Wieder Nius-Werbung auf Flächen der BVG (Nr. 32/2026)
Pressemitteilung vom 13.07.2026
Das Online-Nachrichtenportal Nius hat einen Anspruch auf Fortführung seiner Werbekampagne auf Verkehrsflächen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Zudem darf die BVG bestimmte Äußerungen des Chefredakteurs nicht länger als offensichtlich rechtswidrig bezeichnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die BVG ist ein vom Land Berlin mit der Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr beauftragtes Verkehrsunternehmen. Auf ihren Verkehrsflächen kann Werbung geschaltet werden. Die Antragstellerin buchte im April 2026 beim Werbeflächenvermarkter der BVG Außenwerbung in Form der äußerlichen Gestaltung eines Doppeldeckerbusses sowie Innenwerbung auf Flächen über Türen und Fenstern in U-Bahnen. Nach dem Start der Werbekampagne entbrannte eine intensive öffentliche Auseinandersetzung. Dabei kam es zu Aufrufen in den sozialen Medien, Einrichtungen der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören. Der mit Werbung der Antragstellerin versehene Doppeldeckerbus wurde über mehrere Stunden von einem Plakatwagen mit Gegenslogans verfolgt. Als Reaktion auf einen vom Chefredakteur der Antragstellerin veröffentlichten Post auf der Plattform „X“ entschied die BVG, die Werbekampagne zu beenden.
Die 1. Kammer hat die BVG verpflichtet, die Werbekampagne fortzusetzen. Die Antragstellerin habe Anspruch auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG. Die von der Antragstellerin veröffentlichte Werbung erfülle die von der BVG aufgestellten Voraussetzungen für die Werbeflächennutzung und sei außerdem von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. Die Befürchtung, Dritte könnten aufgrund der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben und den Betriebsablauf stören, rechtfertige den Ausschluss der Antragstellerin von der Werbeflächennutzung nicht. Sicherheitsbedenken könnten den Verlust des Zugangsanspruchs nur rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könne. Dafür lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Als Anstalt des öffentlichen Rechts könne sich die BVG nicht selbst auf Grundrechte berufen. Sie könne die vorzeitige Beendigung der Werbekampagne daher nicht mit dem Schutz ihres unternehmerischen Ansehens begründen.
Soweit die BVG in ihrer Pressemitteilung Äußerungen des Chefredakteurs der Antragstellerin zur Zweigeschlechtlichkeit als offensichtlich rechtswidrig bewertet habe, könne die Antragstellerin Unterlassung verlangen. Denn mit den konkreten Äußerungen seien die der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen nicht überschritten worden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Beschluss der 1. Kammer vom 13. Juli 2026 (VG 1 L 215/26)
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