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Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29, 30 SGB II, den §§ 34, 34a, 34b SGB XII und § 3 Abs. 4 AsylbLG (AV-BuT)

p(. vom 6. Dezember 2011 (ABl. S. 3044), in der geänderten Fassung vom 2. März 2020 (ABl. S. 1663)

Inhalt

Aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II) vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S 344) und § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 07. September 2005 (GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 06. Dezember 2017 (GVBl. S. 665) sowie § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129), geändert durch Art. VI des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 345) mit Wirkung zum 27. Juli 2011 wird bestimmt:

A. Grundsätzliches

1. Zweckbestimmung, Verhältnis zu vorrangigen Leistungsansprüchen

(1) Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II bzw. § 34 Abs. 2 bis 7 SGB XII bzw. § 3 Abs. 3 AsylbLG werden als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt.

(2) Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II werden nachrangig gegenüber den Leistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz und den Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII geleistet (§ 19 Abs. 2 SGB II ).

2. Leistungsumfang

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen folgende einzelne Leistungen:

Die Ausführungen gelten, soweit sie sich auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen im SGB XII beziehen, für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG entsprechend, sofern im Einzelnen keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind.

3. Zuständigkeit, Organisation

(1) Die Gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) sind zuständig für die vollständige Durchführung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Absätze 3, 4 und 7 SGB II , die Bezirksämter von Berlin, für die vollständige Durchführung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Absätze 3, 4 und 7 SGB XII und das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) für die vollständige Durchführung der Leistungen nach § 3 Abs. 3 AsylbLG in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Absätze 3, 4 und 7 SGB XII (eintägige Ausflüge der Kindertagespflege, mehrtägige Fahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung und soziale und kulturelle Teilhabe) entsprechend Abschnitt B dieser Ausführungsvorschriften, für die übrigen Leistungen lediglich entsprechend Abschnitt C dieser Ausführungsvorschriften.

(2) Die Leistungen nach § 28 Absätze 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Absätze 5 und 6 SGB II bzw. § 34 Absätze 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Absätze 5 und 6 SGB XII (eintägige Schulausflüge, Ausflüge von Kindertageseinrichtungen, Lernförderung und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) werden durch die Fachbehörden des kommunalen Trägers (Schulen, Schulen im Auftrag der Schulämter und Jugendämter) erbracht bzw. sichergestellt.

(3) Für den Personenkreis der Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten nach § 6b Bundeskindergeldgesetz ergehen ergänzende Hinweise der fachlich zuständigen Verwaltungen.

4. Leistungsberechtigter Personenkreis

(1) Leistungen für Bildung nach § 28 Absatz 2 bis 6 SGB II erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erbracht werden. Leistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 6 SGB II erhalten auch Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden.

(2) Leistungen für Bildung nach § 34 Abs. 2 bis 6 SGB XII erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder, Jugendliche und Erwachsene ohne Altersbeschränkung, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen und für die Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) oder nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes erbracht werden. Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 6 SGB XII erhalten auch Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden.

(3) Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 7 SGB II bzw. § 34 Abs. 7 SGB XII erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(4) Leistungen für Bildung und Teilhabe sind auch an Kinder und Jugendliche zu erbringen, die aufgrund ihres eigenen Einkommens bzw. des Einkommens der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern oder eines Elternteils bisher keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SGB II , § 34a Abs. 1 Satz 2 SGB XII ).

(5) Bezieher von BAföG, BAB und Ausbildungsgeld haben bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 SGB II einen Anspruch auf Leistungen der Bildung und Teilhabe. Hierbei handelt es sich um staatlich finanzierte Ausbildungsförderungen, die nicht mit der auf der Grundlage tarifvertraglicher Vereinbarungen vom Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütung gleichzusetzen sind. Der in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II ausgewiesene Grundabsetzungsbetrag (pauschaler Freibetrag) ist für die Frage eines Anspruchs auf Leistungen der Bildung und Teilhabe unerheblich.

(6) Die Ausschlussregelungen des § 7 Absatz 5 SGB II sowie des § 22 SGB XII gelten auch für die Leistungen der Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 34 SGB XII . Bei Vorliegen einer besonderen Härte können die Leistungen für Bildung und Teilhabe an Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II jedoch als Darlehen und im Falle des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB XII als Darlehen oder Beihilfe erbracht werden.

5. Allgemein- und berufsbildende Schulen

(1) Nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung sind unter den Begriff der allgemein– und berufsbildenden Schulen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die folgenden Schulen / Maßnahmen zu subsummieren:
  • Grundschulen
  • Gymnasien
  • Integrierte Sekundarschulen
  • Gemeinschaftsschulen
  • Schulen mit Sonderpädagogischen Förderschwerpunkten
  • Berufliche Gymnasien
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsfachschulen
  • Fachschulen
  • Oberstufenzentren (Zusammenfassung mehrerer beruflichen Schulen)
  • staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen (Privatschulen)
  • Abendschulen, Kollegs, Volkshochschulen oder andere Bildungsträger, in denen allgemeinbildende Schulabschlüsse nachgeholt werden
  • Berufsbildungsjahr an der Berufsschule im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes, sofern keine Ausbildungsvergütung bezogen wird
  • Maßnahmen im Sinne des § 29 Absatz 3 bis 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 09. April 2019 (GVBL. S 255) in der jeweils geltenden Fassung, die auf eine Berufsausbildung vorbereiten, ohne selbst einen beruflichen Abschluss zu vermitteln
  • Unterricht bei Bildungsträgern zur Sprachförderung, Berufsorientierung und zum Bewerbungstraining, welche nach der Anmeldung verbindlich und im zeitlichen Umfang demjenigen der integrierten Berufsausbildungsvorbereitung vergleichbar ist.

(2) Der Begriff der allgemein- und berufsbildenden Schulen definiert sich nicht allein durch die schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes. § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII definiert vielmehr den Begriff der Schülerinnen und Schüler für die Bedarfslagen nach dem SGB II und SGB XII. Er unterscheidet sich von dem schulrechtlichen Begriff (Bundestagsdrucksache 17/3403 vom 26.10.2010 S. 104). Daher fallen unter diesen Begriff nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einrichtungen, in denen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ihre allgemeine Schulpflicht oder ihre Berufsschulpflicht erfüllen oder die Voraussetzungen für den Beginn einer beruflichen Ausbildung erwerben sollen, schulische Abschlüsse nachträglich anstreben (auch als landesrechtlich so genannte Nichtschüler) oder durch die strukturierte Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten mit Teilnahmepflicht auf ein Erwerbsleben vorbereitet werden. Auf den Erwerb eines Schulabschlusses kommt es hingegen nicht an, denn es wird hier lediglich auf den Besuch einer solchen Einrichtung abgestellt.

6. Antragsverfahren

(1) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe, mit Ausnahme der ergänzenden angemessenen Lernförderung, sind nicht gesondert zu beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II , § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII ). Der Antrag auf die eintägigen Ausflüge, die mehrtägigen Fahrten, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und die soziale und kulturelle Teilhabe gilt mit der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG als dem Grunde nachgestellt.

Die Leistung für die ergänzende angemessene Lernförderung gilt mit Vorlage eines Nachweises über den Schulbesuch (Schülerausweis I, Schulbescheinigung) als gesondert beantragt.

(3) Die Anträge sind von der Leistungsstelle zu bearbeiten, bei der die Stammdaten der Leistungsberechtigten vorliegen.

(4) Volljährige leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II können den Antrag selbst, durch den Vertreter der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II ) oder durch einen Bevollmächtigten stellen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Beendigung des 17. Lebensjahres liegt die Antragsberechtigung grundsätzlich beim gesetzlichen Vertreter (§ 1629 BGB ). Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können die Jugendlichen den Antrag jedoch selbst stellen und verfolgen sowie die Leistungen entgegennehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I ). Die gesetzlichen Vertreter sind von den Leistungsstellen über die Antragstellung und die erbrachten Leistungen zu informieren.

(5) Anträge der leistungsberechtigten Personen sind von der Leistungsstelle zu prüfen, bei der der Antrag eingeht. Ergibt die Prüfung, dass der Antrag unzuständigkeitshalber dort gestellt wurde, ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle weiterzuleiten. Der Antrag gilt von dem Zeitpunkt an als gestellt, zu dem er bei der in Satz 1 genannten Stelle eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 SGB I ).

7. Nachweise

(1) Für die Erbringung der Leistungen für die eintägigen Schulausflüge, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung sowie die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ist der Schulbesuch durch Vorlage des Schülerausweises I, einer Schulbescheinigung oder anderer geeigneter Nachweise entsprechend nachzuweisen. Bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist wegen der allgemeinen Schulpflicht von einem regelmäßigen Schulbesuch auszugehen. Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist die Vorlage gesonderter Nachweise nach der Erstbewilligung in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist der Schulbesuch regelmäßig nachzuweisen. Der Nachweis der Schule muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird. Das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs ergibt sich aus der Schulart und der Jahrgangsstufe. Sofern bei erstmaliger Aufnahme in eine Schule zum 1. August eines Jahres bei Antragstellung noch keine Schulbescheinigung oder der Schülerausweis I vorgelegt werden kann, gilt der Schulbesuch zum Zeitpunkt der Antragstellung als nachgewiesen, wenn ein entsprechendes Aufnahmeschreiben der Schule oder ein Zuweisungsschreiben des Schulamtes vorgelegt wird. Beim Folgeantrag ist dann der Schülerausweis I oder die Schulbescheinigung vorzulegen.

