Künftig sollen Restzweifel daran, dass Vermögen aus einer Straftat stammt, nicht mehr ohne weiteres zugunsten des Betroffenen interpretiert werden, sagte Badenberg. Im Gegenteil: Wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert eines Gegenstands und den legalen Einkünften des Betroffenen bestehe, werde eine kriminelle Herkunft vermutet und Vermögen eingezogen. Beispiel: Bei einem vorbestraften Verdächtigen, der Sozialhilfe bezieht, werden wertvolle Schmuckstücke gefunden, der Betroffene spricht von einer Erbschaft. Oder: Am Hauptstadtflughafen BER werden 100.000 Euro bei einem Mann gefunden, der seit Jahrzehnten einem Mini-Job nachgeht. In beiden Fällen könnten die Betroffenen keine wirklich plausiblen Angaben dazu machen, wie das Vermögen in ihren Besitz kam. Die Vermögenswerte stammten vermutlich aus Straftaten, einer konkreten Tat ließen sie sich jedoch nicht zuordnen.