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ARCHIV: AV Leistungen für Bildung und Teilhabe mit den Änderungen vom 22. Juli 2015

vom 06. Dezember 2011 (ABl. S. 3044) in der geänderten Fassung vom 23. Januar 22. Juli 2015 (ABl. S)

Inhalt

Aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II) vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S 344), in Verbindung mit und § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 07. September 2005 (GVBl. S. 467), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 345) wird bestimmt:

A. Grundsätzliches

1. Zweckbestimmung, Verhältnis zu vorrangigen Leistungsansprüchen

(1) Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II und § 34 Abs. 2 bis 7 SGB XII werden als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt.

(2) Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II werden nachrangig gegenüber den Leistungen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz und den Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII geleistet (§ 19 Abs. 2 SGB II ).

2. Leistungsumfang

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen folgende einzelne Leistungen:
a. eintägige Schulausflüge und eintägige Ausflüge von Kindertageseinrichtungen

p(. (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB XII )

b. mehrtägige Klassenfahrten und mehrtägige Fahrten von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege

p(. (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII )

c. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

p(. (§ 28 Abs. 3 SGB II und § 34 Abs. 3 SGB XII )

d. Schülerbeförderung

p(. (§ 28 Abs. 4 SGB II und § 34 Abs. 4 SGB XII )

e. ergänzende angemessene Lernförderung

p(. (§ 28 Abs. 5 SGB II und § 34 Abs. 5 SGB XII )

f. Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege

p(. (§ 28 Abs. 6 SGB II und § 34 Abs. 6 SGB XII )

g. Soziale und kulturelle Teilhabe in der Gemeinschaft

p(. (§ 28 Abs. 7 SGB II und § 34 Abs. 7 SGB XII ).

3. Zuständigkeit, Organisation

(1) Die Gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) sind zuständig für die vollständige Durchführung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Absätze 3 und 7 SGB II , die Bezirksämter von Berlin, für die vollständige Durchführung der Leistungen nach § 34 Absätze 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Absätze 3 und 7 SGB XII (mehrtägige Klassenfahrten und Fahrten von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf und soziale und kulturelle Teilhabe) entsprechend Abschnitt B dieser Ausführungsvorschriften, für die übrigen Leistungen lediglich entsprechend Abschnitt C dieser Ausführungsvorschriften.

(2) Für die regelmäßige Gewährung der Leistungen nach § 28 Abs. 4 SGB II und § 34 Abs. 4 SGB XII (Schülerbeförderung) stellt das Land Berlin das ermäßigte Schülerticket-BuT zur Verfügung. Die insoweit bestehende Zuständigkeit der Gemeinsamen Einrichtungen bzw. der Bezirksämter von Berlin ist in Ziffer B Nummer 4 geregelt.

(3) Die Leistungen nach § 28 Absätze 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Absätze 5 und 6 SGB II bzw. § 34 Absätze 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Absätze 5 und 6 SGB XII (eintägige Schulausflüge, Ausflüge von Kindertageseinrichtungen, Lernförderung und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) werden durch die Fachbehörden des kommunalen Trägers (Schulen, Schulen im Auftrag der Schulämter und Jugendämter) erbracht bzw. sichergestellt.

(4) Für den Personenkreis der Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten nach § 6b Bundeskindergeldgesetz sowie für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ergehen ergänzende Hinweise der fachlich zuständigen Verwaltungen.

4. Leistungsberechtigter Personenkreis

(1) Leistungen für Bildung nach § 28 Absatz 2 bis 6 SGB II erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) erbracht werden. Leistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 6 SGB II erhalten auch Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden.

(2) Leistungen für Bildung nach § 34 Abs. 2 bis 6 SGB XII erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder, Jugendliche und Erwachsene ohne Altersbeschränkung, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen und für die Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) oder nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes erbracht werden. Leistungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 6 SGB XII erhalten auch Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden.

(3) Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 7 SGB II und § 34 Abs. 7 SGB XII erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(4) Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sind auch an Kinder und Jugendliche zu erbringen, die aufgrund ihres eigenen Einkommens bzw. des Einkommens der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern oder eines Elternteils bisher keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SGB II , § 34a Abs. 1 Satz 2 SGB XII ).

