Sie zielen im Kern darauf ab, Festlegungen zu Status, Struktur und Zusammensetzung des höchsten Berliner Gerichts in der Verfassung zu regeln anstatt in einem Gesetz. Dadurch steigen die Hürden, dies später wieder zu ändern: Denn für eine Verfassungsänderung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament nötig, für eine Gesetzesänderung reicht eine einfache Mehrheit. Laut Badenberg soll künftig in der Landesverfassung geregelt werden, dass die Amtszeit der Verfassungsrichter sieben Jahre besteht und sie nicht für eine zweite Amtsperiode gewählt werden dürfen. Sie sollen ihre Geschäfte indes nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange fortführen, bis ein Nachfolger ernannt ist. Sollte es also bei Wahl neuer Verfassungsrichter, die im Abgeordnetenhaus erfolgt, Probleme geben, bliebe das höchste Berliner Gericht handlungsfähig.