Keine Sperrung für Durchgangsverkehr im Waldseeviertel (Nr. 28/2026)
Pressemitteilung vom 12.06.2026
Eine Klage von Anwohnern gegen motorisierten Durchgangsverkehr im Waldseeviertel an der Landesgrenze zwischen Berlin und Brandenburg ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg geblieben.
Die Kläger, die einer Bürgerinitiative für Verkehrsberuhigung nahestehen, sind Bewohner des Waldseeviertels im Bezirk Reinickendorf (Ortsteil Hermsdorf) sowie der unmittelbar angrenzenden Brandenburger Gemeinde Glienicke/Nordbahn. Während die Bundesstraße 96 hier die Hauptverkehrsader zwischen Berlin und Brandenburg bildet, kommt es nach Darstellung der Kläger auch in den kleineren, als „Schleichwegen“ genutzten Wohnstraßen, insbesondere auf der Schildower Straße und auf der Elsestraße, zu starkem Durchgangsverkehr zwischen den Ländern. Dieser ziehe nach Ansicht der Kläger erhebliche Verkehrsgefahren, aggressives Verhalten ortsfremder Verkehrsteilnehmer und unzumutbaren Straßenlärm nach sich. Die Kläger wollen erreichen, dass der motorisierte Durchgangsverkehr unterbunden wird.
Die 1. Kammer hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Kläger seien nicht klagebefugt. Ihnen stehe kein Anspruch zu, vom Land Berlin eine Umwidmung der Straßenabschnitte an der Landesgrenze zu verlangen, die den Verkehr mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich ausschließen würde. Eine solche Teileinziehung diene öffentlichen Belangen und nicht privaten Interessen. Auch besondere Rechte als Anlieger könnten die Kläger nicht geltend machen, da sie nicht unmittelbar an den betreffenden Straßenabschnitten wohnten. Ein Anspruch der Kläger auf alternative Maßnahmen gegen den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen, wie etwa die Anordnung einer Anliegerstraße, bestehe ebenfalls nicht. Zwar gewähre die Straßenverkehrsordnung ein Recht darauf, unzumutbare Verkehrsbelastungen abzuwehren. Das Land Berlin könne auf dieser Grundlage jedoch nicht verpflichtet werden, den Durchgangsverkehr in einem ganzen Stadtquartier zu unterbinden.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Urteil der 1. Kammer vom 11. Juni 2026 (VG 1 K 214/24)
Verwaltungsgericht Berlin
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