(5) Die Ausschlussregelungen des § 7 Abs. 5 SGB II sowie des § 22 SGB XII gelten auch für die Leistungen der Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 34 SGB XII .

5. Allgemein- und berufsbildende Schulen

(1) Nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung sind unter den Begriff der allgemein– und berufsbildenden Schulen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die folgenden Schulen zu subsummieren:
  • Grundschulen
  • Gymnasien
  • Integrierte Sekundarschulen
  • Gemeinschaftsschulen
  • Schulen mit Sonderpädagogischen Förderschwerpunkten
  • Berufliche Gymnasien
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsfachschulen
  • Fachschulen
  • staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen (Privatschulen)
  • Abendschulen, Kollegs, Volkshochschulen oder andere Bildungsträger, in denen allgemeinbildende Schulabschlüsse nachgeholt werden
    (2) Der Begriff der allgemein- und berufsbildenden Schulen definiert sich jedoch nicht allein durch die landesschulrechtlichen Bestimmungen. Vielmehr fallen unter diesen Begriff nach
    § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einrichtungen, in denen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ihre allgemeine Schulpflicht oder ihre Berufsschulpflicht erfüllen. Auf den Erwerb eines Schulabschlusses kommt es hingegen nicht an, denn es wird hier lediglich auf den Besuch einer solchen Einrichtung abgestellt.

6. Antragsverfahren

(1) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Ausnahme des persönlichen Schulbedarfs sind gesondert zu beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II , § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII ). Der Antrag auf die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf gilt mit der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII als gestellt. Mit Ausnahme der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe nach § 28 Abs. 7 SGB II und § 34 Abs. 7 SGB XII wirkt der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe wirkt auf den Ersten des jeweiligen Antragsmonats zurück § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe vom Ersten des Antragsmonats zu gewähren. Anträge auf Leistungen der sozialen und kulturellen Teilhabe wirken, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums dieser Leistungen zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB II).

(2) Die Anträge sind von der Leistungsstelle zu bearbeiten, bei der die Stammdaten der Leistungsberechtigten vorliegen.

(3) Volljährige leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II können den Antrag selbst, durch den Vertreter der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II ) oder durch einen Bevollmächtigten stellen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Beendigung des 17. Lebensjahres liegt die Antragsberechtigung grundsätzlich beim gesetzlichen Vertreter (§ 1629 BGB ). Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können die Jugendlichen den Antrag jedoch selbst stellen und verfolgen sowie die Leistungen entgegennehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I ). Die gesetzlichen Vertreter sind von den Leistungsstellen über die Antragstellung und die erbrachten Leistungen zu informieren.

(4) Anträge der leistungsberechtigten Personen sind von der Leistungsstelle zu prüfen, bei der der Antrag eingeht. Ergibt die Prüfung, dass der Antrag unzuständigkeitshalber dort gestellt wurde, ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle weiterzuleiten. Der Antrag gilt von dem Zeitpunkt an als gestellt, zu dem er bei der in Satz 1 genannten Stelle eingegangen ist (§ 16 Abs. 2 SGB I ).

7. Feststellung der Anspruchsberechtigung

(1) Die Hilfebedürftigkeit wird von der zuständigen Leistungsstelle nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Maßstäben festgestellt.

(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absätze 2 bis 7 SGB II und § 34 Absätze 2 bis 7 SGB XII werden zusätzlich zu den anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht. Ist nach Deckung der vorrangigen Bedarfe für den Lebensunterhalt (Regelbedarf/Regelsatz, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft) noch weiteres Einkommen und Vermögen vorhanden, deckt das übersteigende Einkommen die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge (§ 19 Abs. 3 SGB II ). Sind mehrere Personen nur im Umfang der Leistung für Bildung und Teilhabe leistungsberechtigt, wird das übersteigende Einkommen kopfteilig bei jeder Person berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 4 SGB II ). Das Verfahren findet bei der Frage der Berücksichtigung von Einkommen auch im SGB XII entsprechend Anwendung.

