Mittelabruf: Wann erhalten Zuwendungsempfangende ihre Zahlungen?

Kurz erklärt

In Nummer 1.5 ANBest-I wird festgelegt, für welchen Zeitraum im Voraus Zuwendungsempfangende ihre Zuwendungsmittel abfordern dürfen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Achtung: Jede Bewilligungsstelle hat die Möglichkeit, im Zuwendungsbescheid eigene Regelungen zu treffen. Verbindlich ist, was in dem Zuwendungsbescheid steht. Auch die Auskünfte der zuständigen Bewilligungsstelle sind verbindlich. Die Empfehlungen auf dieser Seite können von den zuständigen Bewilligungsstellen angepasst werden.

Rechtsgrundlage

Nummer 1.5 ANBest-I:

“Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Bei der Anforderung von Teilbeträgen sind die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben zu machen.

Bei der Anforderung des letzten Teilbetrages ist ausdrücklich zu bestätigen, dass die Mittel bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums für fällige Zahlungen benötigt werden.”

Detaillierte Erläuterung

Die Anforderung von Teilbeträgen der Zuwendung bei der zuständigen Bewilligungsstelle darf in der Höhe erfolgen, wie sie voraussichtlich für fällige Zahlungen in den folgenden drei Monaten benötigt wird.

Bei jeder Anforderung eines Teilbetrages müssen Zuwendungsempfangende eine Übersicht zum aktuellen Kassenstand geben. Bei der Anforderung des letzten Teilbetrages muss außerdem ausdrücklich bestätigt werden, dass die nun angeforderten Mittel bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums für fällige Zahlungen benötigt werden.

Beträgt die Zuwendungssumme weniger als 10.000 €, so kann die Bewilligungsstelle die bewilligten Mittel ohne Verwendungsfrist in einer Summe auszahlen.

Fragen und Antworten

  • Was steht in Nr. 1.5 ANBest-I?

    Hier geht es darum, wann Zuwendungsempfangende ihre Zahlungen anfordern können.

  • Wann erhalten Zuwendungsempfangende ihre Zahlungen?

    Teilbeträge der bewilligten Zuwendungssumme können alle drei Monate, also viermal im Jahr, bei der Bewilligungsstelle abgerufen werden.

  • In welcher Höhe werden die Teilbeträge ausgezahlt?

    Die Zahlung erfolgt in der Höhe, wie sie voraussichtlich in den folgenden drei Monaten für den Zuwendungszweck benötigt wird.

  • Was muss dafür belegt werden?

    Bei jeder Anforderung eines Teilbetrages muss der aktuelle Kassenstand mitgeteilt werden; bei der Anforderung des letzten Teilbetrages muss zusätzlich ausdrücklich bestätigt werden, dass die Zuwendungsmittel bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums erforderlich sind.

  • Können die Zahlungen zweimonatlich abgerufen werden?

    Nach Zustimmung der zuständigen Bewilligungsstelle ist dies möglich.

  • Beträgt die Verwendungs-/Ausgabefrist der Mittel zwei Monate, auch wenn die Mittel alle drei Monate abgerufen werden können?

    Nein, die Verwendungs-/Ausgabe-frist bei einem dreimonatlichen Abruf beträgt auch drei Monate.