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Erfolgloser Eilantrag gegen Amtsausübungsverbot für Stadtrat (Nr. 50/2023)

Pressemitteilung vom 12.12.2023

Begründen Tatsachen den Verdacht, dass ein Stadtrat durch die Weitergabe interner E-Mails an einen Journalisten gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen hat, kann ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist Stadtrat in einem Berliner Bezirk. Ende Oktober 2023 leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses ein. Er soll einem Journalisten im Mai 2023 anonym 20 Seiten interne E-Mails über Vorwürfe von Dienstmissbrauch und sexueller Belästigung in einem anderen Amt des Bezirks zugeschickt haben, die sich über ein Jahr zuvor ereignet haben sollen. Interne Ermittlungen hatten die Vorwürfe zur sexuellen Belästigung damals nicht bestätigt. Die Briefmarke zum Versenden des anonymen Briefes wurde über eine E-Mail-Adresse bestellt, die den Namen des Antragstellers trägt und von ihm benutzt wird. Der Bezirksbürgermeister verbot dem Antragsteller daraufhin vorläufig die Ausübung seines Amts.

Die 26. Kammer hat den dagegen gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Der Bezirksbürgermeister sei in seiner Funktion als Dienstbehörde berechtigt, einem Stadtrat aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Der Umstand, dass die Bezirksamtsmitglieder von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt werden, hebe sie nicht über das Gesetz. Zwar hätte der Antragsteller vor Ausspruch des Amtsausübungsverbots angehört werden müssen, dieser formale Fehler sei jedoch durch die Äußerungsmöglichkeit im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Die in der Sache vorliegenden Indizien, insbesondere die Verknüpfung der Briefmarke auf dem anonymen Brief mit der E-Mail-Adresse des Antragstellers, sprächen dafür, dass der Antragsteller geheim zu haltende Interna an den Journalisten geschickt und damit seine beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht verletzt habe. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zum Antragsteller beschädigt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 26. Kammer vom 8. Dezember 2023 (VG 26 L 559/23)