B. Leistungserbringung durch die Leistungsstellen

1. mehrtägige Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist der für die mehrtägige Klassenfahrt anfallende Betrag nach § 5a Nr. 2 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung in monatliche Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufzuteilen.

(2) Die Leistung wird nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Direktzahlung an die Schule (verantwortliche Lehrkraft) erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrages gilt die Leistung als erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.

(3) Für die Inanspruchnahme der Leistung werden auf dem von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung hierzu entwickelten Antragsvordruck neben den Angaben zum Leistungsträger, zum Wohnort, zur Schülerin/zum Schüler sowie zur Dauer und den Kosten der Klassenfahrt auch die Angaben der verantwortlichen Lehrkraft benötigt, dass die im Antragsbogen angegebenen Daten zur mehrtägigen Klassenfahrt richtig sind, es sich um eine von der Schulleiterin / dem Schulleiter genehmigte Fahrt nach den schulrechtlichen Bestimmungen handelt und zu viel gezahlte Mittel an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Mit der Angabe der Bankverbindung und der Unterschrift ist die Leistungsstelle ermächtigt, den ausgewiesenen Betrag direkt auf das angegebene Klassenfahrtkonto zu überweisen. Als Verwendungszweck ist der Name und Vorname der Schülerin / des Schülers sowie das Aktenzeichen anzugeben.

(4) Die mehrtägigen Klassenfahrten werden jeweils anlassbezogen vor Durchführung der Fahrt bewilligt. Jede mehrtägige Fahrt bedarf eines gesonderten Antrags und eines gesonderten Bewilligungsbescheides.

(5) Unter „Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen“ sind entsprechend den fachlich-rechtlichen Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung die folgenden mehrtägigen Veranstaltungen der Schule zu subsummieren:
  • Schülerfahrten in engerem Sinne (klassische Klassenfahrten)
  • Gedenkstättenfahrten
  • Schullandheimfahrten
  • Schüleraustauschfahrten bei Schulpartnerschaften
  • Schüleraustauschfahrten in Verantwortung der Berliner Schule
  • Fahrten im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Grundschulen
  • die Teilnahme von Schülergruppen an Wettbewerben
  • Fahrten einzelner Kurse oder Arbeitsgemeinschaften
  • Projektfahrten

Ferienschulen sind im Einzelfall unter den Begriff der Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen zu subsummieren, wenn diese den Klassenfahrten gleichstehen. Entscheidend hierfür ist, dass die Fahrt in der Verantwortung der Schule oder eines Kooperationspartners der Schule durchgeführt wird und dort der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfüllt wird (z.B. die JuniorAkademie oder das Humboldt-Sommercamp). Die mehrtägigen Klassenfahrten können auch im Rahmen ergänzender schulischer Betreuungsangebote während der Ferien durchgeführt werden. Mehrtägige Fahrten im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung (Schulhorte) fallen nach § 19 Abs. 6 Schulgesetz ebenfalls unter die schulrechtlichen Bestimmungen bzw. unterliegen der Schulaufsicht.

(6) Bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen und Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Schule sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Hierzu gehören die Kosten für die Fahrt, die Unterbringung und Verpflegung sowie die Kosten für gemeinsame Veranstaltungen und Besichtigungen. Die mit der Klassenfahrt verbundenen persönlichen Kosten (z. B. Taschengeld) sind aus der für den Schüler / die Schülerin gewährten Regelleistung zu decken.

(7) Der Anspruch auf die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten ist nicht auf eine Fahrt im Jahr beschränkt. Vielmehr besteht für die leistungsberechtigten Schüler und Schülerinnen ein Anspruch auf Übernahme mehrerer Klassenfahrten im Jahr, damit eine Teilnahme an Fahrten zum Beispiel im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Grundschulen, an schulischen Wettbewerben oder Projektfahrten sichergestellt ist.

2. mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist der für die mehrtägige Fahrt der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege anfallende Betrag in analoger Anwendung nach § 5a Nr. 2 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung in monatliche Teilbeträge auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats aufzuteilen.

