann nun selber prüfen, wenn Sachverstand vorhanden ist oder eingekauft werden kann

#19-#26 Entwicklung von Arbeitshilfen

Die Ausgangslage:
Träger Zuwendungsempfangende wünschen sich aktuelle und eindeutige Informationen bei der Anwendung der zuwendungsrechtlichen Regeln. Für viele Träger Zuwendungsempfangende gibt es Hürden, die komplexen Regeln zu verstehen und richtig anzuwenden.

Das soll sich ändern:
Das Land Berlin setzt auf Wissenstransfer. Im partizipativen Austausch sollen Träger Zuwendungsempfangende und die Verwaltung Hilfsmaterialien entwickeln, um bei der Anwendung des Zuwendungsrechts zu unterstützen.

Zentrale Informationsangebote sind geplant, u.a. zu:
  • Hilfen zur Auswahl der Finanzierungsart
  • Hilfen für die Eingruppierungen
  • Hilfe zu Nebenbestimmungen bei Kleinstprojekten
  • Info-Plattform zum Zuwendungsrecht
  • Leitfäden für die Verwendungsnachweisprüfung

Zunächst kein weiterer Reformbedarf

Das Projekt sieht bei folgenden Reformvorschlägen keinen weiteren Reformbedarf:

  • Abschaffung des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns
  • Lockerungen bei der Bildung von Selbstbewirtschaftungsmitteln
  • Kein extra Bankkonto für einzelne Projekte
  • Festbetragsfinanzierung allgemein festlegen und Restmittelübertragung ermöglichen
  • Tarifgerechte Bezahlung in den Allgemeinen Nebenbestimmungen verankern
  • Aufbewahrungsfristen vereinheitlichen
  • Regelmäßige Begrenzung der Projektförderung auf fünf Jahre aufheben
neu Timeline TP1 Header Web 4:3 Roadmap Projekt - 1

Projektverlauf

  • 17.10.2024 – Abschluss Teilprojekt 1
  • 17.10.2024 – Verabschiedung der Reformvorschläge in der Entscheidungsinstanz
  • 04.09.2024 – Verabschiedung der Reformvorschläge in der Kerngruppe
  • 26.06.2024 – 2. Treffen des Sounding Board
  • 23.05.2024 – Beratung in der Kerngruppe
  • Mai 2024 – Am 15.05.2024 traf sich zum ersten Mal das Sounding Board, um die erarbeiteten Entscheidungsvorschläge zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zuwendungsrechts zu diskutieren. Die geäußerten Anregungen werden in Teilprojekt 1 besprochen.
  • Ende März 2024 – Versand der Reformvorschläge an das Sounding Board
  • 02. Februar 2024 – Beteiligungsveranstaltung mit Trägern
  • 31. Januar 2024 – Beteiligungsveranstaltung mit Trägern
  • 18. Januar 2024 – Beteiligungsveranstaltung mit Trägern
  • 15. Januar 2024 – Beteiligungsveranstaltung mit Trägern
  • 18. Dezember 2023 – 02. Februar 2024 – Online-Beteiligung über mein.berlin.de
  • Oktober 2023 – Verwaltungsinterne Kick-Off Veranstaltung
  • August 2023 – Senatsbeschluss

Sie wollen sich informieren und haben Vorschläge zur Weiterentwicklung des Zuwendungsrechts?

Mit allgemeinen Hinweisen und Vorschlägen zur Verbesserung des Zuwendungsrechts sind Sie bei der Zentralen Ansprechstelle Zuwendungen (ZAZ) richtig. Die ZAZ beschäftigt sich mit übergeordneten Themen im Zuwendungsbereich, die landesweit eine Rolle spielen. Das ist zum Beispiel die Diskussion von Änderungen im Zuwendungsrecht oder auch die Umsetzung der Reformvorschläge, die 2024 entwickelt wurden. Über neue Informationsmaterialien rund um das Thema Zuwendungsrecht und weitere Aktivitäten wird die ZAZ Sie u.a. auf der Website informieren.

Darum kümmert sich die ZAZ nicht:

Eine individuelle Beratung im Einzelfall bietet die ZAZ nicht an. Auch über Haushalts- und Budgetfragen entscheidet sie nicht.

Das gesamte Team der ZAZ erreichen Sie hier:

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Zentrale Ansprechstelle Zuwendungen