vom 06. Dezember 2011 (ABl. S. 3044)
Aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II) vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S 344), in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 07. September 2005 (GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 345) wird bestimmt:
(1) Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II
und § 34 Abs. 2 bis 7 SGB XII
werden als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt.
(2) Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II
werden nachrangig gegenüber den Leistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
und den Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII
geleistet (§ 19 Abs. 2 SGB II
).
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen folgende einzelne Leistungen:
(1) Die Gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) sind zuständig für die vollständige Durchführung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Absätze 3 und 7 SGB II
, die Bezirksämter von Berlin, für die vollständige Durchführung der Leistungen nach § 34 Absätze 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Absätze 3 und 7 SGB XII
(mehrtägige Klassenfahrten und Fahrten von Kindertageseinrichtungen, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf und soziale und kulturelle Teilhabe) entsprechend Abschnitt B dieser Ausführungsvorschriften, für die übrigen Leistungen lediglich entsprechend Abschnitt C dieser Ausführungsvorschriften.
(2) Für die regelmäßige Gewährung der Leistungen nach § 28 Abs. 4 SGB II
und § 34 Abs. 4 SGB XII
(Schülerbeförderung) stellt das Land Berlin das ermäßigte Schülerticket-BuT zur Verfügung. Die insoweit bestehende Zuständigkeit der Gemeinsamen Einrichtungen bzw. der Bezirksämter von Berlin ist in Ziffer B Nummer 4 geregelt.
(3) Die Leistungen nach § 28 Absätze 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Absätze 5 und 6 SGB II
bzw. § 34 Absätze 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Absätze 5 und 6 SGB XII
(eintägige Schulausflüge, Ausflüge von Kindertageseinrichtungen, Lernförderung und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen) werden durch die Fachbehörden des kommunalen Trägers (Schulen, Schulen im Auftrag der Schulämter und Jugendämter) erbracht bzw. sichergestellt.
(4) Für den Personenkreis der Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten nach § 6b Bundeskindergeldgesetz
sowie für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
ergehen ergänzende Hinweise der fachlich zuständigen Verwaltungen.
(1) Leistungen für Bildung nach § 28 Absatz 2 bis 6 SGB II
erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erbracht werden.
(2) Leistungen für Bildung nach § 34 Abs. 2 bis 6 SGB XII
erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder, Jugendliche und Erwachsene ohne Altersbeschränkung, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen und für die Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) oder nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
erbracht werden.
(3) Nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung sind unter den Begriff der allgemein- und berufsbildenden Schulen die folgenden Schulen zu subsummieren:
(1) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Ausnahme des persönlichen Schulbedarfs sind gesondert zu beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II
, § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII
). Der Antrag auf die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf gilt mit der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII als gestellt. Der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe wirkt auf den Ersten des jeweiligen Antragsmonats zurück. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe vom Ersten des Antragsmonats zu gewähren.
(2) Die Anträge sind von der Leistungsstelle zu bearbeiten, bei der die Stammdaten der Leistungsberechtigten vorliegen.
(3) Volljährige leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II können den Antrag selbst, durch den Vertreter der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II
) oder durch einen Bevollmächtigten stellen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Beendigung des 17. Lebensjahres liegt die Antragsberechtigung grundsätzlich beim gesetzlichen Vertreter (§ 1629 BGB
). Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können die Jugendlichen den Antrag jedoch selbst stellen und verfolgen sowie die Leistungen entgegennehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I
). Die gesetzlichen Vertreter sind von den Leistungsstellen über die Antragstellung und die erbrachten Leistungen zu informieren.
(4) Anträge der leistungsberechtigten Personen sind von der Leistungsstelle zu prüfen, bei der der Antrag eingeht. Ergibt die Prüfung, dass der Antrag unzuständigkeitshalber dort gestellt wurde, ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle weiterzuleiten. Der Antrag gilt von dem Zeitpunkt an als gestellt, zu dem er bei der in Satz 1 genannten Stelle eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 SGB I
).
(1) Die Hilfebedürftigkeit wird von der zuständigen Leistungsstelle nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bedürftigkeitsmaßstäben festgestellt.
