Görlitzer Park muss vorerst durchgehend geöffnet bleiben (Nr. 26/2026)
Pressemitteilung vom 01.06.2026
Die Allgemeinverfügung zur Festlegung von Öffnungszeiten für den Görlitzer Park ist rechtswidrig, weil die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) für den Erlass nicht zuständig war. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Mit Allgemeinverfügung vom 23. Februar 2026 legte die SenMVKU für die in Friedrichshain-Kreuzberg gelegene öffentliche Grün- und Erholungsanlage Görlitzer Park ab dem 1. März 2026 geltende Öffnungszeiten von 6 Uhr bis 22 Uhr, in den Sommermonaten bis 23 Uhr, fest. Zudem ordnete sie den sofortigen Vollzug der Entscheidung an. Zur Begründung führte sie aus, der Senat sei wegen der Ausübung des Eintrittsrechts anstelle der Bezirksverwaltung Friedrichshain-Kreuzberg zuständig. Der Görlitzer Park befinde sich vollständig in einem kriminalitätsbelasteten Ort. Gegen die Festlegung der Öffnungszeiten haben fünf Anwohnende Klage erhoben und einen Eilrechtsantrag gestellt. Sie meinen, die Senatsverwaltung sei bereits nicht zuständig und die Schließung unverhältnismäßig.
Die 24. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Allgemeinverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als formell rechtswidrig. Die Senatsverwaltung habe von dem Eintrittsrecht verfrüht Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit, nach dem Grünanlagengesetz aus sicherheitspolitischen Zwecken Öffnungszeiten festzulegen, sei erst mit der Änderung der Rechtslage im Juli 2024 geschaffen worden. Im Zeitpunkt der Ausübung des Eintrittsrechts (März 2024) hätte eine solche Regelung auf grünanlagenspezifische Zwecke gestützt werden müssen. Ziel sei jedoch die allgemeine Gefahrenabwehr – die Verhütung von Straftaten – gewesen. Die dem Bezirk im März 2024 erteilte Weisung sei daher rechtswidrig gewesen. Die erneute Durchführung eines Eingriffsverfahrens sei auch keine verzichtbare bloße Förmelei. Wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung dürfte die Senatsverwaltung eine dem Gesetzgeber vorbehaltene Änderung der Rechtslage nicht vorwegnehmen. Unabhängig davon, dass sich der Bezirk weiter weigere, Öffnungszeiten festzulegen, sei ein erneutes Eingriffsverfahren mit Verständigungsversuch und ggf. Anrufung der neu geschaffenen Einigungsstelle durchzuführen.
Damit habe das Gericht nicht mehr über die Frage entscheiden müssen, ob eine (aktuelle) Weigerung des Bezirks, nächtliche Schließzeiten für den Görlitzer Park festzulegen, erhebliche Gesamtinteressen Berlins beeinträchtige. Es spreche allerdings vieles dafür, dass aktuell ein Eintritt des Senats auf die weit über die Stadtgrenzen Berlins reichende öffentliche Diskussion und mediale Berichterstattung über die Kriminalitätsproblematik im und um den Görlitzer Park gestützt werden könnte.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 24. Kammer vom 1. Juni 2026 (VG 24 L 117/26)
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