Energie

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Kein Vertrieb von Produkten mit der Schmetterlings-Tramete als Zutat (Nr. 47/2023)

Pressemitteilung vom 22.11.2023

Lebensmittel mit der Schmetterlings-Tramete als Zutat dürfen ohne Zulassung nicht vertrieben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin vertreibt u.a. Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika und Haushaltsprodukte. Zu ihrem Sortiment gehören auch Nahrungsergänzungsmittel mit der Schmetterlings-Tramete als Zutat. Hierbei handelt es sich um einen in Mitteleuropa weitverbreiteten, an (häufig abgestorbenen) Laubhölzern zu findenden Pilz. Das Bezirksamt Pankow von Berlin untersagte der Antragstellerin im Juni 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Vertrieb und die Werbung für diese Produkte. Es handle sich um neuartige Lebensmittel; bevor diese in den Verkehr gebracht würden, müsse eine Zulassung nach der sog. Novel-Food-Verordnung beantragt werden, was bisher nicht geschehen sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Produkte seien keine neuartigen Lebensmittel. Die Schmetterlings-Tramete werde traditionell zur Stärkung des Immunsystems als Tee oder Nahrungsergänzungsmittel eingesetzt. Sie gelte als sicherer und gut verträglicher Pilz. Obwohl der Pilz seit über 30 Jahren verzehrt werde, habe es bisher keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gegeben.

Die 14. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das Bezirksamt habe den Vertrieb nach der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen sowie der sog. Novel-Food-Verordnung untersagen dürfen. Danach dürften die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen das Lebensmittelrecht zu beenden und erneute Verstöße zu verhindern. Hier liege ein Verstoß gegen das Gebot vor, nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Bei der Schmetterlings-Tramete handele es sich um eine neuartige Lebensmittelzutat. Maßgebliche Indizwirkung hierfür komme dem entsprechenden Eintrag in der sog. Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission zu. Die Antragstellerin habe demgegenüber nicht glaubhaft machen können, dass ihre Produkte – wie es die Novel-Food-Verordnung voraussetze – vor dem Stichtag 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet worden seien.

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt.

Beschluss der 14. Kammer vom 10. November 2023 (VG 14 L 475/23)