(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absätze 2 bis 7 SGB II
und § 34 Absätze 2 bis 7 SGB XII
werden zusätzlich zu den anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht. Ist nach Deckung der vorrangigen Bedarfe für den Lebensunterhalt (Regelbedarf/Regelsatz, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft) noch weiteres Einkommen und Vermögen vorhanden, deckt das übersteigende Einkommen die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge (§ 19 Abs. 3 SGB II
). Sind mehrere Personen nur im Umfang der Leistung für Bildung und Teilhabe leistungsberechtigt, wird das übersteigende Einkommen kopfteilig bei jeder Person berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 4 SGB II
). Das Verfahren findet bei der Frage der Berücksichtigung von Einkommen auch im SGB XII entsprechend Anwendung.
(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist der für die mehrtägige Klassenfahrt anfallende Betrag nach § 5a Nr. 2 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung
in monatliche Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufzuteilen.
(2) Die Leistung wird nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II
und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII
als Direktzahlung an die Schule (verantwortliche Lehrkraft) erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrages gilt die Leistung als erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
(3) Für die Inanspruchnahme der Leistung werden auf dem von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung hierzu entwickelten Antragsvordruck neben den Angaben zum Leistungsträger, zum Wohnort, zur Schülerin/zum Schüler sowie zur Dauer und den Kosten der Klassenfahrt auch die Angaben der verantwortlichen Lehrkraft benötigt, dass die im Antragsbogen angegebenen Daten zur mehrtägigen Klassenfahrt richtig sind, es sich um eine von der Schulleiterin / dem Schulleiter genehmigte Fahrt nach den schulrechtlichen Bestimmungen handelt und zu viel gezahlte Mittel an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Mit der Angabe der Bankverbindung und der Unterschrift ist die Leistungsstelle ermächtigt, den ausgewiesenen Betrag direkt auf das angegebene Klassenfahrtkonto zu überweisen. Als Verwendungszweck ist der Name und Vorname der Schülerin / des Schülers sowie das Aktenzeichen anzugeben.
(4) Die mehrtägigen Klassenfahrten werden jeweils anlassbezogen vor Durchführung der Fahrt bewilligt. Jede mehrtägige Fahrt bedarf eines gesonderten Antrags und eines gesonderten Bewilligungsbescheides.
(5) Unter „Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen“ sind entsprechend den fachlich-rechtlichen Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung die folgenden mehrtägigen Veranstaltungen der Schule zu subsummieren:
(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist der für die mehrtägige Fahrt der Kindertageseinrichtung anfallende Betrag in analoger Anwendung nach § 5a Nr. 2 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung
in monatliche Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufzuteilen.
(2) Die Leistung wird nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II
und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII
als Direktzahlung an den Träger der Kindertageseinrichtung erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrages gilt die Leistung als erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
(3) Für die Inanspruchnahme der Leistung werden auf dem Antragsvordruck der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung neben den Angaben zum Leistungsträger, zum Wohnort, zum teilnehmenden Kind sowie zur Dauer und den Kosten der Fahrt auch die Angaben des für die Fahrt verantwortlichen Mitarbeiters benötigt, dass die im Antragsbogen angegebenen Daten zur mehrtägigen Fahrt richtig sind und zu viel gezahlte Mittel an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Mit der Angabe der Bankverbindung und der Unterschrift ist die Leistungsstelle ermächtigt, den ausgewiesenen Betrag direkt auf das angegebene Konto des Trägers der Kindertageseinrichtung zu überweisen. Als Verwendungszweck ist der Name und Vorname des Kindes sowie das Aktenzeichen anzugeben.
(4) Die mehrtägigen Fahrten von Kindertageseinrichtungen werden jeweils anlassbezogen vor Durchführung der Fahrt bewilligt. Jede mehrtägige Fahrt bedarf eines gesonderten Antrags und eines gesonderten Bewilligungsbescheides.
(5) Bei Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Kindertageseinrichtung sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Hierzu gehören die Kosten für die Fahrt, die Unterbringung und Verpflegung sowie die Kosten für gemeinsame Veranstaltungen und Besichtigungen. Die mit der Fahrt verbundenen persönlichen Kosten (z.B. Taschengeld) sind aus der für das Kind gewährten Regelleistung zu decken.
(6) Der Anspruch auf die Leistungen für mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtungen ist nicht auf eine Fahrt im Jahr beschränkt. Vielmehr besteht für die leistungsberechtigten Kinder ein Anspruch auf Übernahme mehrerer Fahrten im Jahr.