(2) Die Leistung wird nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Direktzahlung an den Träger der Kindertageseinrichtung bzw. an die Kindertagespflegeperson erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrages gilt die Leistung als erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.

(3) Für die Inanspruchnahme der Leistung werden auf dem Antragsvordruck der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung neben den Angaben zum Leistungsträger, zum Wohnort, zum teilnehmenden Kind sowie zur Dauer und den Kosten der Fahrt auch die Angaben des für die Fahrt verantwortlichen Mitarbeiters benötigt, dass die im Antragsbogen angegebenen Daten zur mehrtägigen Fahrt richtig sind und zu viel gezahlte Mittel an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Mit der Angabe der Bankverbindung und der Unterschrift ist die Leistungsstelle ermächtigt, den ausgewiesenen Betrag direkt auf das angegebene Konto des Trägers der Kindertageseinrichtung bzw. der Kindertagespflegeperson zu überweisen. Als Verwendungszweck ist der Name und Vorname des Kindes sowie das Aktenzeichen anzugeben.

(4) Die mehrtägigen Fahrten von Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege werden jeweils anlassbezogen vor Durchführung der Fahrt bewilligt. Jede mehrtägige Fahrt bedarf eines gesonderten Antrags und eines gesonderten Bewilligungsbescheides.

(5) Bei Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Hierzu gehören die Kosten für die Fahrt, die Unterbringung und Verpflegung sowie die Kosten für gemeinsame Veranstaltungen und Besichtigungen. Die mit der Fahrt verbundenen persönlichen Kosten (z.B. Taschengeld) sind aus der für das Kind gewährten Regelleistung zu decken.

(6) Der Anspruch auf die Leistungen für mehrtägige Fahrten der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege ist nicht auf eine Fahrt im Jahr beschränkt. Vielmehr besteht für die leistungsberechtigten Kinder ein Anspruch auf Übernahme mehrerer Fahrten im Jahr.

3. Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II und § 34 Abs. 3 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung sind jeweils zum 01. August eines Jahres ein Betrag in Höhe von 70,00 Euro und zum 01. Februar eines Jahres ein Betrag in Höhe von 30,00 Euro als Bedarf zu berücksichtigen

(2) Die Leistung wird nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Höhe von 70,00 Euro jeweils zum 01. August und in Höhe von 30,00 Euro jeweils zum 01. Februar eines Jahres durch Zahlung an die leistungsberechtigte Person erbracht.

(3) Für die Inanspruchnahme der Leistung ist bei Leistungsbeginn der Nachweis über den Besuch einer allgemeinbildenden Schule ab Beginn des jeweiligen Schuljahres durch Vorlage des Schülerausweises I oder einer entsprechenden Schulbescheinigung nachzuweisen. Bis zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist wegen der allgemeinen Schulpflicht von einem regelmäßigen Schulbesuch auszugehen. Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist die Vorlage gesonderter Nachweise in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 ist der Schulbesuch regelmäßig nachzuweisen. Der Nachweis der Schule muss erkennen lassen, welche Schule in welcher Jahrgangsstufe besucht wird. Das voraussichtliche Ende des Schulbesuchs ergibt sich aus der Schulart und der Jahrgangsstufe.

(4) Die Bewilligung der Leistung erfolgt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung. Die Fälligkeit der Leistung entsteht mit Beginn der Schulhalbjahre zum 01. August und 01. Februar eines Jahres. Ein Anspruch auf Bewilligung der Leistung besteht, wenn die leistungsberechtigte Person am 01. August und 01. Februar des jeweiligen Jahres hilfebedürftig ist und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht oder mit Wirkung für das kommende Schulhalbjahr in die jeweilige Schule aufgenommen worden ist. Auf der Grundlage der glaubhaften Angaben der Eltern kann die Leistung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig bewilligt werden, wenn die für die Leistungsgewährung erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig bis zum Beginn des Schuljahres erbracht werden können (Schulferien oder Einschulung). Der Nachweis ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzureichen.

