In Verbindung mit der Erteilung von Fischereischeinen wird gemäß § 8 des Landesfischereischeingesetzes (LFischScheinG) vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Nummer 79 der Anlage vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) kalenderjährlich eine Fischereiabgabe erhoben.
In der Zahlstelle des Fischereiamtes ist bis auf Weiteres nur die Barzahlung möglich. Die Kartenzahlung ist aufgrund von technischen Problemen derzeit leider nicht möglich.
Verwendung der Fischereiabgabe im Land Berlin
Bild: Fischereiamt Berlin
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Fischereiamt Berlin