(7) Bei Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung ist wegen der Verfehlung des mit der Zahlung verbundenen Zwecks der Bewilligungsbescheid nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X
zu widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach § 50 SGB X
zurückzufordern. Die Rückerstattung der Leistung erfolgt nach Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung durch den Träger der Kindertageseinrichtung. Hierzu soll der verantwortliche Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung den Vordruck „Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Kitafahrt“ an die zuständige Leistungsstelle senden. Mit dem Vordruck bestätigt der verantwortliche Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung die Nichtteilnahme an der beantragten Kitafahrt und benennt den zurück zu erstattenden Betrag. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich danach, welche Kosten der Träger der Kindertageseinrichtung im Vorfeld zu erbringen hatte (z.B. Bus- oder Stornokosten). Der vom verantwortlichen Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung angegebene Betrag bildet die Grundlage für die Rückforderung der Leistung. Die Rückerstattung der Leistung in angegebener Höhe durch den verantwortlichen Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung erfolgt nach Übermittlung des Kassenzeichens und der maßgeblichen Kontoverbindung auf dem Vordruck durch die Leistungsstelle.
(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung sind jeweils zum 01. August eines Jahres ein Betrag in Höhe von 70,00 Euro und zum 01. Februar eines Jahres ein Betrag in Höhe von 30,00 Euro als Bedarf zu berücksichtigen
(2) Die Leistung wird nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II
und § 34a Abs. 2 Satz 2 SGB XII
in Höhe von 70,00 Euro jeweils zum 01. August und in Höhe von 30,00 Euro jeweils zum 01. Februar eines Jahres durch Zahlung an die leistungsberechtigte Person erbracht.
(3) Für die Inanspruchnahme der Leistung ist bei Leistungsbeginn der Nachweis über den Besuch einer allgemeinbildenden Schule ab Beginn des jeweiligen Schuljahres durch Vorlage des Schülerausweises I oder einer entsprechenden Schulbescheinigung nachzuweisen. Bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist wegen der allgemeinen Schulpflicht von einem regelmäßigen Schulbesuch auszugehen. Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist die Vorlage gesonderter Nachweise in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist der Schulbesuch regelmäßig nachzuweisen. Der Nachweis der Schule muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird. Das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs ergibt sich aus der Schulart und der Jahrgangsstufe.
(4) Die Bewilligung der Leistung erfolgt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung. Die Fälligkeit der Leistung entsteht mit Beginn der Schulhalbjahre zum 01. August und 01. Februar eines Jahres. Ein Anspruch auf Bewilligung der Leistung besteht, wenn die leistungsberechtigte Person am 01. August und 01. Februar des jeweiligen Jahres hilfebedürftig ist und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht oder mit Wirkung für das kommende Schulhalbjahr in die jeweilige Schule aufgenommen worden ist. Auf der Grundlage der glaubhaften Angaben der Eltern kann die Leistung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III
vorläufig bewilligt werden, wenn die für die Leistungsgewährung erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig bis zum Beginn des Schuljahres erbracht werden können (Schulferien oder Einschulung). Der Nachweis ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzureichen.
(5) Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu Beginn der jeweiligen Schulhalbjahre dient dazu, den leistungsberechtigen Schülerinnen und Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu ermöglichen, die für einen geordneten Schulbesuch zwingend erforderlich sind. Hierzu gehören neben dem Schulranzen, der Schultasche oder dem Sportbeutel insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien. Die Bereitstellung von Lernmitteln richtet sich nach der Lernmittelverordnung.
(6) In begründeten Einzelfällen kann von den leistungsberechtigten Personen ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden (§ 29 Abs. 4 Satz 1 SGB II
und § 34a Abs. 5 Satz 1 SGB XII
). Ein begründeter Einzelfall für das Fordern von Nachweisen kann angenommen werden, wenn bezogen auf das vorangegangene Schuljahr
(1) Im Regelfall ist für die Schülerbeförderung das ermäßigte Schülerticket zu nutzen, welches von den Berliner Verkehrsbetrieben und der S-Bahn Berlin für den Tarifbereich AB zu einem monatlichen Preis im Abonnement in Höhe von 12,08 Euro angeboten wird. Mit der Inanspruchnahme des ermäßigten Schülertickets im Abonnement entstehen keine zusätzlichen Mehraufwendungen, da die erforderlichen Kosten von den im Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Verkehrsdienstleistungen abgedeckt sind. Mit der Möglichkeit der Nutzung des ermäßigten Schülertickets auch für den privaten Bereich, ist es den leistungsberechtigten Personen zumutbar, den Betrag aus den im Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Verkehrsdienstleistungen selbst aufzubringen.
Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung sind bei dieser Form der Schülerbeförderung die tatsächlichen Beförderungskosten im Abo unter Abzug des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro gemäß der nachstehenden Tabelle fiktiv als Bedarf zu berücksichtigen.
| Personenkreis | aus dem Regelbedarf zu leistender Anteil | Bedarf bei Schülerticket (im Abo) |
Bedarf bei Geschwisterticket (im Abo) |
| leistungsberechtigte Person | 12,08 Euro | 9,59 Euro | 1,25 Euro |
(2) Für die Inanspruchnahme der Leistungen für die Schülerbeförderung ist der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule gegenüber der Leistungsstelle entweder durch Vorlage des Schülerausweises I, des letzten Zeugnisses oder einer Schulbescheinigung nachzuweisen. Für den Erwerb des ermäßigten Schülertickets ist die Vorlage weiterer Nachweise entbehrlich.
(3) Entsprechend der Regelung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung besteht ein Anspruch auf die Leistungen der Schülerbeförderung nur dann, wenn die Schüler und Schülerinnen für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, weil die Schule fußläufig nicht zu erreichen ist. Im Regelfall gelten als zumutbarer Fußweg zwischen Hauptwohnung (§ 17 Meldegesetz) und besuchter Schule 3 km. Für die Ermittlung der Länge des Schulweges ist nicht die Luftlinie, sondern der tatsächlich zurückgelegte Fußweg zu Grunde zu legen. Bestehen bei den Schülern und Schülerinnen gesundheitliche oder behinderungsbedingte Einschränkungen oder ist der kürzeste Schulweg aus Sicherheitsgründen nicht der zumutbare Fußweg, bestimmt sich die Zumutbarkeit eines Schulweges nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und ist bei der Prüfung der fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen entsprechend zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Behinderungen oder wegen verpflichtender Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Schulschwimmen, Schulsport) auf Sonderformen der Schülerbeförderung angewiesen sind, haben unabhängig von der Festlegung des zumutbaren Schulweges einen Anspruch auf Übernahme der entstehenden Kosten. Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn die erforderlichen Beförderungsmittel vom Schulträger kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
(4) Grundsätzlich ist die derzeit besuchte Schule die nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes. Ein Wechsel auf eine Schule, die zu Fuß erreicht werden kann, ist nicht erforderlich. Die Prüfung, ob eine Grundschule als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges anzusehen ist, muss erstmalig bei Schulwechslern und bei Neuaufnahmen zum Schuljahr 2012/2013 (Schuljahresbeginn 01.08.2012) erfolgen. Sofern die von den Erziehungsberechtigten beantragte Grundschule nicht über eine ausreichende Anzahl von Plätzen verfügt, sodass die Aufnahme durch Nachweis eines Schulplatzes oder Zuweisung durch das zuständige Schulamt erfolgt, gilt die vom Schulamt nachgewiesene aufnahmefähige Schule als die nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes. Wegen des schulrechtlichen Anspruchs der Erziehungsberechtigten, die zu besuchende Schule frei zu wählen, gilt jede besuchte weiterführende allgemeinbildende oder berufliche Schule als nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes.
(5) Als nächstgelegene Schulen gelten neben der zuständigen Grundschule des jeweiligen Einschulungsbereiches auch alle Schulen mit besonderem Bildungsgang (Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Gemeinschaftsschulen, Integrierte Sekundarschulen und Schulen, die einen Schulversuch erproben). Der besondere Bildungsgang einer Schule zeichnet sich durch eine besondere Schulart oder eine besondere pädagogische Prägung der jeweiligen Schule aus, die dem Bildungsgang insgesamt eine andere Prägung gibt. Die besondere pädagogische Prägung im Sinne eines anderen Bildungsganges wirkt sich auf das Kompetenzprofil und bei weiterführenden Schulen auch auf den Abschluss aus. Konfessionelle Schulen sind nicht als Schulen mit „besonderem Bildungsgang“ anzusehen, da sie sich in ihren Bildungs- und Erziehungszielen nicht von staatlichen Schulen unterscheiden.