(5) Für Leistungsberechtigte nach § 34 SGB XII bzw. § 3 Abs. 3 AsylbLG, die im Land Berlin im laufenden Schuljahr erstmals in eine Schule aufgenommen werden und bisher für das Schuljahr keine Leistungen für den Schulbedarf erhalten haben, sind unabhängig vom jeweiligen Schulhalbjahr für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 70 Euro als Bedarf zu berücksichtigen.

(5) (6) Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu Beginn der jeweiligen Schulhalbjahre dient dazu, den leistungsberechtigen Schülerinnen und Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu ermöglichen, die für einen geordneten Schulbesuch zwingend erforderlich sind. Hierzu gehören neben dem Schulranzen, der Schultasche oder dem Sportbeutel insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien. Die Bereitstellung von Lernmitteln richtet sich nach der Lernmittelverordnung.

4. Mehraufwendungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II und § 34 Abs. 4 SGB XII

(1) Im Regelfall ist für die Schülerbeförderung das ermäßigte Schülerticket zu nutzen, welches von den Berliner Verkehrsbetrieben und der S-Bahn Berlin für den Tarifbereich AB zu einem monatlichen Preis im Abonnement in Höhe von 12,08 Euro angeboten wird. Mit der Inanspruchnahme des ermäßigten Schülertickets im Abonnement entstehen keine zusätzlichen Mehraufwendungen, da die erforderlichen Kosten von den im Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Verkehrsdienstleistungen abgedeckt sind. Mit der Möglichkeit der Nutzung des ermäßigten Schülertickets auch für den privaten Bereich, ist es den leistungsberechtigten Personen zumutbar, den Betrag aus den im Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Verkehrsdienstleistungen selbst aufzubringen.

Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung sind bei dieser Form der Schülerbeförderung die tatsächlichen Beförderungskosten im Abo unter Abzug des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro gemäß der nachstehenden Tabelle fiktiv als Bedarf zu berücksichtigen.

Art des Tickets Preis des Tickets aus dem Regelbedarf zu leistender Anteil Bedarf bei Schülerticket (im Abo) Ticketpreis im Abo für die Leistungsberechtigten
Ermäßigtes Schülerticket 22,50 Euro 12,08 Euro 10,42 Euro 12,08 Euro
Geschwisterticket 13,83 Euro 12,08 Euro 1,75 Euro 12,08 Euro

(2) Für die Inanspruchnahme der Leistungen für die Schülerbeförderung ist der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule gegenüber der Leistungsstelle entweder durch Vorlage des Schülerausweises I oder II, des letzten Zeugnisses oder einer Schulbescheinigung nachzuweisen. Für den Erwerb des ermäßigten Schülertickets ist die Vorlage weiterer Nachweise entbehrlich.

(3) Entsprechend der Regelung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung besteht ein Anspruch auf die Leistungen der Schülerbeförderung nur dann, wenn die Schüler und Schülerinnen für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, weil die Schule fußläufig nicht zu erreichen ist. Im Regelfall gelten als zumutbarer Fußweg zwischen Hauptwohnung (§ 17 Meldegesetz) und besuchter Schule 1km für die Klassenstufen 1 bis 6 (Grundschule) und 3 km 2 km für die Klassenstufen 7 bis 13 sowie die berufsbildenden Schulen. Für die Ermittlung der Länge des Schulweges ist nicht die Luftlinie, sondern der tatsächlich zurückgelegte Fußweg zu Grunde zu legen. Bestehen bei den Schülern und Schülerinnen gesundheitliche oder behinderungsbedingte Einschränkungen oder ist der kürzeste Schulweg aus Sicherheitsgründen nicht der zumutbare Fußweg, bestimmt sich die Zumutbarkeit eines Schulweges nach den besonderen Umständen des Einzelfalles und ist bei der Prüfung der fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen entsprechend zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Behinderungen oder wegen verpflichtender Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Schulschwimmen, Schulsport) auf Sonderformen der Schülerbeförderung angewiesen sind, haben unabhängig von der Festlegung des zumutbaren Schulweges einen Anspruch auf Übernahme der entstehenden Kosten. Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn die erforderlichen Beförderungsmittel vom Schulträger kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