(2) Für die Erbringung der Leistungen für die eintägigen Ausflüge sowie die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege ist der Besuch der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege durch Vorlage des Betreuungsvertrags oder des Kostenbescheides nachzuweisen. Bis zum Eintritt in die Schule ist von einem regelmäßigen Besuch einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege auszugehen.

(3) Für die Erbringung der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe ist die Teilnahme an einem förderfähigen Angebot entsprechend nachzuweisen. Es gelten alle Nachweise als geeignet, aus denen das entsprechende Angebot, die anfallenden Kosten und der Zeitraum der Teilnahme ersichtlich sind. Bei Aktivitäten mit längeren Mitgliedschaften ist bei Neuantragstellung sowie bei Weiterbewilligungsanträgen die noch gültige Mitgliedschaft durch die leistungsberechtigte Person selbst oder den Anbieter selbst nachzuweisen.

(4) Die Erbringung der Nachweise ist an keine Mitwirkungsfrist gebunden. Die leistungsberechtigten Personen haben die Möglichkeit, ihre bereits entstandenen sowie neu entstehenden Bedarfe gegenüber den zuständigen Leistungsstellen auch zu einem späteren Zeitpunkt im aktuellen, spätestens im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nachzuweisen.

8. Bewilligungszeitraum und Leistungsgewährung

(1) Mit Ausnahme der Leistungen für die ergänzende angemessene Lernförderung nach
§ 28 Abs. 5 SGB II, § 34 Abs. 5 SGB XII wirkt der Antrag dem Grunde nach auf Leistungen für Bildung und Teilhabe auf den Ersten des jeweiligen Antragsmonats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sind – mit Ausnahme der Leistungen für die ergänzende angemessene Lernförderung – die Leistungen für Bildung und Teilhabe vom Ersten des Antragsmonats bis zum Ende des jeweils gültigen Bewilligungszeitraumes zu gewähren. Dies betrifft alle Fälle, in denen die Nachweise für das Vorliegen eines Bedarfs entweder zu Beginn, während, am Ende oder nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erbracht werden.

(2) Mit der Möglichkeit der Spezifizierung einzelner Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowohl innerhalb des aktuellen als auch noch im nachfolgenden Bewilligungszeitraums sind die nachgewiesenen Leistungen abhängig vom Zeitpunkt des Nachweises entweder monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder/ und im Wege der Erstattung bereits verauslagter Beträge zu erbringen. (§§ 29 Abs. 4 und 30 SGB II, §§ 34a Abs. 5 und 34b SGB XII). An die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die nachträgliche Erstattung sind bei Neuantragstellung sowie bei leistungsberechtigten Personen, die noch keine Leistungen der Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen haben, keine hohen Anforderungen zu stellen. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sowie erfolgter Nachweisführung sind die Leistungen an die Berechtigten zu erstatten.

9. Information der Berechtigten und Bescheiderteilung

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II enthält einen Hinweis für die leistungsberechtigten Personen, dass die in Nummer 6 Absatz 1 genannten Leistungen dem Grunde nach beantragt wurden. Es erfolgt der Verweis auf den zuständigen Träger im Hinblick auf die gesonderte Bescheidung der Leistungen sowie weiterer Mitteilungen zu den einzelnen Leistungen.

(2) Mit der Antragstellung dem Grunde nach kommt der Beratung der leistungsberechtigten Person sowie im SGB II dem in § 4 Abs. 2 Satz 4 SGB II geregelten Hinwirkungsgebot besondere Bedeutung zu. Es ist verstärkt darauf hinzuwirken, dass die leistungsberechtigte Person ihre bestehenden Bedarfe nachweist und eine Leistungsgewährung erfolgt. Dies hat neben der Übersendung von Informationsschreiben und Merkblättern innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraumes regelmäßig durch persönliche Beratung der leistungsberechtigten Person zu erfolgen.

(3) Erbringt die leistungsberechtigte Person bereits bei der Antragstellung entsprechende Nachweise über das Vorliegen einzelner Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden diese Leistungen nach Prüfung der Anspruchsberechtigung gesondert beschieden. Dem maßgeblichen Bewilligungsbescheid wird als Anlage der berlinpass-BuT (mit Ausnahme der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe) sowie ein Merkblatt beigefügt, aus dem ersichtlich ist, welche Leistungen für Bildung und Teilhabe noch in Anspruch genommen werden können und welche Nachweise dafür erforderlich sind.

(4) Erbringt die leistungsberechtigte Person bei der Antragstellung keine oder nur unvollständige Nachweise über das Vorliegen einzelner Bedarfe für Bildung und Teilhabe, wird ihr ein Informationsschreiben übersandt, in dem unter Hinweis auf die Formulierung im Bewilligungsbescheid über die einzelnen Leistungen sowie die erforderlichen Nachweise informiert wird.

(5) Werden von der leistungsberechtigten Person trotz Informationsschreiben und Beratung keine Nachweise über das Vorliegen entsprechender Bedarfe für Bildung und Teilhabe vorgelegt, kann eine Entscheidung über den Antrag dem Grunde nach nicht getroffen werden. In diesem Fall ist die Leistung weder zu versagen noch abzulehnen.

10. Feststellung der Anspruchsberechtigung

(1) Die Hilfebedürftigkeit wird von der zuständigen Leistungsstelle nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Maßstäben festgestellt.

(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absätze 2 bis 7 SGB II und § 34 Absätze 2 bis 7 SGB XII werden zusätzlich zu den anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht. Ist nach Deckung der vorrangigen Bedarfe für den Lebensunterhalt (Regelbedarf/Regelsatz, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft) noch weiteres Einkommen und Vermögen vorhanden, deckt das übersteigende Einkommen die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge (§ 19 Abs. 3 SGB II ). Sind mehrere Personen nur im Umfang der Leistung für Bildung und Teilhabe leistungsberechtigt, wird das übersteigende Einkommen kopfteilig bei jeder Person berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 4 SGB II ). Das Verfahren findet bei der Frage der Berücksichtigung von Einkommen auch im SGB XII sowie im AsylbLG entsprechend Anwendung.

B. Leistungserbringung durch die Leistungsstellen

1. mehrtägige Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist der für die mehrtägige Klassenfahrt anfallende Betrag nach § 5a Nr. 2 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung in monatliche Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Nachweis zur Durchführung einer Klassenfahrt folgenden Monats aufzuteilen.

(2) Die Leistung wird nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Direktzahlung an die Schule (verantwortliche Lehrkraft) erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrages gilt die Leistung als erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.

(3) Für die Inanspruchnahme der Leistung werden auf dem von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung hierzu entwickelten Vordruck neben den Angaben zum Leistungsträger, zum Wohnort, zur Schülerin/zum Schüler sowie zur Dauer, den Kosten der Klassenfahrt und zur Fälligkeit der Zahlung auch die Angaben der verantwortlichen Lehrkraft benötigt, dass die im Antragsbogen angegebenen Daten zur mehrtägigen Klassenfahrt richtig sind, es sich um eine von der Schulleiterin / dem Schulleiter genehmigte Fahrt nach den schulrechtlichen Bestimmungen handelt und zu viel gezahlte Mittel an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Mit der Angabe der Bankverbindung und der Unterschrift ist die Leistungsstelle ermächtigt, den ausgewiesenen Betrag direkt auf das angegebene Klassenfahrtkonto zu überweisen. Als Verwendungszweck ist der Name und Vorname der Schülerin / des Schülers sowie das Aktenzeichen anzugeben.

(4) Die mehrtägigen Klassenfahrten werden jeweils anlassbezogen vor Durchführung der Fahrt bewilligt. Jede mehrtägige Fahrt bedarf eines gesonderten Antrags und eines gesonderten Bewilligungsbescheides.

(5) Unter „Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen“ sind entsprechend den fachlich-rechtlichen Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung die folgenden mehrtägigen Veranstaltungen der Schule zu subsummieren:
  • Schülerfahrten in engerem Sinne (klassische Klassenfahrten)
  • Gedenkstättenfahrten
  • Schullandheimfahrten
  • Schüleraustauschfahrten bei Schulpartnerschaften
  • Schüleraustauschfahrten in Verantwortung der Berliner Schule
  • Fahrten im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung an Grundschulen
  • die Teilnahme von Schülergruppen an Wettbewerben
  • Fahrten einzelner Kurse oder Arbeitsgemeinschaften
  • Projektfahrten

Ferienschulen sind im Einzelfall unter den Begriff der Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen zu subsummieren, wenn diese den Klassenfahrten gleichstehen. Entscheidend hierfür ist, dass die Fahrt in der Verantwortung der Schule oder eines Kooperationspartners der Schule durchgeführt wird und dort der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfüllt wird (z.B. die JuniorAkademie oder das Humboldt-Sommercamp). Die mehrtägigen Klassenfahrten können auch im Rahmen ergänzender schulischer Betreuungsangebote während der Ferien durchgeführt werden. Mehrtägige Fahrten im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (Schulhorte) fallen nach § 19 Abs. 6 Schulgesetz ebenfalls unter die schulrechtlichen Bestimmungen bzw. unterliegen der Schulaufsicht.