(6) Der Bewilligungszeitraum für die Leistungen der Schülerbeförderung entspricht in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei leistungsberechtigten Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel sechs Monate. Ist bei der Antragstellung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Leistungsgewährung auf einen kürzeren Bewilligungszeitraum zu begrenzen. Der Bewilligungszeitraum ist kürzer zu bemessen, wenn die Schulzeit der leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler zum Ende des Schuljahres endet. Bei der erstmaligen Bewilligung dieser Leistung sollte - zur Vereinheitlichung - der Bewilligungszeitraum an den Bewilligungszeitraum der ggf. bereits bewilligten Leistungen für die eintägigen Ausflüge, die Lernförderung oder der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung angepasst werden.
(7) Zusammen mit dem Bewilligungsbescheid erhalten die leistungsberechtigten Personen zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme des ermäßigten Schülertickets gegenüber den Verkehrsbetrieben den „berlinpass-BuT“ ausgehändigt. Die Gültigkeitsdauer des „berlinpass-BuT“ entspricht dem Bewilligungszeitraum im Bescheid. Der „berlinpass-BuT“ wird mit einem speziellen Hologramm-Aufkleber in Form des „be-berlin“-Logos versehen, der direkt über den Merkmalen B1, B2, L aufzubringen ist.
(8) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind eine erneute Antragstellung und der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird die Leistung erneut bewilligt und beschieden und der „berlinpass-BuT“ entsprechend der Dauer der Bewilligung verlängert.
(9) Im Ausnahmefall wird die Leistung für die Schülerbeförderung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II
und § 34a Abs. 2 Satz 2 SGB XII
durch Zahlung an die leistungsberechtigte Person erbracht, wenn die leistungsrechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Erwerb des ermäßigten Schülertickets im Abonnement nicht möglich, ausreichend oder zumutbar ist. Der Erwerb des ermäßigten Schülertickets im Abonnement könnte in folgenden Fällen nicht möglich, ausreichend oder zumutbar sein:
a.) Beim Besuch einer im Rahmen des Schulbesuches vorgesehenen Praktikumsstelle sowie bei ggf. notwendigen Beförderungen im Rahmen des Schulsports oder des Schulschwimmens besteht für die Dauer des Praktikums, des Schulsports oder des Schulschwimmens ein Anspruch auf das ermäßigte Schülerticket im Barverkauf. Beim Erwerb des ermäßigten Schülertickets als Monatsticket im Barverkauf sind die tatsächlichen Beförderungskosten ohne Abo in Höhe von 27,00 Euro (Geschwisterticket im Abo in Höhe von 16,50 Euro) unter Abzug des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro gemäß der nachstehenden Tabelle als Bedarf zu berücksichtigen und der in der Tabelle ausgewiesene tatsächliche Zahlbetrag zusätzlich zur Ausgabe des mit einem Hologramm versehen „berlinpass-But“ an die leistungsberechtigte Person zu zahlen.
| Personenkreis | aus dem Regelbedarf zu leistender Anteil | Bedarf bei Schülerticket (ohne Abo) |
Bedarf bei Geschwisterticket (ohne Abo) |
an die leistungsberechtigte Person zu zahlender Betrag |
| leistungsberechtigte Person | 12,08 Euro | 14,92 Euro | 4,42 Euro | 2,92 Euro |
Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Besuch einer im Rahmen des Schulbesuches vorgesehenen Praktikumsstelle sowie für notwendige Beförderungen oder die Teilnahme an besonderen Beförderungen im Rahmen des Schulsports oder des Schulschwimmens weisen die Schüler und Schülerinnen durch Vorlage einer Bescheinigung der Schule nach.
b.) Schüler und Schülerinnen, die für das Erreichen ihrer Schule bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf den Tarifbereich ABC angewiesen sind, haben einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten im Abo in Höhe von 56,00 Euro unter Abzug des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro. Der in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ausgewiesene Betrag ist als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen.
| Personenkreis | aus dem Regelbedarf zu leistender Anteil | Bedarf bei Schülerticket ABC im Abo | an die leistungsberechtigte Person zu zahlender Betrag |
| leistungsberechtigte Person | 12,08 Euro | 43,92 Euro | 43,92 Euro |
Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Tarifbereich ABC weisen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler durch Vorlage des Fahrausweises (Schülertickets) nach.
c.) Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Behinderungen auf besondere Beförderungsmittel angewiesen sind, weil sie die Schule nicht mit den üblichen Verkehrsmitteln erreichen können, haben einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten ohne Abzug des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro. Die tatsächlich entstehenden Beförderungskosten sind als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen. Ein solcher Anspruch besteht nicht, soweit die Kosten für die Schülerbeförderung vorrangig, z.B. durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII oder § 36 der Sonderpädagogikverordnung gedeckt werden.
