Anwohner*inneninformation zum geplanten Wohncontainer-Standort Thielallee

Luftbild der künftigen Anlage

Auf einer versiegelten Fläche an der Thielallee 63 in Berlin Dahlem plant das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) die Errichtung einer temporären Wohncontainer-Anlage (WCD 2.0) mit 220 Plätzen zur Unterbringung von Geflüchteten.

Zur Information der Anwohnerschaft findet am 17.September 2025 eine Informationsveranstaltung für die Nachbarschaft statt. Die zentralen Informationen zum Bauvorhaben werden in einem Video-Mitschnitt der Veranstaltung zusammengefasst und später hier auf der Seite veröffentlicht.

Grundlegende Fragen und Antworten zum geplanten Standort finden Sie unten auf dieser Seite. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert und ergänzt.

Videomittschnitt der Infoveranstaltung vom 17.09.2025

Videomittschnitt der Infoveranstaltung vom 17.09.2025

Formate: video/youtube

Videomittschnitt der Infoveranstaltung vom 17.09.2025 als Link

Fragen und Antworten zum Standort

  • Wo entsteht die Unterkunft?

    Die Unterkunft entsteht auf einer versiegelten Fläche an der Thielallee 63 in 14195 Berlin-Dahlem. Das Gelände befindet sich in der Nähe der Freien Universität und bietet Platz für zwei Riegel mit Wohncontainern.

  • Wie lange wird die Errichtung des Wohncontainer Standortes dauern? Welche weiteren öffentlichen Bereiche des umliegenden Geländes werden dafür wie lange in Anspruch genommen?

    Die Errichtung des Wohncontainer-Standortes wird voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit werden auf dem Grundstück im Umfeld der Wohncontainer-Aufstellorte vorübergehend Flächen für die Zuwegung und die Baustelleneinrichtung genutzt.

  • Ist der Bestand der Unterkunft auf fix 5 Jahre begrenzt?

    In Vorbereitung der Senatsvorlage wurde die Standorteignung umfassend geprüft. Planungsrechtlich und städtebaulich ist der Standort für die dauerhafte Unterbringung ungeeignet. Deshalb wurde sich – unter Anwendung der Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte nach § 246 Abs. 12 BauGB – für eine temporäre Nutzung durch Container-Bebauung entschieden. Nach aktueller Gesetzeslage kann die Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende gemäß § 246 Abs. 12 BauGB längstens bis zum 31.12.2030 von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden. In Kombination mit der planungsrechtlichen Befristung bis Q4/2030 leitete sich daraus ein effektiver Nutzungszeitraum von ca. 5,5 Jahren ab. Dieser wurde unter Berücksichtigung der vrsl. Unterkunftskapazität und Richtwerten zu vrsl. Kosten für Errichtung, Miete, Betreiber und SDL für wirtschaftlich eingeschätzt. Sofern sich die Gesetzeslage ändern sollte – und keine anderen Bedarfe bzw. Nachnutzungen für die Fläche entgegenstehen – ist die Prüfung einer längeren Standzeit möglich.

  • Wie viele Parkplätze werden durch Bebauung der bisherigen Parkplatz-Fläche wegfallen und wie ist der Ersatz geplant, da gleichzeitig (wie oben beschrieben) die Parkflächen für die Anwohner an der Thielallee durch den Fahrradweg ebenfalls wegfallen? (evt. Bezirksamt?)

    Die derzeitigen Parkplätze auf dem Grundstück fallen aufgrund der temporären Bebauung für die Dauer der Bau- und Standzeit weg. Derzeit wird im Rahmen eines Verkehrsgutachtens geprüft, welche Potenzialflächen für Ersatzstellplätze im Umfeld zur Verfügung stehen.

  • Wie soll die sanitäre Versorgung des Geländes sichergestellt werden? Welche Baumaßnahmen sind dafür notwendig? Muss die gerade neu gemachte Thielallee (Etablierung eines Fahrradweges unter Wegfall sämtlicher Parkplätze an der Thielallee) dafür erneut aufgerissen werden?