(6) Bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen und Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Schule sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Hierzu gehören die Kosten für die Fahrt, die Unterbringung und Verpflegung sowie die Kosten für gemeinsame Veranstaltungen und Besichtigungen. Die mit der Klassenfahrt verbundenen persönlichen Kosten (z. B. Taschengeld) sind aus der für den Schüler / die Schülerin gewährten Regelleistung zu decken.

(7) Der Anspruch auf die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten ist nicht auf eine Fahrt im Jahr beschränkt. Vielmehr besteht für die leistungsberechtigten Schüler und Schülerinnen ein Anspruch auf Übernahme mehrerer Klassenfahrten im Jahr, damit eine Teilnahme an Fahrten zum Beispiel im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Grundschulen, an schulischen Wettbewerben oder Projektfahrten sichergestellt ist.

2. mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist der für die mehrtägige Fahrt der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege anfallende Betrag in analoger Anwendung von § 5a Nr. 2 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung in monatliche Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Nachweis zur Durchführung einer Fahrt der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege folgenden Monats aufzuteilen.

(2) Die Leistung wird nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Direktzahlung an den Träger der Kindertageseinrichtung bzw. an die Kindertagespflegeperson erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrages gilt die Leistung als erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.

(3) Für die Inanspruchnahme der Leistung werden auf dem Vordruck der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung neben den Angaben zum Leistungsträger, zum Wohnort, zum teilnehmenden Kind sowie zur Dauer und den Kosten der Fahrt auch die Angaben des für die Fahrt verantwortlichen Mitarbeiters benötigt, dass die im Antragsbogen angegebenen Daten zur mehrtägigen Fahrt richtig sind und zu viel gezahlte Mittel an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Mit der Angabe der Bankverbindung und der Unterschrift ist die Leistungsstelle ermächtigt, den ausgewiesenen Betrag direkt auf das angegebene Konto des Trägers der Kindertageseinrichtung bzw. der Kindertagespflegeperson zu überweisen. Als Verwendungszweck ist der Name und Vorname des Kindes sowie das Aktenzeichen anzugeben.

(4) Die mehrtägigen Fahrten von Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege werden jeweils anlassbezogen vor Durchführung der Fahrt bewilligt. Jede mehrtägige Fahrt bedarf eines gesonderten Antrags und eines gesonderten Bewilligungsbescheides.

(5) Bei Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Hierzu gehören die Kosten für die Fahrt, die Unterbringung und Verpflegung sowie die Kosten für gemeinsame Veranstaltungen und Besichtigungen. Die mit der Fahrt verbundenen persönlichen Kosten (z.B. Taschengeld) sind aus der für das Kind gewährten Regelleistung zu decken.

(6) Der Anspruch auf die Leistungen für mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege ist nicht auf eine Fahrt im Jahr beschränkt. Vielmehr besteht für die leistungsberechtigten Kinder ein Anspruch auf Übernahme mehrerer Fahrten im Jahr.

3. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II und § 34 Abs. 3 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist im Regelfall jeweils zum 01. August 2019 und 2020 ein Betrag in Höhe von 100,00 Euro und zum 01. Februar 2020 ein Betrag in Höhe von 50,00 Euro als entsprechender Bedarf zu berücksichtigen. Bei leistungsberechtigten Schülerinnen und Schülern, die im laufenden Schuljahr erstmals oder erneut in eine Schule aufgenommen werden, die den Rechtskreis gewechselt haben oder erstmals hilfebedürftig geworden sind, sind die in Absatz 5 ausgewiesenen Beträge als Bedarf zu berücksichtigen.

(2) Die Leistung wird nach § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 3 SGB XII regelmäßig jeweils zum 01. August und jeweils zum 01. Februar eines Jahres durch Zahlung an die leistungsberechtigte Person erbracht, wenn die Schülerin oder der Schüler zu diesen Stichtagen bereits eine Schule besucht (siehe Absatz 4 Satz 2).

(3) Für die Inanspruchnahme der Leistung ist bei Leistungsbeginn der Nachweis über den Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule ab Beginn des jeweiligen Schuljahres vorzulegen (vgl. Buchstabe A Nummer 7 Absatz 7). Bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist wegen der allgemeinen Schulpflicht von einem regelmäßigen Schulbesuch auszugehen. Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist die Vorlage gesonderter Nachweise in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist der Schulbesuch regelmäßig nachzuweisen. Der Nachweis der Schule muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird. Das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs ergibt sich aus der Schulart und der Jahrgangsstufe.

(4) Die Bewilligung der Leistung erfolgt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung. Die Fälligkeit der Leistung entsteht im Regelfall mit Beginn der Schulhalbjahre zum 01. August und 01. Februar eines Jahres. Ein Anspruch auf Bewilligung der Leistung besteht, wenn die leistungsberechtigte Person am 01. August und 01. Februar eines Jahres bzw. in den Absatz 5 genannten Fällen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung hilfebedürftig ist und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht oder mit Wirkung für das kommende Schulhalbjahr in die jeweilige Schule aufgenommen worden ist.

(5) Für Leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr erstmals oder erneut in eine Schule aufgenommen werden, die den Rechtskreis gewechselt haben oder bei denen die erstmalige Hilfebedürftigkeit nach den Stichtagen eingetreten ist und bisher für das Schuljahr keine Leistungen für den Schulbedarf erhalten haben, sind
a) in der Zeit von September 2019 bis einschließlich Januar 2020 des Folgejahres 100,00 Euro und dann zum 01. Februar 2020 regulär 50,00 Euro und
b) in der Zeit von Februar 2020 bis einschließlich Juli 2020 einmalig 150,00 Euro und dann bis 01. August 2020 regulär 100,00 Euro als Bedarf zu berücksichtigen.

(6) Beginnend ab dem Jahr 2021 erfolgt eine jährliche Fortschreibung der in Absatz 1 genannten Beträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf entsprechend der prozentualen Fortschreibung der Regelbedarfsstufen im Rahmen der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung.

(7) Von einer erneuten Aufnahme in eine Schule ist auszugehen, wenn das Schulverhältnis zuvor unterbrochen war. Dies ist zum Beispiel bei einer vorübergehenden Verlagerung des Wohnsitzes der Familie ins Ausland oder bei einer zeitweisen Befreiung von der Schulbesuchspflicht der Fall. Beginn und Ende der Unterbrechung sind durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler nachzuweisen.

(8) Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf dient dazu, den leistungsberechtigen Schülerinnen und Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu ermöglichen, die für einen geordneten Schulbesuch zwingend erforderlich sind. Hierzu gehören neben dem Schulranzen, der Schultasche oder dem Sportbeutel insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien. Die Bereitstellung von Lernmitteln richtet sich nach der Lernmittelverordnung.

4. Mehraufwendungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II und § 34 Abs. 4 SGB XII

(1) Schülerinnen und Schüler im Besitz des Schülerausweises I können ein kostenloses Schülerticket AB erhalten, so dass kein Anspruch auf Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II bzw. § 34 Abs. 4 SGB XII besteht. Für die Übrigen gilt:
Im Regelfall ist für die Schülerbeförderung das Berlin-Ticket S zu nutzen, welches von den Berliner Verkehrsbetrieben und der S-Bahn Berlin für den Tarifbereich AB zu einem monatlichen Preis in Höhe von 27,50 Euro angeboten wird. Mit der Inanspruchnahme des Berlin-Ticket S entstehen den anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern keine Aufwendungen, da ein Eigenanteil von den leistungsberechtigten Schülerinnen und Schülern nicht zu erbringen ist. Die Leistung für die Schülerbeförderung wird nach § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB II bzw. § 34a Abs. 2 Satz 3. SGB XII als Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erbracht.

(2) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung sind beim Berlin-Ticket S die tatsächlichen Beförderungskosten in Höhe von 27,50 Euro als Bedarf zu berücksichtigen. Für den Erwerb des Berlin-Ticket S benötigen die leistungsberechtigten Personen einen berlinpass. Diesen erhalten Sie unter Vorlage eines Passbildes und des Bescheides über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem AsylbLG sowie von Wohngeld von den Ämtern für Bürgerdienste. Bei Empfängerinnen und Empfängern des Kinderzuschlags sowie bei leistungsberechtigten Personen, die keine der genannten Leistungen erhalten, werden für die Feststellung der Anspruchsberechtigung die tatsächlichen Beförderungskosten in Höhe des regulären Monatstickets im Abo als Bedarf berücksichtigt. Diese Personen haben keinen Anspruch auf das Berlin-Ticket S.

(3) Für die Inanspruchnahme der Leistungen für die Schülerbeförderung ist der Besuch der nachfolgenden Einrichtungen gegenüber der Leistungsstelle durch Vorlage einer Schulbescheinigung oder eines Aufnahmeschreibens der Schule oder Bildungsträgers nachzuweisen:
  • Abendschule, Kolleg, Volkshochschule oder andere Bildungsträger, in denen allgemeinbildende Schulabschlüsse nachgeholt werden.
  • Berufsbildungsjahr an der Berufsschule im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sofern keine Ausbildungsvergütung bezogen wird
  • Maßnahmen im Sinne des § 29 Absatz 3 bis 5 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, die auf eine Berufsausbildung vorbereiten ohne selbst einen beruflichen Abschluss zu vermitteln.
  • Einrichtungen, in denen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ihre allgemeine Schulpflicht oder ihre Berufsschulpflicht erfüllen oder Unterricht erhalten, bei Bildungsträgern zur Sprechförderung, Berufsorientierung und zum Bewerbungstraining, welche nach der Anmeldung verbindlich und im zeitlichen Umfang denjenigen der integrierten Berufsvorbereitung im Sinne von § 29 Absatz 3 bis 5 des Schulgesetzes vergleichbar ist.

