Berliner Gymnasium darf demonstrative Ausübung religiöser Riten verbieten (Nr. 44/2026)
Pressemitteilung vom 15.10.2026
Ein Berliner Gymnasium darf in seiner Schulordnung die demonstrative Ausübung religiöser Riten verbieten, um bestehenden religiösen Konflikten an der Schule zu begegnen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.
Mit ihrer Klage wendet sich die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) gegen eine Regelung in der Schulordnung eines Berliner Gymnasiums, wonach in der Schule die demonstrative Ausübung von religiösen Riten im Interesse des Schulfriedens untersagt ist. Die GFF ist der Auffassung, diese Regelung verstoße gegen das Landesantidiskriminierungsgesetz. Muslimische Schülerinnen und Schüler würden diskriminiert, da die Schulordnung das islamische Gebet in der Schule untersage. Schülerinnen und Schüler, die dieses Gebet für sich als verpflichtend ansehen, werde jegliche Möglichkeit genommen, ihre Religion auf dem Schulgelände auszuüben. Sie würden sich zum Beten in Büschen, hinter Müllcontainern und in Toilettenräumen verstecken, ferner Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie Auswirkungen auf ihre Benotung befürchten. Es sei auch diskriminierend, dass die Schule keinen Raum zur Verfügung stelle, in dem das islamische Gebet verrichtet werden könne.
Die 3. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Schulordnung unterscheide nicht nach Religion, sondern verbiete jegliche demonstrativ ausgeübten religiösen Riten in der Schule. Allerdings seien davon in erster Linie muslimische Schülerinnen und Schüler betroffen, weil das islamische Pflichtgebet durch die körperliche Abfolge zwangsläufig nach außen sichtbar und fünfmal täglich zu bestimmten Zeiten – und damit auch während der Schulbesuchszeit – zu verrichten sei. Damit benachteilige die Schulordnung muslimische Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Religion in besonderer Weise. Jedoch sei das Verbot an dem betroffenen Gymnasium gerechtfertigt: Es sei erforderlich, um den Schulfrieden zu wahren. Diesem komme im konkreten Fall höheres Gewicht zu als dem mit der Ungleichbehandlung verbundenen Eingriff in die Religionsfreiheit. Der staatliche Bildungsauftrag könne nur verwirklicht werden, wenn ein ordnungsgemäßer Unterrichtsablauf gesichert sei. Das setze einen Zustand der Konfliktfreiheit und -bewältigung in der Schule voraus. An dem Gymnasium bestünden bereits seit geraumer Zeit ernsthafte Konflikte mit religiösem Hintergrund. Der Schulfrieden sei durch religiös motiviertes Verhalten insbesondere muslimischer Schülerinnen und Schüler konkret gefährdet. So sei bspw. versucht worden, Mitschülerinnen und Mitschülern bestimmte religiöse Verhaltensweisen aufzuzwingen, es habe Konvertierungsversuche gegeben, Schülerinnen seien beschimpft worden, weil sie kein Kopftuch trügen. Mit der Verrichtung des islamischen Gebets werde das bereits bestehende Risiko einer Störung des Schulfriedens aufgrund religiöser Konflikte weiter erhöht. Ein milderes Mittel als das Verbot, das ebenso geeignet sei, den Schulfrieden zu wahren, sei nicht erkennbar. Es sei im konkreten Fall keine Option, einen Gebetsraum zur Verfügung zu stellen. Die Schule habe hinreichend dargelegt, dass sie dafür weder Räume noch Aufsichtspersonal habe. Außerdem berge ein Gebetsraum die Gefahr, dass die an der Schule bereits bestehen-den religiösen Konflikte dahin verlagert würden oder sich diese vertiefen könnten.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Urteil der 3. Kammer vom 15. Oktober 2026 (VG 3 K 710/25)
Verwaltungsgericht Berlin
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