Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2013 im Kammergericht

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat für

Mittwoch, den 13. Februar 2012, 9.00 Uhr und 11.30 Uhr,

in den Verfahren VerfGH 155/11 und VerfGH 32/12

Termin zur mündlichen Verhandlung im Plenarsaal (Raum 240)
im Gebäude des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33,
10781 Berlin-Schöneberg, anberaumt.

Gegenstand der beiden Verfahren:

1. VerfGH 155/11 – mündliche Verhandlung um 9.00 Uhr Einspruch der Tierschutzpartei gegen die Wahl zur BVV Tempelhof-Schöneberg vom 18. September 2011

In dem Verfahren VerfGH 155/11 verhandelt der Verfassungsgerichtshof über ein Wahl-prüfungsverfahren (§§ 14 Nr. 2, 40 ff. des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG ). Die beiden Einspruchsführer, die Partei Mensch Umwelt Tierschutz und die Bewerberin dieser Partei, wenden sich gegen die Anwendung der so genannten Drei-Prozent-Sperrklausel nach Art. 70 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung von Berlin und § 22 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes bei der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Tempelhof-Schöneberg am 18. September 2011. Sie halten die Sperrklausel für verfassungswidrig und machen geltend, dass ihnen ohne Anwendung der Sperrklausel ein Sitz zugestanden hätte.

Art. 70 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung von Berlin und § 22 Abs. 2 des Lan-deswahlgesetzes lauten: „Auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.“

2. VerfGH 12/32 – mündliche Verhandlung um 11.30 Uhr -
Vorlage der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Entscheidung über die Zulässigkeit des „Volksbegehrens über die Verbesserung des S-Bahn-Verkehrs“

Träger des Volksbegehrens ist der Berliner S-Bahn-Tisch. Das Volksbegehren ist auf den Erlass eines „Gesetzes zur Beendigung des Chaos bei der Berliner S-Bahn“ gerichtet. Im Februar 2012 hat der Senat von Berlin dem Abgeordnetenhaus mitgeteilt, er halte das Volksbegehren für unzulässig. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat anschließend den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über dessen Zulässigkeit vorgelegt. Dieses Vorlageverfahren wurde mit der Änderung des Berliner Abstimmungsgesetzes im Jahr 2010 neu eingeführt.

Nach Auffassung des Senats von Berlin ist der den Gegenstand des Volksbegehrens bildende Gesetzentwurf mit höherrangigem Recht unvereinbar. So fehle dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die vorgesehene Offenlegungspflicht aller S-Bahn-Verkehrsverträge. Die Regelungen würden zudem Grundrechte Dritter verletzen und ge-gen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Die Vertreter des Volksbegehrens (Vertrauens-personen) halten ihren Antrag weiterhin für zulässig.

Modalitäten für die Berichterstattung:
Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.
Es wird gebeten, die Rahmenbedingungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin für Vertreter der Presse sowie der Hörfunk- und Fernsehanstalten zu beachten, die im Internet unter www.berlin.de/SenJust/Gerichte/LVerfGH als „Hinweise für die Presse“ abrufbar sind.

Für Nachfragen steht Ihnen Herr Reinhard Rudolph unter der Rufnummer 030 – 9015 – 2652 zur Verfügung