(4) Entsprechend der Regelung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistungen der Schülerbeförderung nur dann, wenn die Schülerinnen und Schüler für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, weil die Schule fußläufig nicht zu erreichen ist. Im Regelfall gelten als zumutbarer Fußweg zwischen Hauptwohnung (§ 17 Meldegesetz) und besuchter Schule 2 km für die in Absatz 3 genannten Schulen und Bildungsträger. Für die Ermittlung der Länge des Schulweges ist nicht die Luftlinie, sondern der tatsächlich zurückgelegte Fußweg zu Grunde zu legen. Die Zumutbarkeit ist anhand der örtlichen und persönlichen Umstände der Schülerin / des Schülers zu bemessen. Es ist insofern abzustellen z.B. auf die Beschaffenheit des zurückzulegenden Weges (der kürzeste Schulweg ist aus Sicherheitsgründen nicht der zumutbare Fußweg, Verkehrsaufkommen), etwaige gesundheitliche oder behinderungsbedingte Einschränkungen oder die Erforderlichkeit des regelmäßigen Transportes größerer Gepäckstücke. In diesen Fällen bestimmt sich die Zumutbarkeit eines Schulweges nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und ist bei der Prüfung der fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Darüber hinaus wird die Schülerbeförderung als freiwillige Leistung an Schülerinnen und Schüler für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges erbracht, auch wenn diese fußläufig zu erreichen ist. Diese Leistungen sind statistisch gesondert auszuweisen. Ab dem 1. August 2019 sind monatlich die Anzahl der berechtigten Schülerinnen und Schüler sowie die Höhe der gezahlten Leistungen zu erfassen und der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung im Januar des Folgejahres für das abgelaufene Haushaltsjahr mitzuteilen.

(6) Grundsätzlich ist die derzeit besuchte Schule die nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes. Ein Wechsel auf eine Schule, die zu Fuß erreicht werden kann, ist nicht erforderlich.

(7) Als nächstgelegene Schulen gelten darüber hinaus alle Schulen, die gegenüber den nähergelegenen Schulen einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne eines eigenständigen Profils mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der gewählten Schulart aufweisen. Es ist insofern auf das Profil der Schule der besuchten Schulart abzustellen, soweit hieraus eine besondere inhaltliche Ausgestaltung des Unterrichts folgt, die nicht der nächstgelegenen Schule entspricht, z.B. Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Gemeinschaftsschulen und Schulen, die einen Schulversuch erproben, Schulen mit unterschiedlicher weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung, Schulen mit über das übliche Maß hinaus gehenden Unterrichtsangeboten, Schulen mit unterschiedlichen Aufnahmebedingungen und Prüfungsvoraussetzungen oder organisatorischen Gestaltungen. Außerschulische Strukturen, die nur an die Organisation „Schule“ angeschlossen sind, sind hingegen nicht als eigenes Profil einer Schule anzusehen; ist die organisatorische Struktur der Schule jedoch auf die außerschulische Aktivität ausgerichtet, wird also der Unterricht zeitlich/organisatorisch an die außerschulische Aktivität angepasst, so ist dies das prägende Profil der Schule (BSG Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R-).

(8) Der Bewilligungszeitraum für die Leistungen der Schülerbeförderung entspricht dem Zeitraum der Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei leistungsberechtigten Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel sechs Monate. Ist bei der Antragstellung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Leistungsgewährung auf einen kürzeren Bewilligungszeitraum zu begrenzen. Der Bewilligungszeitraum ist kürzer zu bemessen, wenn die Schulzeit der leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler zum Ende des Schuljahres endet.

(9) Bei Schülerinnen und Schülern, die für das Erreichen ihrer Schule bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel den Tarifbereich ABC benötigen, besteht entweder ein gesetzlicher oder ein freiwilliger Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten im Abo in Höhe von 63,33 Euro. Der Betrag in Höhe von 63,33 Euro ist als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen.

Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem Berlin-Ticket S sowie für den Tarifbereich ABC ist von den leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler durch Vorlage des Fahrausweises nachzuweisen.

(10) Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Behinderungen auf besondere Beförderungsmittel angewiesen sind, weil sie die Schule nicht mit den üblichen Verkehrsmitteln erreichen können, haben einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten. Zu den besonderen Beförderungsmitteln gehört neben den Sammeltransporten auch der eigene PKW. Die Übernahme der Kosten für Sammeltransporte kommt jedoch nur in solchen Fällen in Betracht, bei denen eine Beförderung zur Schule mit dem eigenen PKW durch die Erziehungsberechtigten nicht leistbar ist. Die tatsächlich entstehenden Beförderungskosten sind als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen, wobei bei der Nutzung des eigenen PKW nur die Fahrten mit dem Kind zur Schule und von der Schule zurück übernahmefähig sind. Ein solcher Anspruch besteht nicht, soweit die Kosten für die Schülerbeförderung vorrangig, z.B. durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII oder § 36 der Sonderpädagogikverordnung gedeckt werden.

(11) Für Schülerinnen und Schüler im Besitz des Schülerausweises II, die eine berufsbildende Schule mit Teilzeitunterricht oder als nicht erwerbstätige Hörerinnen und Hörer die Lehrgänge zum Erwerb schulischer Abschlüsse besuchen (vgl. Buchstabe A. Ziffer 5 Abs. 1 letzter Punkt), erfolgt die Übernahme der tatsächlich entstehenden Kosten im Abo soweit sie nach §§ 7 Abs. 5, 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II oder § 22 Abs. 1 SGB XII nicht von den Leistungen ausgeschlossen sind.

5. Soziale und kulturelle Teilhabe in der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 7 SGB II und § 34 Abs. 7 SGB XII

5.1 Allgemeines

Bei einer Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II und § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII unabhängig von den tatsächlichen Kosten für die Teilhabeaktivität als monatlicher Bedarf pauschal 15,00 Euro zu berücksichtigen. Die Leistungen nach § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 7 Satz 2 SGB XII bleiben bei der Feststellung der Anspruchsberechtigung unberücksichtigt.

5.2 Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten

(1) Die Leistung in Höhe von pauschal 15,00 Euro monatlich, wird nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII unabhängig von den tatsächlichen Kosten für die Teilhabeaktivität als Geldleistung an die Berechtigten selbst erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrags gilt die Leistung als erbracht.

(2) Für die Inanspruchnahme der Leistung ist von der leistungsberechtigten Person oder dem Leistungsanbieter ein geeigneter Nachweis über die Teilnahme an einer Aktivität vorzulegen. Dieser Nachweis muss neben dem Namen und der Anschrift auch die angebotene Aktivität und die damit verbundenen Kosten beinhalten. Bestehen Zweifel an der Förderfähigkeit eines konkreten Angebots, sind die leistungsberechtigten Personen aufzufordern, eine Spezifizierung des Angebots durch den Leistungsanbieter vornehmen zu lassen.

(3) Der Bewilligungszeitraum für die soziale und kulturelle Teilhabe entspricht dem Zeitraum der Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung) und wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch in dem Monat, in dem der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet, für den gesamten Monat bewilligt. Bei leistungsberechtigten Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel sechs Monate.

(4) Die mit dem Hauptantrag dem Grunde nach erfolgte Antragstellung führt dazu, dass innerhalb des Bewilligungszeitraumes keine weiteren Nachweise über die Teilnahme an weiteren Aktivitäten vorgelegt werden müssen. Die Inanspruchnahme der Leistung ist nicht auf ein Angebot beschränkt, sondern von den leistungsberechtigten Personen können mehrere unterschiedliche Angebote in Anspruch genommen werden. Die zu finanzierende Aktivität kann auch einen kürzeren als den Bewilligungszeitraum umfassen, jedoch ist der zur Verfügung stehende Gesamtbetrag für den Bewilligungszeitraum nicht zu überschreiten. Die Leistungen sind in voller Höhe auch dann zu gewähren, wenn die Gesamtkosten des Angebots den monatlich oder im Rahmen des Bewilligungszeitraums zur Verfügung stehenden Betrag unterschreiten oder überschreiten und die leistungsberechtigten Personen selbst oder Dritte die zusätzlichen Kosten aufbringen.
Die Leistung soll monatlich in Höhe von 15,00 Euro oder kann bei Bedarf entsprechend der Dauer des Bewilligungszeitraumes in einer Summe an die leistungsberechtigte Person gezahlt werden.

(5) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist eine erneute Antragstellung im Rahmen der Weiterbewilligung auf Leistungen sowie durch Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen werden die Leistungen erneut bewilligt und beschieden.

