3G für den Zutritt zum Arbeitsgericht Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Pressemitteilung Nr. 49/21 vom 16.12.2021

Nach § 10 Abs. 1a) der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 2021 setzt seit 8. Dezember 2021 der Zutritt auch zu den Gebäuden der Arbeitsgerichtsbarkeit die Einhaltung der 3G-Bedingungen gemäß dieser Verordnung voraus. Der Nachweis einer Impfung, des Status als Genesende oder eines aktuellen negativen Tests im Sinne der §§ 6, 8 dieser Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bei Zutritt zum Gebäude kontrolliert.
Aufgrund der Unterstützung durch bereitgehaltene Nachweise konnten bisher erhebliche Wartezeiten vermieden werden. Die Arbeitsgerichtsbarkeit bedankt sich für die Kooperation!