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SARS-CoV-2: Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bestätigt (Nr. 24/2021)

Pressemitteilung vom 22.04.2021

Die Verpflichtung von Schülerinnen und Schülern zur Teilnahme an der Durchführung angebotener Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Eilanträge mehrerer Antragsteller/innen zurückgewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (SchulHygCoV-19-VO) ist Schülerinnen und Schülern u.a. die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule nur gestattet, wenn sie sich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche einem angebotenen Test auf eine Coronavirus SARS-CoV-2-Infektion unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist. Hiergegen wendeten sich die Antragsteller/innen.

Die 3. Kammer hat die Eilanträge zurückgewiesen. Die Testpflicht an Schulen begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Sie diene der Eindämmung des Infektionsgeschehens bei teilweiser Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs an Schulen. Die Antragsteller/innen würden in ihren Grundrechten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die Testpflicht verfolge den legitimen Zweck, durch Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen und damit die Belastung für das Gesundheitssystem zu reduzieren. Sie sei zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Durch die Selbsttests werde zumindest ein Teil der Infektionen aufgedeckt und durch Verweigerung des Zutritts zur Schule in der Folge einer Weiterverbreitung des Virus innerhalb des Schulgeländes entgegengewirkt. Dem stehe auch die teilweise Fehleranfälligkeit der Schnelltests und Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung gerade durch jüngere Schülerinnen und Schüler nicht entgegen. Die Testpflicht sei als die gegenüber dem Ausschluss vom Präsenzbetrieb mildere Maßnahme auch erforderlich. Eine Testung zuhause bringe keine vergleichbare Gewissheit der flächendeckenden ordnungsgemäßen Durchführung. Zusätzliche Hygienemaßnahmen ergänzten die Testpflicht lediglich, ersetzten diese jedoch nicht. Die Testpflicht sei zudem angemessen. Ins Gewicht falle hier auch das Interesse derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in Präsenz und nicht auf Distanz beschult werden wollten. Zudem bestehe für die Betroffenen die Möglichkeit, Testalternativen außerhalb der Schulen etwa in Testzentren in Anspruch zu nehmen ggf. in Anwesenheit ihrer Eltern und eine Bescheinigung hierüber der Schule vorzulegen. Schließlich sei davon auszugehen, dass das Personal in den Schulen auf etwaige positive Testungen in angemessener Weise reagieren werde.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschlüsse der 3. Kammer vom 22. April 2021 (VG 3 L 124/21, u.a.)