(6) Ziel der sozialen und kulturellen Teilhabe ist es, die Kinder und Jugendlichen stärker in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und damit den Kontakt zu Gleichaltrigen zu intensivieren. Das gemeinsame Erleben steht im Vordergrund und den Kindern und Jugendlichen soll eine Teilnahme an Angeboten ermöglicht werden, die Teil der üblichen Kindesentwicklung und Freizeitgestaltung sind. Darüber hinaus soll eine Vermittlung von Wissen, Kenntnissen, Fähigkeiten oder der Unterstützung der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen erreicht werden. Insofern umfasst der Bedarf der leistungsberechtigten Personen insbesondere Aufwendungen für die Mitgliedschaft in Vereinen im Bereich Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Musikunterricht, vergleichbare Kurse oder Aktivitäten kultureller Bildung sowie die Teilnahme an Freizeiten. Darunter fallen nach Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung insbesondere folgende Angebote:
  • a. Regelmäßig wiederkehrende Mitgliedsbeiträge in Vereinen oder Jugendverbänden, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten.
  • b. Einmalige Veranstaltungen der Vereine und Verbände, die im Rahmen einer nicht nur kurzfristigen sozialen Angebotsstruktur erfolgen.
  • c. Einzelveranstaltungen im Rahmen der Angebote der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, die im Rahmen einer längerfristig angelegten Gemeinschaftsstruktur erbracht werden.
  • d. Kursgebühren, bei der Teilnahme an gemeinschaftlich organisierten Kursen, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten laufen und sich in ihrer Zusammenstellung und Konzeption gezielt an gleichaltrige Kinder und Jugendliche richten.
  • e. Angebote der Jugendkunstschulen und der Volkshochschulen, bei denen entsprechende Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden.
  • f. Angebote der öffentlichen Musikschulen, der privaten Musikschulen sowie privater Musikunterricht, bei denen entsprechende Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden. Dies umfasst auch immer den Einzelunterricht in Musikschulen, da dieser regelmäßig die Voraussetzung für ein gemeinschaftliches Musikerleben ist (z. B Schülerauftritte, Probenfahrten, Spielen in Ensembles oder Bands). Sind diese Kriterien erfüllt, so ist auch der private Einzelunterricht zu berücksichtigen.
  • g. Teilnahme an Freizeiten, bei denen auch ein vorübergehender Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ein insoweit kurzfristiges gemeinschaftliches Erleben darstellt. Der Begriff Freizeit ist weit zu verstehen, setzt aber eine organisierte Form der Veranstaltung voraus (z.B. museumspädagogische Angebote oder besonders für Kinder ausgestaltete Führungen, Musiktheater, Theater und Museen).
  • h. Freizeitfahrten, die insbesondere von Jugendverbänden oder den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe organisiert und durchgeführt werden.
  • i. Der vom Jugendkulturservice ausgegebene „Superferienpass“ als besonderes Angebot der kulturellen Teilhabe
  • j. Angebote in Schulen oder Kindertageseinrichtungen, die lediglich am Ort der Schule oder der Kindertageseinrichtung bzw. von dort nur organisiert werden (z.B. Englischkurse oder Schwimmkurse). Diese Angebote sind von den eintägigen Schulausflügen und den eintägigen Ausflügen der Kindertageseinrichtungen abzugrenzen.
  • k. Von Schulen oder freien Trägern organisierte Ferienschulen, soweit hier angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder gemeinsame Freizeiten durchgeführt werden und die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten als mehrtägige Klassenfahrt nicht gegeben sind (z.B. Sprachfördercamps).
  • l. Angebote im Gruppenzusammenhang für Babys und Kleinkinder (wie PEKIP-Kurse, Gruppenschwimmen, musikalische Früherziehung etc.)
  • m. Hausaufgabenbetreuung, die gruppenorientiert unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer durchgeführt werden und auf die Förderung methodischer Kompetenzen ausgerichtet sind
  • n. Workshops im sozialen und kulturellen Bereich (z.B. Theaterworkshops, Museumsworkshops)
  • o. Gebühren in Fitnessstudios, in denen nachweislich gruppenbezogene Kurse stattfinden

Alle Angebote von Sportvereinen im Landessportbund, der Berliner Jugendverbände, der Volkshochschulen, der Jugendkunstschulen, der öffentlichen Musikschulen sowie der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe können grundsätzlich im Rahmen dieser Leistung berücksichtigt werden. Eine Einzelfallprüfung über die Eignung des Angebots ist nicht erforderlich. Beinhalten privat-gewerbliche Angebote eine gruppenbezogene Strukturierung und die Vermittlung sozialer Gemeinschaftsstrukturen, sind auch diese Angebote in der Regel zu berücksichtigen. Eine Einzelfallprüfung über die Eignung des Angebots ist hier jedoch erforderlich.

(7) Liegen im Einzelfall die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungserbringung nicht vor, sind die Leistungen abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Zweifel an der Eignung der Leistungsanbieter bestehen oder die vorgelegten Angebote nicht für die Integration in soziale Gemeinschaftsstrukturen geeignet sind. Im Rahmen der sozialen und kulturellen Teilhabe sind daher die folgenden Angebote nicht zu berücksichtigen:
  • a. Angebote, bei denen die Veranstalter eine Nutzungsgebühr erheben (z.B. Fitnessclub) und die keine gruppenbezogenen Kurse anbieten.
  • b. Teilnahmegebühren für reine Wettbewerbe, die kein spezifisches gemeinschaftsbezogenes Angebot für etwa gleichaltrige Kinder und Jugendliche darstellen.
  • c. Angebote von Leistungsanbietern, die kindes- oder jugendwohlgefährdend sind oder bei denen die begründete Annahme zur Besorgnis besteht, dass die Angebote die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person negativ beeinträchtigen.
  • d. Sprach- und Religionsunterricht – unabhängig von der Sprache und der Religion-. Soweit über die reine Wissensvermittlung hinaus Gemeinschaftsaktivitäten, die die Voraussetzungen nach Abs. 6 erfüllen, angeboten werden, können für diese im Einzelfall Leistungen bewilligt werden.

Bestehen Zweifel, ob ein vorgelegtes Angebot abzulehnen ist, kann der Einzelfall mit den verantwortlichen Kolleginnen und Kollegen der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung im Vorfeld erörtert werden.

5.3 Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen / Leihgebühren

(1) Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Ziffer 5.2 in Höhe von 15,00 Euro monatlich sind weitere notwendige Aufwendungen zu berücksichtigen, wenn diese im kausalen Zusammenhang mit der Teilnahme an förderfähigen gemeinschaftlichen Aktivitäten stehen. Hierbei handelt es sich um die Anschaffung von erforderlichen Ausrüstungsgegenständen sowie anfallende Leihgebühren. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets beträgt 15,00 Euro monatlich entsprechend der Dauer des Bewilligungszeitraumes.

(2) § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II bzw. § 34 Abs. 7 Satz 2 SGB XII sehen bei der Gewährung von Leistungen für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen einen Eigenanteil der leistungsberechtigten Person vor. Dieser bestimmt sich monatlich zum einen aus dem für die Teilnahme an Aktivitäten unverbrauchten Anteil nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II bzw. § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII und zum anderen aus dem zumutbaren Anteil aus dem Regelbedarf. Sofern die Kosten für die Teilhabeaktivität nach Satz 1 monatlich 15,00 Euro oder mehr betragen, bestimmt sich der Eigenanteil nur aus dem zumutbaren Anteil aus dem Regelbedarf. Der aus dem Regelbedarf zu berücksichtigende Eigenanteil beträgt 2,50 Euro monatlich entsprechend der Dauer des Bewilligungszeitraumes.

(3) Der innerhalb des Bewilligungszeitraumes zur Verfügung stehende Gesamtbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann nach Abzug des Eigenanteils entweder in einer Summe oder aufgeteilt in verschiedene Beträge in der Regel nachträglich an die Leistungsberechtigten gezahlt werden. Die Übernahme der Kosten für die Anschaffung der Ausrüstungsgegenstände bzw. für die Leihgebühren erfolgt nach Vorlage der Rechnungen bzw. der Quittungen, aus denen die erfolgte Zahlung durch die leistungsberechtigten Personen ersichtlich ist. Die Vorlage von Bescheinigungen der Leistungsanbieter über die Notwendigkeit der Anschaffung der beantragten Ausrüstungsgegenstände ist nicht erforderlich. Ist es den leistungsberechtigten Personen nicht möglich, durch Zahlung an den Anbieter in Vorleistung zu gehen, ist nach Vorlage entsprechender Nachweise über die Höhe der Kosten für die Anschaffung bzw. für die Leihgebühren, der Betrag an den Berechtigten zu zahlen und sich die Anschaffung der Ausrüstungsgegenstände nachweisen zu lassen.

(4) Die Inanspruchnahme der Leistung ist nicht auf eine Anschaffung beschränkt, sondern von den leistungsberechtigten Personen können mehrere unterschiedliche Anschaffungen bis zur Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets in Anspruch genommen werden. Die Leistungen sind in voller Höhe auch dann zu gewähren, wenn die Gesamtkosten der Rechnung den zur Verfügung stehenden Betrag überschreiten und die leistungsberechtigten Personen oder Dritte die zusätzlichen Kosten selbst aufbringen.

