In Verbindung mit der Erteilung von Fischereischeinen wird gemäß § 8 des Landesfischereischeingesetzes (LFischScheinG) vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Nummer 79 der Anlage vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) kalenderjährlich eine Fischereiabgabe erhoben.
In den Monaten März bis Juni ist mit einem erheblichen Besucherandrang im Fischereiamt zu rechnen. Bitte kommen Sie möglichst zu Beginn der Öffnungszeiten und stellen Sie sich auf längere Wartezeiten ein. Bei zu hohem Besucheraufkommen kann es vorkommen, dass wir bereits vor dem Ende der Öffnungszeiten des Fischereiamtes keine Wartemarken mehr ausgeben. Dann können wir Sie leider an diesem Tag nicht mehr bedienen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Verwendung der Fischereiabgabe im Land Berlin
Bild: Fischereiamt Berlin
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