(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach § 28 Abs. 7 SGB II
und § 34 Abs. 7 SGB XII
als monatlicher Bedarf der nachgewiesene Bedarf, höchstens jedoch 10,00 Euro zu berücksichtigen.
(2) Die Leistung wird nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II
und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII
als Direktzahlung an die Anbieter von sozialer und kultureller Teilhabe erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrags gilt die Leistung als erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.
(3) Für die Inanspruchnahme der Leistung ist von der leistungsberechtigten Person ein schriftliches Angebot eines ausgewählten Leistungsanbieters vorzulegen. Dieses Angebot muss neben dem Namen, der Anschrift und der Bankverbindung auch die angebotene Aktivität und die damit verbundenen Kosten beinhalten. Bestehen Zweifel an der Förderfähigkeit eines konkreten Angebots, sind die leistungsberechtigten Personen aufzufordern, eine Spezifizierung des Angebots durch den Leistungsanbieter vornehmen zu lassen.
(4) Der Bewilligungszeitraum für die soziale und kulturelle Teilhabe entspricht in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung) und wird auch in dem Monat, in dem der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet, für den gesamten Monat bewilligt. Bei leistungsberechtigten Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel sechs Monate. Ist bei der Antragstellung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Feststellung der Hilfebedürftigkeit auf einen kürzeren Bewilligungszeitraum zu begrenzen.
(5) Die Bewilligung der Leistung für einen Zeitraum von mehreren Monaten führt dazu, dass innerhalb des Regelbewilligungszeitraumes unterschiedliche zur Kostenübernahme vorgelegte Angebote keiner erneuten Antragstellung bedürfen. Die Inanspruchnahme der Leistung ist nicht auf ein Angebot beschränkt, sondern von den leistungsberechtigten Personen können mehrere unterschiedliche Angebote bis zu einer Höhe von 10,00 Euro monatlich in Anspruch genommen werden. Der monatliche Betrag kann in verschiedene Beträge aufgeteilt oder im Falle höherer Kosten in einer Summe im Voraus an den Leistungsanbieter überwiesen werden (§ 29 Abs. 3 Satz 2 SGB II
und § 34a Abs. 4 Satz 2 SGB XII
). Die zu finanzierende Veranstaltung kann auch einen kürzeren als den Bewilligungszeitraum umfassen, jedoch ist der zur Verfügung stehende Gesamtbetrag für den Bewilligungszeitraum nicht zu überschreiten. Die Leistungen sind auch dann zu gewähren, wenn die Gesamtkosten des Angebots den monatlich oder im Rahmen des Bewilligungszeitraums zur Verfügung stehenden Betrag überschreiten und die leistungsberechtigten Personen oder Dritte die zusätzlichen Kosten selbst aufbringen.
(6) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes sind eine erneute Antragstellung und die Vorlage entsprechender Angebote erforderlich. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen werden die Leistungen erneut bewilligt und beschieden.
(7) Ziel der sozialen und kulturellen Teilhabe ist es, die Kinder und Jugendlichen stärker in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und damit den Kontakt zu Gleichaltrigen zu intensivieren. Das gemeinsame Erleben steht im Vordergrund und den Kindern und Jugendlichen soll eine Teilnahme an Angeboten ermöglicht werden, die Teil der üblichen Kindesentwicklung und Freizeitgestaltung sind. Darüber hinaus soll eine Vermittlung von Wissen, Kenntnissen, Fähigkeiten oder der Unterstützung der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen erreicht werden. Insofern umfasst der Bedarf der leistungsberechtigten Personen insbesondere Aufwendungen für die Mitgliedschaft in Vereinen im Bereich Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Musikunterricht, vergleichbare Kurse oder Aktivitäten kultureller Bildung sowie die Teilnahme an Freizeiten. Darunter fallen nach Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung insbesondere folgende Angebote:
(1) Die eintägigen Schulausflüge sowie die eintägigen Ausflüge der Kindertageseinrichtungen werden nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II
und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII
als Dienstleistung durch die Schulen oder die Kindertageseinrichtungen (Leistungserbringer) erbracht. Mit der Erbringung der Leistung als Dienstleistung gilt die Leistung als erbracht. Für die leistungsberechtigten Personen selbst fallen außer den Kosten der Verpflegung keine Kosten an.