(5) Die Bewilligung der Leistung erfolgt bis zur Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets im Rahmen des maßgeblichen Bewilligungszeitraumes unter Hinweis auf den zu erfolgenden Abzug des Eigenanteils. Die Bewilligung der Leistung für den gesamten Bewilligungszeitraum führt dazu, dass innerhalb dieses Zeitraums weitere Rechnungen zur Kostenübernahme vorgelegt werden können, wenn das zur Verfügung stehende Gesamtbudget nach Abzug des Eigenanteils nicht ausgeschöpft wurde. Die Übernahme der Kosten erfolgt jedoch nur in Höhe der vorgelegten Rechnung, wenn der Betrag geringer ist als das zur Verfügung stehende Gesamtbudget nach Abzug des Eigenanteils.

5.4 Fahrtkosten

(1) Für die Erstattung der Aufwendungen von Fahrgeldern für die Nutzung von Angeboten der sozialen und kulturellen Teilhabe ergibt sich ein Rechtsanspruch aus § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II bzw. § 34 Abs. 7 Satz 2 SGB XII (Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 -1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13 -). Die Regelung ist in Bezug auf die Fahrtkosten nicht als Ermessensvorschrift zu verstehen.

(2) Für die Übernahme der Fahrtkosten zu den entsprechenden Angeboten im Sinne von Ziffer 5.2 Absatz 6 gelten im Tarifbereich ABC analog die Regelungen zur Schülerbeförderung nach Buchstabe B Ziffer 4 dieser Ausführungsvorschriften. Jedoch sind die Fahrtkosten als Leistung der sozialen und kulturellen Teilhabe zu gewähren. Sofern die entsprechenden Teilhabeangebote ausschließlich im Tarifbereich AB wahrgenommen werden, benötigen die leistungsberechtigten Personen bei Bedarf (kein Schülerausweis I) den berlinpass und können damit bei den Berliner Verkehrsbetrieben das Berlin-Ticket S zu einem Preis von 27,50 Euro monatlich erwerben. Die Kosten in Höhe von 27,50 Euro monatlich sind als Leistung der sozialen und kulturellen Teilhabe nach dem jeweiligen Absatz 7 zu gewähren, wenn der Erwerb des Tickets durch die leistungsberechtigte Person nachgewiesen wurde. Empfängerinnen und Empfänger des Kinderzuschlags sowie Personen, die keine weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, erhalten die Kosten für das reguläre Monatsticket als Leistung der sozialen und kulturellen Teilhabe.

(3) Für die Übernahme der Fahrtkosten zu den entsprechenden Angeboten im Sinne von Ziffer 5.2 Absatz 6 außerhalb des Tarifbereiches ABC stehen den anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraumes monatlich 15,00 Euro zur Verfügung. Die Übernahme der Fahrtkosten kann monatlich oder aber innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraumes in einer Summe erfolgen. Die zu bewilligende Leistung darf jedoch den zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag für den Bewilligungszeitraum nicht überschreiten.

(4) § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II bzw. § 34 Abs. 7 Satz 2 SGB XII sehen auch bei der Gewährung von Fahrkosten außerhalb des Tarifbereichs ABC einen Eigenanteil der leistungsberechtigten Person vor. Der bei den Fahrtkosten zu berücksichtigende Eigenanteil bestimmt sich allein aus dem für die Teilnahme an Aktivitäten unverbrauchten Anteil nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II bzw. § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII. Ein Eigenanteil aus dem Regelbedarf ist nicht zu berücksichtigen. Sofern die Kosten für die Teilhabeaktivität nach Satz 1 monatlich 15,00 Euro oder mehr betragen, sind die Fahrtkosten in voller Höhe zu übernehmen.

(5) Die Inanspruchnahme der Leistung ist nicht auf eine Fahrt beschränkt, sondern von den leistungsberechtigten Personen können mehrere unterschiedliche Fahrten bis zur Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets in Anspruch genommen werden. Die Leistungen sind in voller Höhe auch dann zu gewähren, wenn die Gesamtkosten der Rechnung den zur Verfügung stehenden Betrag überschreiten und die leistungsberechtigten Personen oder Dritte die zusätzlichen Kosten selbst aufbringen.

(6) Die Bewilligung der Leistung erfolgt bis zur Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets im Rahmen des maßgeblichen Bewilligungszeitraumes unter Hinweis auf den zu erfolgenden Abzug des Eigenanteils. Die Bewilligung der Leistung für den gesamten Bewilligungszeitraum führt dazu, dass innerhalb dieses Zeitraumes weitere Fahrtkosten zur Kostenübernahme vorgelegt werden können, wenn das zur Verfügung stehende Gesamtbudget nach Abzug des Eigenanteils nicht ausgeschöpft wurde. Die Übernahme der Kosten erfolgt jedoch nur in Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen, wenn der Betrag geringer ist als das zur Verfügung stehende Gesamtbudget nach Abzug des Eigenanteils.

C. Leistungserbringung durch die kommunalen Fachbehörden

I. Grundsätzliches Verfahren

1. Form der Leistungserbringung

(1) Die eintägigen Schulausflüge sowie die eintägigen Ausflüge der Kindertageseinrichtungen werden nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Dienstleistung durch die Schulen oder die Kindertageseinrichtungen (Leistungserbringer) erbracht. Mit der Erbringung der Leistung als Dienstleistung gilt die Leistung als erbracht. Für die leistungsberechtigten Personen selbst fallen außer den Kosten der Verpflegung keine Kosten an. Abweichend von Satz 1 erfolgt bei eintägigen Ausflügen der Kindertagespflege die Auszahlung der Leistung direkt an die leistungsberechtigte Person, wenn die erfolgte Vorauszahlung nachgewiesen wurde (§ 30 SGB II). Der Nachweis enthält die erforderlichen Angaben über Datum, Ausflugsziel sowie die erstattungsfähigen Kosten der Ausflüge und ist von der Kindertagespflegeperson zu bestätigen. Auf dieser Grundlage sind die nachgewiesenen erstattungsfähigen Kosten an die leistungsberechtigte Person auszuzahlen.

(2) Die ergänzende angemessene Lernförderung wird nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Dienstleistung der Kommune Berlin durch externe Anbieter erbracht, mit denen die Schulen entsprechende Kooperationsverträge abgeschlossen haben. Mit der Erbringung der Leistung als Dienstleistung gilt die Leistung als erbracht.

(3) Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen ab der Jahrgangsstufe 7, in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege wird nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Sachleistung durch die Caterer der jeweiligen Schule im Auftrag der bezirklichen Schulämter oder durch die Kindertageseinrichtungen oder die Kindertagespflege erbracht. Mit der Erbringung der Leistung als Sachleistung gilt die Leistung als erbracht.

2. Nachweise

Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen sind außer der Nachweisführung über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit keine weiteren Nachweise zur Vorlage beim Leistungserbringer erforderlich. Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit in Form des berlinpass-BuT ist von den leistungsberechtigten Personen zur Prüfung der weiteren fachlich-rechtlichen Voraussetzungen in der Schule, dem Jugendamt, der Kindertageseinrichtung oder dem Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung vorzulegen.

3. Bewilligungszeiträume

Die Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit auf dem berlinpass entspricht dem Zeitraum der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung), wenn bereits bei Antragstellung die erforderlichen Nachweise vorgelegt wurden. Sofern die Nachweisführung über den Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule bzw. einer Kindertageseinrichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, erfolgt die Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit auf dem berlinpass vom Zeitpunkt der Nachweisführung bis zum Endes des Regelbewilligungszeitraums. Bei Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, wird die Hilfebedürftigkeit in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten festgestellt. Die Hilfebedürftigkeit wird durch die Leistungsstelle unter dem Vorbehalt des Vorliegens der fachlich-rechtlichen Voraussetzungen durch Erlass eines Feststellungsbescheides und Ausgabe des berlinpass-BuT beschieden.

4. Ausgabe des berlinpass-BuT als Berechtigungsnachweis

(1) Als Nachweis der Hilfebedürftigkeit gegenüber der Schule, dem Jugendamt, der Kindertageseinrichtung oder dem Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erhalten die leistungsberechtigten Personen den berlinpass-BuT übersandt oder ausgehändigt. Der berlinpass-BuT enthält lediglich Name, Vorname und das Geburtsdatum der leistungsberechtigten Person sowie die maßgebliche Gültigkeitsdauer. Das Aufbringen eines Passbildes ist für die Inanspruchnahme der Leistungen nicht erforderlich. Der berlinpass-BuT ist oben links zu siegeln oder mit einem Behördenstempel zu versehen. Sofern die leistungsberechtigten Personen jedoch einen berlinpass-BuT mit Passfoto wünschen oder diese bei Antragstellung beifügen, ist dieser unverändert mit einem Passfoto zu versehen und auszugeben.

Die Gültigkeitsdauer des berlinpass-BuT entspricht dem Zeitraum nach Buchstabe C. Ziffer I. Nummer 3. Über die Abrechnungsmerkmale B1: Leistungsberechtigte nach dem SGB II, B2: Leistungsberechtigte nach § 6b BKGG und L: Leistungsberechtigte nach dem SGB XII / AsylbLG wird die Zugehörigkeit der leistungsberechtigten Person zum jeweiligen Rechtskreis verschlüsselt definiert. Die nicht zutreffenden Merkmale sind von den Leistungsstellen bzw. den Ausgabestellen zu schwärzen.

