Mittelabruf: Wenn der Zuwendungsbetrag unter 10.000€ liegt

Kurz erklärt

Die Landeshaushaltsordnung (LHO) regelt in Nummer 7.4 AV zu § 44 LHO, dass eine Bewilligungsstelle Zuwendungen von weniger als 10.000 € in einer Summe und ohne Verwendungsfrist auszahlen kann.

Achtung: Jede Bewilligungsstelle hat die Möglichkeit, im Zuwendungsbescheid eigene Regelungen zu treffen. Verbindlich ist, was in dem Zuwendungsbescheid steht. Auch die Auskünfte der zuständigen Bewilligungsstelle sind verbindlich. Die Empfehlungen auf dieser Seite können von den zuständigen Bewilligungsstellen angepasst werden.

Rechtsgrundlage

Nr. 7.4 AV zu § 44 LHO:

“Zuwendungen von weniger als 10.000 EUR werden in einer Summe ausgezahlt (ohne Verwendungsfrist).”

Detaillierte Erläuterung

Bei Zuwendungen in einer Höhe von unter 10.000 € besteht für eine Bewilligungsstelle die Möglichkeit, die finanziellen Mittel in einer Summe auszuzahlen.

Die Einhaltung einer Dreimonatsfrist zur Abforderung ist dann nicht erforderlich.

Fragen und Antworten:

  • Wann erfolgt die Auszahlung der Zuwendung, wenn der Zuwendungsbetrag unter 10.000€ liegt?

    Zuwendungen von weniger als 10.000€ können in einer Summe angefordert und ausgezahlt werden. Hier gilt nicht die Dreimonatsfrist wie bei Projekten mit höherer Fördersumme. Der Betrag soll bis zum Ende des Bewilligungszeitraums wirtschaftlich und sparsam für den Zuwendungszweck eingesetzt werden.