(4) Grundsätzlich ist die derzeit besuchte Schule die nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes. Ein Wechsel auf eine Schule, die zu Fuß erreicht werden kann, ist nicht erforderlich. Die Prüfung, ob eine Grundschule als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges anzusehen ist, muss erstmalig bei Schulwechslern und bei Neuaufnahmen zum Schuljahr 2012/2013 (Schuljahresbeginn 01.08.2012) erfolgen. Sofern die von den Erziehungsberechtigten beantragte Grundschule nicht über eine ausreichende Anzahl von Plätzen verfügt, sodass die Aufnahme durch Nachweis eines Schulplatzes oder Zuweisung durch das zuständige Schulamt erfolgt, gilt die vom Schulamt nachgewiesene aufnahmefähige Schule als die nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes. Wegen des schulrechtlichen Anspruchs der Erziehungsberechtigten, die zu besuchende Schule frei zu wählen, gilt jede besuchte weiterführende allgemeinbildende oder berufliche Schule als nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes.

(5) Als nächstgelegene Schulen gelten neben der zuständigen Grundschule des jeweiligen Einschulungsbereiches auch alle Schulen mit besonderem Bildungsgang (Schulen besonderer pädagogischer Prägung, Gemeinschaftsschulen und Schulen, die einen Schulversuch erproben). Der besondere Bildungsgang einer Schule zeichnet sich durch eine besondere Schulart oder eine besondere pädagogische Prägung der jeweiligen Schule aus, die dem Bildungsgang insgesamt eine andere Prägung gibt. Die besondere pädagogische Prägung im Sinne eines anderen Bildungsganges wirkt sich auf das Kompetenzprofil und bei weiterführenden Schulen auch auf den Abschluss aus. Konfessionelle Schulen sind nicht als Schulen mit „besonderem Bildungsgang“ anzusehen, da sie sich in ihren Bildungs- und Erziehungszielen nicht von staatlichen Schulen unterscheiden.

(6) Der Bewilligungszeitraum für die Leistungen der Schülerbeförderung entspricht in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei leistungsberechtigten Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel sechs Monate. Ist bei der Antragstellung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Leistungsgewährung auf einen kürzeren Bewilligungszeitraum zu begrenzen. Der Bewilligungszeitraum ist kürzer zu bemessen, wenn die Schulzeit der leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler zum Ende des Schuljahres endet. Bei der erstmaligen Bewilligung dieser Leistung sollte – zur Vereinheitlichung – der Bewilligungszeitraum an den Bewilligungszeitraum der ggf. bereits bewilligten Leistungen für die eintägigen Ausflüge, die Lernförderung oder der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung angepasst werden.

(7) Zusammen mit dem Bewilligungsbescheid erhalten die leistungsberechtigten Personen zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme des ermäßigten Schülertickets gegenüber den Verkehrsbetrieben den „berlinpass-BuT“ ausgehändigt. Die Gültigkeitsdauer des „berlinpass-BuT“ entspricht dem Bewilligungszeitraum im Bescheid. Der „berlinpass-BuT“ wird mit einem speziellen Hologramm-Aufkleber in Form des „be-berlin“-Logos versehen, der direkt über den Merkmalen B1, B2, L aufzubringen ist.

(8) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind eine erneute Antragstellung und der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird die Leistung erneut bewilligt und beschieden und der „berlinpass-BuT“ entsprechend der Dauer der Bewilligung verlängert.

(9) Im Ausnahmefall wird die Leistung für die Schülerbeförderung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 2 SGB XII durch Zahlung an die leistungsberechtigte Person erbracht, wenn die leistungsrechtlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Erwerb des ermäßigten Schülertickets im Abonnement nicht möglich, ausreichend oder zumutbar ist. Der Erwerb des ermäßigten Schülertickets im Abonnement könnte in folgenden Fällen nicht möglich, ausreichend oder zumutbar sein:

a.) Beim Besuch einer im Rahmen des Schulbesuches vorgesehenen Praktikumsstelle sowie bei ggf. notwendigen Beförderungen im Rahmen des Schulsports oder des Schulschwimmens besteht für die Dauer des Praktikums, des Schulsports oder des Schulschwimmens ein Anspruch auf das ermäßigte Schülerticket im Barverkauf. Beim Erwerb des ermäßigten Schülertickets als Monatsticket im Barverkauf sind die tatsächlichen Beförderungskosten ohne Abo in Höhe von 29,00 Euro (Geschwisterticket im Abo in Höhe von 17,50 Euro) unter Abzug des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro gemäß der nachstehenden Tabelle als Bedarf zu berücksichtigen und der in der Tabelle ausgewiesene tatsächliche Zahlbetrag zusätzlich zur Ausgabe des mit einem Hologramm versehen „berlinpass-But“ an die leistungsberechtigte Person zu zahlen.

Art des Tickets Tatsächlicher Ticketpreis aus dem Regelbedarf zu leistender Anteil Bedarf bei Schülerticket (ohne Abo) Ticketpreis im Barverkauf für die Leistungsberechtigten an die leistungsberechtigte Person zu zahlender Betrag
Schülerticket 29,00 Euro 12,08 Euro 16,92 Euro 15,00 Euro 2,92 Euro
Geschwisterticket 17,50 Euro 12,08 Euro 5,42 Euro 15,00 Euro 2,92 Euro

Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Besuch einer im Rahmen des Schulbesuches vorgesehenen Praktikumsstelle sowie für notwendige Beförderungen oder die Teilnahme an besonderen Beförderungen im Rahmen des Schulsports oder des Schulschwimmens weisen die Schüler und Schülerinnen durch Vorlage einer Bescheinigung der Schule nach.

b.) Schüler und Schülerinnen, die für das Erreichen ihrer Schule bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf den Tarifbereich ABC angewiesen sind, haben einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten im Abo in Höhe von 61,66 Euro unter Abzug des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro. Der in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ausgewiesene Betrag ist als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen.

Personenkreis Preis des Tickets im Abo aus dem Regelbedarf zu leistender Anteil Bedarf bei Schülerticket ABC im Abo an die leistungsberechtigte Person zu zahlender Betrag
leistungsberechtigte Person 61,66 Euro 12,08 Euro 49,58 Euro 49,58 Euro

Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Tarifbereich ABC weisen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler durch Vorlage des Fahrausweises (Schülertickets) nach.

c.) Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Behinderungen auf besondere Beförderungsmittel angewiesen sind, weil sie die Schule nicht mit den üblichen Verkehrsmitteln erreichen können, haben einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten ohne Abzug des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von 12,08 Euro. Die tatsächlich entstehenden Beförderungskosten sind als monatlicher Bedarf zu berücksichtigen. Ein solcher Anspruch besteht nicht, soweit die Kosten für die Schülerbeförderung vorrangig, z.B. durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII oder § 36 der Sonderpädagogikverordnung gedeckt werden.

d. Schülerinnen und Schüler im Besitz des Schülerausweises II, die eine berufsbildende Schule mit Teilzeitunterricht oder als nicht erwerbstätige Hörerinnen und Hörer die Lehrgänge zum Erwerb schulischer Abschlüsse besuchen (vgl. Buchstabe A. Ziffer 5 Abs. 1 letzter Punkt), weil sie nach den Nutzungsbedingungen der Berliner Verkehrsbetriebe keinen Anspruch auf das ermäßigte Schülerticket haben. Soweit sie nach §§ 7 Abs. 5, 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II oder § 22 Abs. 1 SGB XII nicht von den Leistungen ausgeschlossen sind, erfolgt die Übernahme der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten im Abo unter Abzug des für das ermäßigte Schülerticket anfallenden Betrags in Höhe von monatlich 12,08 Euro.

5. Soziale und kulturelle Teilhabe in der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 7 SGB II und § 34 Abs. 7 SGB XII

5.1 Allgemeines

Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II und § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII als monatlicher Bedarf der nachgewiesene Bedarf, höchstens jedoch 10,00 Euro zu berücksichtigen. Die Leistungen nach § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 7 Satz 2 SGB XII bleiben bei der Feststellung der Anspruchsberechtigung unberücksichtigt.