    Abwasser: Das Grundstück wird an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen, sodass keine zusätzlichen abwassertechnischen Anlagen (wie Kleinkläranlagen) notwendig sind
    Regenwasser: Das Regenwasser wird durch Mulden auf dem Grundstück versickert.
    Thielallee: ausgehend von der Thielallee werden die Medienanschlüsse mit minimalem Eingriff in die Bestandsfläche hergestellt.

  • Wird das Amt für Denkmalpflege in das Baugenehmigungsverfahren mit einbezogen?

    Ja, das Amt für Denkmalpflege ist in das Baugenehmigungsverfahren bei Maßnahmen im Denkmalbereich einbezogen. Aufgrund der Lage des Parkplatzes mit einem Abstand von mehr als 13 Metern zum Baudenkmal, der geringeren Höhe der Container im Vergleich zur Traufhöhe sowie der Befristung der Maßnahme ist mit einer Zurückstellung denkmalfachlicher Bedenken zu rechnen.

  • Die Wohncontainer sollen auf einem Grundstück der FU Berlin errichtet werden. Auf welcher vertraglichen Grundlage kann das LAF das Gelände für wie lange zu diesem Zweck für sich nutzen, wie ist die Gegenleistung für die Nutzung und wie möchte die FU Berlin nun die bisher an diesem Standort verfolgten Baupläne für eine universitäre Einrichtung umsetzen?

    Der Nutzungsvertrag für die Parkplatzfläche befindet sich in Abstimmung mit den zuständigen Stellen. Die Laufzeit ist per Senatsbeschluss auf eine Laufzeit bis 2030 ausgerichtet.
    Die Beantwortung der Frage über die Weiterverfolgung der Baupläne der FU kann nur über die FU bzw. die zust. Hauptverwaltung beantwortet werden.

  • Wie ist die Unterkunft aufgeteilt und ausgestattet?

    Die Gemeinschaftsunterkunft bietet Platz für bis zu 220 Personen und wird aus zwei dreigeschossigen Wohncontainer-Riegeln bestehen. Auf dem Außengelände sind zudem Spiel- und Aufenthaltsflächen für die Bewohner geplant.

    Die erste Container-Einheit hat 78 Plätze in Doppelzimmern. Im Erdgeschoss befinden sich ein Mehrzweckraum für Unterricht oder Feste sowie Räume für Kinderbetreuung, Beratung, Leitung/Verwaltung, 1.Hilfe und eine Werkstatt für den Hausmeister. Die zweite Container Einheit bietet Platz für bis zu 142 Personen. Die Schlafräume werden mit einer einfachen Möblierung ausgestattet. Auf jeder Etage befinden sich jeweils die Sanitärbereiche für Frauen und Männer sowie eine Gemeinschaftsküche. Die Erschließung erfolgt über Treppen an beiden Stirnseiten und einen verbindenden Mittelflur.

    Der Betreiber ist mit seinen Mitarbeitenden in der Regel in der Zeit von 08.00 – 18.00 vor Ort und ansprechbar. Der Sicherheitsdienst wird 24/7 vor Ort sein.

  • Was ist der aktuelle Zeitplan für Bau und Inbetriebnahme?

    Derzeit wird die Planung finalisiert, die Baugenehmigung ist für November 2025 zu erwarten. Die Inbetriebnahme und Belegung der Unterkunft finden voraussichtlich im 4.Quartal 2026 statt.

  • Wer wird in die neue Unterkunft einziehen?

    In der Gemeinschaftsunterkunft werden geflüchtete Menschen aus verschiedenen Herkunftsländern einziehen, die in der Regel eine Bleibeperspektive in Berlin haben. Sie haben bereits den Registrierungsprozess als Asylsuchende durchlaufen und waren zuvor in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht.

    Als anerkannte Flüchtlinge haben sie die Möglichkeit, eine Wohnung zu beziehen. Da der Wohnungsmarkt in Berlin derzeit sehr angespannt ist, werden die Menschen ersatzweise in der Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, bis sie eine Wohnung gefunden haben.

  • Wie werden die hier untergebrachten Menschen betreut?