(2) Die ergänzende angemessene Lernförderung wird nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II
und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII
als Dienstleistung der Kommune Berlin durch externe Anbieter erbracht, mit denen die Schulen entsprechende Kooperationsverträge abgeschlossen haben. Mit der Erbringung der Leistung als Dienstleistung gilt die Leistung als erbracht.
(3) Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege wird nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II
und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII
als Sachleistung durch die Caterer der jeweiligen Schule im Auftrag der bezirklichen Schulämter oder durch die Kindertageseinrichtungen oder die Kindertagespflege erbracht. Mit der Erbringung der Leistung als Sachleistung gilt die Leistung als erbracht.
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen sind außer der Nachweisführung über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit keine weiteren Nachweise zur Vorlage beim Leistungserbringer erforderlich. Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit in Form des „berlinpass-BuT“ ist von den leistungsberechtigten Personen zur Prüfung der weiteren fachlich-rechtlichen Voraussetzungen in der Schule, dem Jugendamt, der Kindertageseinrichtung oder dem Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung vorzulegen.
Die Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit entspricht in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei Personen die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, wird die Hilfebedürftigkeit in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten festgestellt. Ist bei der Antragstellung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Feststellung der Hilfebedürftigkeit auf einen kürzeren Zeitraum zu begrenzen. Die Hilfebedürftigkeit wird durch die Leistungsstelle unter dem Vorbehalt des Vorliegens der fachlich-rechtlichen Voraussetzungen beschieden (Feststellungsbescheid).
(1) Zusammen mit dem Feststellungsbescheid erhalten die leistungsberechtigten Personen als Nachweis der Hilfebedürftigkeit gegenüber der Schule, dem Jugendamt, der Kindertageseinrichtung oder dem Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung den „berlinpass-BuT“ ausgehändigt. Die Gültigkeitsdauer des „berlinpass-BuT“ entspricht der Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit im Feststellungsbescheid. Über die Abrechnungsmerkmale B1: Leistungsberechtigte nach dem SGB II, B2: Leistungsberechtigte nach § 6b BKGG und L: Leistungsberechtigte nach dem SGB XII / AsylbLG wird die Zugehörigkeit der leistungsberechtigten Person zum jeweiligen Rechtskreis verschlüsselt definiert. Die nicht zutreffenden Merkmale sind von den Leistungsstellen zu schwärzen.
(2) Nach Ablauf der im Feststellungsbescheid festgestellten Dauer der Hilfebedürftigkeit sind eine erneute Antragstellung und der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird die Hilfebedürftigkeit erneut festgestellt und beschieden und der „berlinpass-BuT“ entsprechend der Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit verlängert.
(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach § 5a Nr. 1 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung
ein Betrag in Höhe von 3,00 Euro monatlich als Bedarf zu berücksichtigen.
(2) Liegen im Einzelfall die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungserbringung nicht vor, teilt die fachlich für die Leistungssicherstellung verantwortliche Stelle (z.B. bei Kitaausflügen das Jugendamt) der zuständigen Leistungsstelle schriftlich mit, weshalb die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Soweit das örtlich zuständige Jugendamt von den Trägern der Kindertageseinrichtungen geltend gemachte Kosten fachlich nicht anerkennt, reicht es den Vorgang unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle mit dem schriftlichen Hinweis zurück, weshalb im Einzelfall eine Leistungserbringung aus fachlicher Sicht nicht erfolgen kann. Auf der Grundlage dieser fachlich fundierten Begründung ist von der zuständigen Leistungsstelle der Ablehnungsbescheid zu fertigen. Die fachliche Begründung des örtlich zuständigen Jugendamtes muss inhaltlich substantiiert gefasst sein. Dieses gilt auch im Falle eines Widerspruchsverfahrens entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind dem örtlich zuständigen Jugendamt die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und dieses erneut um Stellungnahme zu ersuchen. Die erneute weitergehende fachliche Stellungnahme des örtlich zuständigen Jugendamtes ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung.