(2) Nach Ablauf der im berlinpass-BuT ausgewiesenen Dauer der Hilfebedürftigkeit sind eine erneute Antragstellung dem Grunde nach erforderlich. Der berlinpass-BuT wird entsprechend der Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit verlängert.

II. Besonderheiten zu den einzelnen Leistungen

1. eintägige Schul- und Kitaausflüge nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 2 SGB XII

Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach § 5a Nr. 1 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung ein Betrag in Höhe von 3,00 Euro monatlich als Bedarf zu berücksichtigen.

2. ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II und § 34 Abs. 5 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ab dem ersten des Monats, in dem der Nachweis des Besuchs einer allgemein- und berufsbildenden Schule erfolgt ist, ein monatlicher Bedarf in Höhe von 72,00 Euro zu berücksichtigen.

(2) Unter Berücksichtigung der fachlich-rechtlichen Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestätigt die Schule auf einem entsprechenden Formblatt die Notwendigkeit des ergänzenden Lernförderbedarfs zum Erreichen der wesentlichen Lernziele und der Schüler oder die Schülerin nimmt auf der Grundlage der Feststellung des Bedarfs durch die Schule an einer der angebotenen Fördermaßnahmen teil. Liegen im Einzelfall die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungserbringung nicht vor, unterrichten die Schulen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Personensorgeberechtigten über das Ergebnis ihrer fachlichen Prüfung. Widersprechen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Personensorgeberechtigte der fachlichen Ablehnung ihres Antrages, ist eine fachlich fundierte Stellungnahme unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle zu übersenden. Die Stellungnahme der Schule muss inhaltlich so genau gefasst sein, dass die zuständige Leistungsstelle auf dieser Grundlage den Ablehnungsbescheid fertigen kann. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme ist von der zuständigen Leistungsstelle der Ablehnungsbescheid zu fertigen. Dies gilt im Falle eines Widerspruchs entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind der Schule die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und diese ist erneut um Stellungnahme zu ersuchen. Die erneute weitergehende fachliche Stellungnahme der Schule ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung.

(3) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler nicht regelmäßig an der ergänzenden Lernförderung teil, wird im Zusammenwirken zwischen Schule, Personensorgeberechtigten und Anbieter der Lernförderung nach Lösungen gesucht. Entsprechendes gilt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Arbeit in der Lerngruppe beharrlich stört oder sonst grobes Fehlverhalten zeigt. Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler im Schulhalbjahr viermal unentschuldigt nicht an der ergänzenden Lernförderung teil oder wird das grobe Fehlverhalten fortgesetzt, erfolgt der Ausschluss von der ergänzenden Lernförderung. Der Leistungserbringer teilt der Schule mit, dass die Schülerin oder der Schüler von der ergänzenden Lernförderung ausgeschlossen werden soll. Di Schule unterrichtet die Personensorgeberechtigten der Schülerin oder des Schülers über den Ausschluss. Der Ausschluss wirkt grundsätzlich für sechs Monate; er kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers, wenn sie oder er das fünfzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, oder auf Antrag der Personensorgeberechtigten vorzeitig beendet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler zur Mitwirkung bereit ist und ein Platz in einer Lerngruppe zur Verfügung steht. Rügen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Personensorgeberechtigte den Ausschluss von der Lernförderung als unberechtigt, ist eine Dokumentation der Fehlzeiten bzw. des groben Fehlverhaltens unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle zu übersenden, aus welcher sich der konkrete Zeitpunkt und der genaue Umfang der Fehlzeiten ergeben. Auf der Grundlage dieser Information ist von der zuständigen Leistungsstelle der Aufhebungsbescheid nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X in Bezug auf die konkludente Bewilligung der Leistung zu fertigen. Dies gilt im Falle eines Widerspruchs entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind der Schule die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und die Schule um Stellungnahme zu ersuchen. Die fachliche Stellungnahme der Schule ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung.

3. gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen nach § 28 Abs. 6 SGB II und § 34 Abs. 6 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung von einem monatlich durchschnittlichen Preis in Höhe von 45,00 Euro auszugehen:

(2) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Abs. 6 SGB II bzw. § 34 Abs. 6 SGB XII. Für diese Schülerinnen und Schüler entstehen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule keine Aufwendungen, denn nach § 19 Abs. 3 des Schulgesetzes sowie § 2 der Verordnung über die Beteiligung an den Kosten für ein in Tageseinrichtungen, der Kindertagespflege und in außerunterrichtlichen schulischen Betreuungsangeboten im Angebot enthaltenes Mittagessen wird keine Kostenbeteiligung mehr gefordert.

(3) Liegen im Einzelfall die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung mit Angeboten an warmen Speisen in schulischer Verantwortung) für die Leistungserbringung nicht vor, teilt das Schulamt nach Prüfung der Abrechnungsliste eines Anbieters der Leistungsstelle unverzüglich schriftlich mit, weshalb die fachlich-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage dieser fachlich fundierten Begründung ist von der Leistungsstelle der Ablehnungsbescheid zu fertigen. Die fachliche Begründung des Schulamtes muss inhaltlich substantiiert gefasst sein. Dies gilt im Falle eines Widerspruchsverfahrens entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind dem Schulamt die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und dieses erneut um Stellungnahme zu ersuchen. Die erneute weitergehende fachliche Stellungnahme des Schulamtes ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung.

4. Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege nach § 28 Abs. 6 SGB II und § 34 Abs. 6 SGB XII

Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung ausgehend von einem in Berlin regelhaften Mittagessensbeitrag bei öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ein Betrag in Höhe von 23,00 Euro zu berücksichtigen.

Bei nicht öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege ist der tatsächlich vom Träger vereinbarte Betrag für die Mittagsverpflegung monatlich als Bedarf zur berücksichtigen.

D. sonstige ergänzende Regelungen

1. Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen

(1) § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB II trifft bei der Frage der Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II eine Sonderregelung. Danach erfolgt eine Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Sind aus bestimmten Gründen gleichzeitig die Bewilligungsbescheidungen über das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld der leistungsberechtigten Person ganz oder teilweise aufzuheben, sind auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 50 SGB X vollständig zu erstatten. Bei den folgenden leistungsberechtigten Personen entfällt somit grundsätzlich eine Erstattung der Leistungen nach § 50 SGB X :
  • a. bei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, bei denen die Hilfebedürftigkeit allein durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelöst wird (§ 19 Abs. 3 SGB II ),
  • b. bei leistungsberechtigten Kindern, bei denen die Hilfebedürftigkeit allein durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelöst wird (§7 Abs. 2 Satz 3 SGB II ).
(2) Bei den leistungsberechtigten Personen, bei denen eine Aufhebungsbescheidung nicht nur über die Leistungen für Bildung und Teilhabe, sondern auch über das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld zu treffen ist, ist bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen wie folgt zu verfahren:
  • a. Bei den Leistungen für die eintägigen Schul- und Kitaausflüge, der ergänzenden angemessenen Lernförderung sowie der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege sind die leistungsberechtigten Personen darauf hinzuweisen, dass bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen der ausgegebene berlinpass- BuT der aktenführenden Leistungsstelle bzw. bei einem Rechtskreiswechsel der neu zuständigen Leistungsstelle zurückzugeben ist.
  • b. Bei den Leistungen für die mehrtägigen Klassen- und Kitafahrten, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung und die soziale und kulturelle Teilhabe erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X , wenn der Anspruch auf diese Leistungen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums entfällt, weil entsprechendes Einkommen und Vermögen erzielt wird, oder wegen der wechselnden Höhe des vorhandenen Einkommens teilweise der Leistungsanspruch entfällt. Bei der Schülerbeförderung erfoglt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch dann, wenn der Anspruch auf diese Leistungen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums entfällt, weil die leistungsberechtigte Person in dieser Zeit keine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht.

(3) Aus Gründen der Gleichbehandlung der anspruchsberechtigten Personenkreise finden die Absätze 1 bis 2 auch auf die leistungsberechtigten Personen nach dem SGB XII sowie dem AsylbLG entsprechend Anwendung.