    Mit Inbetriebnahme der Unterkunft übernimmt ein Betreiber die soziale Betreuung der Bewohnerschaft. Der Betreiber hält einen Vertrag mit dem Land Berlin und beschäftigt qualifiziertes Personal für Sozialarbeit, Beratung, Kinderbetreuung und Ehrenamtskoordination.

    Darüber hinaus wird ein Sicherheitsdienstleister rund um die Uhr vor Ort sein. Außerdem werden ehrenamtliche Kräfte, Bündnisse und freie Träger vor Ort eingebunden, um die Betreuung und Integration der Geflüchteten zu unterstützen.

  • Wer ist für die Bewohner*innen und die Nachbarschaft ansprechbar?

    Wie in allen LAF-Unterkünften steht den Bewohner*innen der Unterkunft sowie der Nachbarschaft ein breites Netzwerk aus Beratungs- und Begegnungsangeboten zur Verfügung.
    In der Unterkunft selbst gibt es ein Team aus Sozialarbeitenden und Betreuer*innen, dass die Geflüchteten bei Bedarf berät und Ansprechpartner für Anliegen aus der Nachbarschaft ist. Ebenso ist Die Einrichtungsleitung bei allen Fragen aus der Nachbarschaft ansprechbar und für Menschen, die sich in der Unterkunft engagieren wollen, gibt es die Ehrenamtskoordination als Ansprechstelle.

  • Welche Nationalitäten werden dort einziehen?

    In den meisten Unterkünften des LAF leben geflüchtete Menschen aus verschiedenen Nationen. Derzeit (Stand August 2025) sind die Hauptherkunftsländer Vietnam, Moldau, Afghanistan, die Türkei und Syrien

  • Wieso werden die Geflüchteten nicht wie im Jahr 2016 auf dem Gelände der BIMA Thielallee 92 untergebracht?

    In den vergangenen Jahren gab es mehrfach Gespräche mit der BIMA, die an der Thielallee 88 – 92 eine Reihe von Gebäuden besitzt. Dort befand sich vor 10 Jahren auch eine Notunterkunft der damaligen Sozialverwaltung. Eine erneute Nutzung des Standortes zur Unterbringung von Geflüchteten konnte trotz des weiterhin bestehenden Bedarfs leider nicht realisiert werden. Zahlreiche Anfragen diverser Behörden bei der BIMA blieben ohne Erfolg. Am 17. November 2022 hatte zuletzt das Bundesfinanzministerium dem LAF mitgeteilt: „Die von Ihnen angesprochenen Gebäude in der Thielallee, die in der Vergangenheit temporär an das Land Berlin zur Unterbringung von geflüchteten Menschen überlassen waren, stehen für eine erneute Unterbringung Geflüchteter leider nicht mehr zur Verfügung. Alle Gebäude auf der Liegenschaft sind im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements bereits an Bundesbehörden überlassen oder sind nach Abschluss der laufenden baulichen und technischen Herrichtung hierfür vorgesehen.“
    Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass die seit mehreren Jahren leerstehenden Gebäude und insbesondere die Versorgungsleitungen mittlerweile in einem sehr schlechten Zustand sind.

  • Wenn die BIMA-Gebäude an der Thielallee nicht zur Unterbringung von Geflüchteten genutzt werden können, warum stellt man die Container nicht auf das BIMA-Gelände?

    Die Freiflächen der BIMA in der Thielallee sind für einen Container Standort nicht auskömmlich und eine Nutzung kollidiert mit den Sanierungsplänen der BIMA.

  • Kann der Spielplatz der Unterkunft auch von Kindern aus der Nachbarschaft genutzt werden?

    Das LAF befürwortet dies grundsätzlich. Wie die Umsetzung einer solchen Öffnung genau aussieht, muss aber mit dem künftigen Betreiber der Unterkunft abgestimmt werden, der das Hausrecht auf dem Gelände ausübt. Grundsätzlich ist zu sagen, dass das Gelände der Unterkunft mit einem 1,40 hohen Zaun umfriedet wird, der Zugang erfolgt über eine Pförtnerloge.

Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin (LAF)

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