Kein Vorrang für Strandbad bei der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners (Nr. 33/2026)

Pressemitteilung vom 22.07.2026

Die Betreiberin des Strandbads Jungfernheide hat keinen Anspruch auf vorrangige Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners im Umfeld des Freibads. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Das Strandbad liegt im Volkspark Jungfernheide. In der Grünanlage stehen Tausende Eichen. Wegen des starken Befalls mit den Raupen des Eichenprozessionsspinners ist das Strandbad seit Ende Mai 2026 wie schon im Vorjahr geschlossen. Mit ihrem Eilantrag begehrt die Betreiberin die Verpflichtung insbesondere des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf zur effektiven Schädlingsbekämpfung. Sie verweist auf die Gesundheitsgefahren für ihre Mitarbeitenden sowie die Existenzgefährdung aufgrund der finanziellen Einbußen. Die bisher ergriffenen Maßnahmen seien vollkommen unzureichend und die Priorisierung der Bezirke bei der Bekämpfung nicht nachvollziehbar.

Die 1. Kammer hat den Eilantrag abgelehnt. Es gebe nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Nachvollziehbar sei, dass eine zeitnahe Entfernung aller Raupennester aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der nur eingeschränkten Verfügbarkeit von Fachunternehmen, nicht möglich sei. Daher könnten die Bezirksämter bei der Zuteilung der Ressourcen Prioritäten setzen. Die dargelegte Bevorzugung insbesondere von Schulen, Kindertagesstätten, Sporteinrichtungen und weiteren Einrichtungen der Daseinsvorsorge begegne keinen rechtlichen Bedenken. Einen unbeschränkten Anspruch auf den Einsatz von Bioziden gebe es nicht.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschluss der 1. Kammer vom 21. Juli 2026 (VG 1 L 239/26)