2. Widerruf der Bewilligungsbescheide bei nicht zweckgerichteter Verwendung der Leistungen

(1) Bei allen leistungsberechtigten Personen, bei denen eine Widerrufssentscheidung allein über die Leistungen für Bildung und Teilhabe zu treffen ist, weil der Nachweis über die zweckgerichtete Verwendung der Leistung nicht erbracht werden kann, sind die §§ 29 Abs. 5 SGB II , 34a Abs. 6 SGB XII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 und 3 SGB X entsprechend anzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine anlassbezogene Nachweispflicht im Einzelnen handelt, oder ob die Behörde von Amts wegen Kenntnis über die nicht zweckgerichtete Verwendung der Leistung erhält. Die maßgeblichen Bewilligungsbescheide sind je nach Fallgestaltung entweder mit einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt oder mit einem Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs nach § 29 Abs. 5 SGB II oder § 34a Abs. 6 SGB XII zu versehen. Beim Widerrufsvorbehalt ist zu unterscheiden, ob es sich um einen generellen Widerruf oder einen im Einzelfall anlassbezogenen Widerruf der Bewilligungsentscheidung handelt. Im Rechtskreis SGB II ist die Zulässigkeit der Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Widerruf der Bewilligungsentscheidung in § 40 Abs. 6 Satz 4 SGB II gesondert geregelt.
Bei den nachfolgenden Leistungen für Bildung und Teilhabe sind folgende Verfahren bei Widerruf der Bewilligungsbescheide zu beachten:

a. Bei Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt ist wegen der Verfehlung des mit der Zahlung verbundenen Zwecks der Bewilligungsbescheid nach den §§ 29 Abs. 4 Satz 2 SGB II , 34a Abs. 5 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 SGB X widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach § 50 SGB X zurückzufordern. In diesem begründeten Einzelfall kann der Nachweis bei Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt nicht erbracht werden. Durch die von Amts wegen erfolgte Kenntnis des Leistungsträgers von der Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt, kann auf Vorlage weiterer der Nachweise verzichtet werden. Entsprechend der schulrechtlichen Bestimmungen zu Veranstaltungen der Schule erfolgt die Rückerstattung der Leistung durch die verantwortliche Lehrkraft. Hierzu übersendet die verantwortliche Lehrkraft den Vordruck „Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt –Schul II 171-16“ an die zuständige Leistungsstelle. Mit dem Vordruck bestätigt die verantwortliche Lehrkraft die Nichtteilnahme an der beantragten Klassenfahrt und benennt den rück zu erstattenden Betrag. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich danach, welche Kosten die verantwortliche Lehrkraft im Vorfeld zu erbringen hatte (z.B. Bus- oder Stornokosten). Der von der verantwortlichen Lehrkraft angegebene Betrag bildet die Grundlage für die Rückforderung der Leistung. Die Rückerstattung der Leistung in angegebener Höhe durch die verantwortliche Lehrkraft erfolgt nach Übermittlung des Kassenzeichens und der maßgeblichen Kontoverbindung auf dem Vordruck durch die Leistungsstelle.

b. Bei Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege ist wegen der Verfehlung des mit der Zahlung verbundenen Zwecks der Bewilligungsbescheid nach den §§ 29 Abs. 4 Satz 2 SGB II , 34a Abs. 5 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X zu widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach § 50 SGB X zurückzufordern. In diesem begründeten Einzelfall kann der Nachweis bei Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege nicht erbracht werden. Durch die von Amts wegen erfolgte Kenntnis des Leistungsträgers von der Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, kann auf Vorlage weiterer Nachweise verzichtet werden. Die Rückerstattung der Leistung erfolgt nach Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung durch den Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson. Hierzu soll der verantwortliche Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege den Vordruck „Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Kitafahrt bei Nichtteilnahme“ an die zuständige Leistungsstelle senden. Mit dem Vordruck bestätigt der verantwortliche Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson die Nichtteilnahme an der beantragten Kitafahrt und benennt den rückzuerstattenden Betrag. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich danach, welche Kosten der Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson im Vorfeld zu erbringen hatte (z.B. Bus- oder Stornokosten). Der angegebene Betrag bildet die Grundlage für die Rückforderung der Leistung. Die Rückerstattung der Leistung in angegebener Höhe durch den verantwortlichen Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespföegeperson erfolgt nach Übermittlung des Kassenzeichens und der maßgeblichen Kontoverbindung auf dem Vordruck durch die Leistungsstelle.

c. Bei der Gewährung der Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ist der Bewilligungsbescheid mit dem Hinweis auf die Berechtigung des Leistungsträgers, sich in Einzelfällen die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch Vorlage von Belegen nachweisen zu lassen, zu versehen und auf die Folgen bei Nichtführen des Nachweises hinzuweisen (§ 29 Abs.5 SGB II , § 34a Abs. 6 SGB XII ). In Einzelfällen kann von den leistungsberechtigten Personen bereits bei Bewilligung der Leistung ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden (§ 29 Abs. 5 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 6 Satz 1 SGB XII). Ein Einzelfall für das Fordern von Nachweisen kann angenommen werden, wenn bezogen auf das vorangegangene Schuljahr
  • Anhaltspunkte für eine Mangelausstattung der Schülerin / des Schülers gegeben waren,
  • der Träger der Jugendhilfe sich wegen Vernachlässigung der elterlichen Sorge an die entsprechende Leistungsstelle wendet,
  • zum Schuljahresbeginn ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II oder nach § 37 Abs. 1 SGB XII begehrt wird oder
  • bereits in der Vergangenheit ein unwirtschaftliches Verhalten der Leistungsberechtigten vorgelegen hat.
    Die Gründe für das Fordern der Nachweise sind im Bewilligungsbescheid zu benennen. Die Frist zur Vorlage der Nachweise ist im ersten Schulhalbjahr der 30. November und im zweiten Schulhalbjahr der 31. Mai. Die Bewilligungsentscheidung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 und Abs. 3 SGB X zu widerrufen und die bereits gewährte Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern, wenn der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung nicht geführt werden kann (§ 29 Abs. 5 Satz 2 SGB II und § 34a Abs. 6 Satz 2 SGB XII).

d. Bei der Gewährung der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II und § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII ist der Bewilligungsbescheid mit dem Hinweis auf die Berechtigung des Leistungsträgers, sich in Einzelfällen die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch Vorlage von Belegen nachweisen zu lassen, zu versehen und auf die Folgen bei Nichtführen des Nachweises hinzuweisen (§ 29 Abs.5 SGB II, § 34a Abs. 6 SGB XII). Bei nicht zweckgerichteter Verwendung der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe ist der Bewilligungsbescheid für die maßgeblichen Zeiträume, in denen der mit der Zahlung verbundene Zweck nicht erfüllt worden ist, nach den §§ 29 Abs. 5 Satz 2 SGB II, 34a Abs. 6 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach § 50 SGB X zurückgefordert werden. Auf die Erstattung eines Betrages unter 5,00 Euro kann entsprechend der Anlage zu Nr. 2.6 zu § 59 der Landeshaushaltsordnung verzichtet werden.

3. Erstattung nach § 50 SGB X durch die Leistungsanbieter

Soweit bei einer Aufhebung oder bei einem Widerruf des Bewilligungsbescheides entsprechende Leistungen zurückzufordern sind, erfolgt die Rückforderung der Leistung grundsätzlich gegenüber den leistungsberechtigten Personen. Die bereits an den Leistungsanbieter gezahlten Leistungen bleiben davon unberührt. Bei Bereitschaft des Leistungsanbieters, zu Unrecht gezahlte Leistungen direkt an den Leistungsträger zurück zu zahlen, kann die Erstattung der Leistung nach § 50 SGB X auch von diesem erfolgen.

4. Nachträgliche Erstattung der von den Leistungsberechtigten verauslagten Kosten

(1) Gehen die leistungsberechtigten Personen im Wege der Selbsthilfe durch Zahlung an die Leistungsanbieter in Vorleistung, sind die berücksichtigungsfähigen Kosten in den folgenden Fallkonstellationen durch die Leistungsstellen zu übernehmen und an die leistungsberechtigten Personen zu zahlen (§ 30 SGB II, § 34b SGB XII):
a) die Leistungen aus Zeitgründen nicht rechtzeitig beschieden werden konnte,
b) die Bewilligung bzw. die Ausgabe des „berlinpass-BuT“ bei erfolgter Antragstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist,
c) der Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde.

5. Erfassung von Leistungen der Bildung und Teilhabe in den IT-Fachverfahren

In den IT-Fachverfahren ALLEGRO und OPEN/PROSOZ stehen die erforderlichen Funktionalitäten für die Gewährung und vollständigen Abwicklung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zur Verfügung. Die entsprechenden Funktionalitäten sind bei allen Leistungen von den Gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern), den Bezirksämtern von Berlin sowie dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) zu nutzen und die leistungsrelevanten Entscheidungen in den Fachverfahren zu erfassen. Dies betrifft insbesondere auch die Leistungen, bei denen die Bewilligung durch Ausgabe des berlinpass-BuT durch die Leistungsstellen, die Auszahlung jedoch durch die Fachbehörden des kommunalen Trägers erfolgt. Hierfür sind die maßgeblichen Bedarfstatbestände als „nicht fällig“ in ALLEGRO und als „nicht zahlungsrelevant“ in OPEN/PROSOZ anzulegen.

6. Inkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. April 2020 in Kraft.

7. Außerkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Archiv:

  • AV-BuT mit den Änderungen zum 01. Mai 2017
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 01. August 2016
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 01. Januar 2016
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 01. August 2015
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 1. Februar 2015
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 1. Februar 2014
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 1. August 2013
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 1. Januar 2013
  • Rundschreiben I Nr. 07/2011 über Umsetzung der §§ 28 und 29 SGB II und der §§ 34 und 34a SGB XII (hier: Gewährung der Leistungen für Mehrtägige Klassen- und Kindertagesstättenfahrten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII), Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II und § 34 Abs. 3 SGB XII), Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II und § 34 Abs. 4 SGB XII), Soziale und kulturelle Teilhabe (§ 28 Abs. 7 SGB II und § 34 Abs. 7 SGB XII))
  • Rundschreiben I Nr. 09/2011 über Umsetzung der §§ 28 und 29 des SGB II und der §§ 34 und 34a des SGB XII (hier: Gewährung der Leistungen für Eintägige Schul- und Kitaausflüge (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII), Ergänzende angemessene Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II und § 34 Abs. 5 SGB XII), Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (§ 28 Abs. 6 SGB II und § 34 Abs. 6 SGB XII))