(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein monatlicher Bedarf in Höhe von 72,63 Euro zu berücksichtigen.
(2) Unter Berücksichtigung der fachlich-rechtlichen Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestätigt die Schule auf einem entsprechenden Formblatt die Notwendigkeit des ergänzenden Lernförderbedarfs zum Erreichen der wesentlichen Lernziele und der Schüler oder die Schülerin nimmt auf der Grundlage der Feststellung des Bedarfs durch die Schule an einer der angebotenen Fördermaßnahmen teil. Liegen im Einzelfall die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungserbringung nicht vor, unterrichten die Schulen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte über das Ergebnis ihrer fachlichen Prüfung. Widersprechen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte der fachlichen Ablehnung ihres Antrages, ist eine fachlich fundierte Stellungnahme unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle zu übersenden. Die Stellungnahme der Schule muss inhaltlich so genau gefasst sein, dass die zuständige Leistungsstelle auf dieser Grundlage den Ablehnungsbescheid fertigen kann. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme ist von der zuständigen Leistungsstelle der Ablehnungsbescheid zu fertigen. Dies gilt im Falle eines Widerspruchs entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind der Schule die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und diese erneut um Stellungnahme zu ersuchen. Die erneute weitergehende fachliche Stellungnahme der Schule ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung.
(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung je nach Schultyp bei einem monatlich durchschnittlichen Preis von folgenden Beträgen auszugehen:
| OGB (offene und private Grundschulen oder sonderpädagogische Förderzentren in der Grund- und Mittelstufe mit anschließender Nachmittagsbetreuung) | 23,00 Euro |
| GGB (Grundschulen im gebundenen Ganztagsbetrieb) | 23,00 Euro |
| Verlässliche Halbtagsgrundschulen, Schulen der Sekundarstufen I und II, berufliche Schulen, Privatschulen und sonderpädagogische Förderzentren, soweit kein OGB stattfindet | 45,00 Euro |
Ausgehend von 20 Tagen der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen und einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag ist je nach Schultyp als Bedarf nach § 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung
entweder 3,00 Euro (OGB oder GGB an Grundschulen) oder 25,00 Euro (übrige Schultypen) zu berücksichtigen.
(2) Liegen im Einzelfall die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung mit Angeboten an warmen Speisen) für die Leistungserbringung nicht vor, teilt das Schulamt nach Prüfung der Abrechnungsliste eines Anbieters der Leistungsstelle unverzüglich schriftlich mit, weshalb die fachlich-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage dieser fachlich fundierten Begründung ist von der Leistungsstelle der Ablehnungsbescheid zu fertigen. Die fachliche Begründung des Schulamtes muss inhaltlich substantiiert gefasst sein. Dies gilt im Falle eines Widerspruchsverfahrens entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind dem Schulamt die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und dieses erneut um Stellungnahme zu ersuchen. Die erneute weitergehende fachliche Stellungnahme des Schulamtes ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung.
Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung ausgehend von einem in Berlin regelhaften Mittagessensbeitrag bei öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in Höhe von 23,00 Euro und einem Eigenanteil in Höhe von einem Euro pro Tag, bei einem durchschnittlichen Betrag von 20,00 Euro als Eigenanteil als Bedarf 3,00 Euro monatlich zu berücksichtigen.
Bei nicht öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege ist der tatsächlich vom Träger vereinbarte Betrag für die Mittagsverpflegung abzüglich des Eigenanteils in Höhe von 20,00 Euro der monatlich zu berücksichtigende Bedarf.
(1) § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB II
trifft bei der Frage der Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II
eine Sonderregelung. Danach erfolgt eine Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Bei den folgenden leistungsberechtigten Personen entfällt somit eine Erstattung der Leistungen nach § 50 SGB X
:
Die nachträgliche Erstattung von bereits verauslagten Kosten an die leistungsberechtigten Personen ist in Ausnahmefällen, in denen die Sach- oder Dienstleistung trotz Vorliegen der Voraussetzungen von den leistungsberechtigten Personen ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden konnte, zulässig und wird gesondert geregelt.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 01. Januar 2012 in Kraft.
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.