5.2 Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten

(1) Die Leistung in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe von 10,00 Euro monatlich wird nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Direktzahlung an die Anbieter von sozialer und kultureller Teilhabe erbracht. Mit der Zahlung des bewilligten Betrags gilt die Leistung als erbracht. Die Auszahlung der Leistung an die leistungsberechtigte Person oder einen gesetzlichen Vertreter ist in der Regel ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 kann beim Super-Ferien-Pass nach Absatz 6 Buchstabe i die Auszahlung der Leistung auch direkt an die leistungsberechtigte Person erfolgen, wenn die erfolgte Vorauszahlung durch Vorlage eines Belegs oder einer Quittung nachgewiesen wurde.

(2) Für die Inanspruchnahme der Leistung ist von der leistungsberechtigten Person ein schriftliches Angebot eines ausgewählten Leistungsanbieters vorzulegen. Dieses Angebot muss neben dem Namen, der Anschrift und der Bankverbindung auch die angebotene Aktivität und die damit verbundenen Kosten beinhalten. Bestehen Zweifel an der Förderfähigkeit eines konkreten Angebots, sind die leistungsberechtigten Personen aufzufordern, eine Spezifizierung des Angebots durch den Leistungsanbieter vornehmen zu lassen.

(3) Der Bewilligungszeitraum für die soziale und kulturelle Teilhabe entspricht in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung) und wird auch in dem Monat, in dem der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet, für den gesamten Monat bewilligt. Bei leistungsberechtigten Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, beträgt der Bewilligungszeitraum in der Regel sechs Monate. Ist bei der Antragstellung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Feststellung der Hilfebedürftigkeit auf einen kürzeren Bewilligungszeitraum zu begrenzen.

(4) Die Bewilligung der Leistung für einen Zeitraum von mehreren Monaten führt dazu, dass innerhalb des Regelbewilligungszeitraumes unterschiedliche zur Kostenübernahme vorgelegte Angebote keiner erneuten Antragstellung bedürfen. Die Inanspruchnahme der Leistung ist nicht auf ein Angebot beschränkt, sondern von den leistungsberechtigten Personen können mehrere unterschiedliche Angebote bis zu einer Höhe von 10,00 Euro monatlich in Anspruch genommen werden. Der monatliche Betrag kann in verschiedene Beträge aufgeteilt oder im Falle höherer Kosten in einer Summe im Voraus an den Leistungsanbieter überwiesen werden (§ 29 Abs. 3 Satz 2 SGB II und § 34a Abs. 4 Satz 2 SGB XII ). Die zu finanzierende Veranstaltung kann auch einen kürzeren als den Bewilligungszeitraum umfassen, jedoch ist der zur Verfügung stehende Gesamtbetrag für den Bewilligungszeitraum nicht zu überschreiten. Die Leistungen sind auch dann zu gewähren, wenn die Gesamtkosten des Angebots den monatlich oder im Rahmen des Bewilligungszeitraums zur Verfügung stehenden Betrag überschreiten und die leistungsberechtigten Personen oder Dritte die zusätzlichen Kosten selbst aufbringen.

(5) Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes sind eine erneute Antragstellung und die Vorlage entsprechender Angebote erforderlich. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen werden die Leistungen erneut bewilligt und beschieden.

(6) Ziel der sozialen und kulturellen Teilhabe ist es, die Kinder und Jugendlichen stärker in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und damit den Kontakt zu Gleichaltrigen zu intensivieren. Das gemeinsame Erleben steht im Vordergrund und den Kindern und Jugendlichen soll eine Teilnahme an Angeboten ermöglicht werden, die Teil der üblichen Kindesentwicklung und Freizeitgestaltung sind. Darüber hinaus soll eine Vermittlung von Wissen, Kenntnissen, Fähigkeiten oder der Unterstützung der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen erreicht werden. Insofern umfasst der Bedarf der leistungsberechtigten Personen insbesondere Aufwendungen für die Mitgliedschaft in Vereinen im Bereich Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Musikunterricht, vergleichbare Kurse oder Aktivitäten kultureller Bildung sowie die Teilnahme an Freizeiten. Darunter fallen nach Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung insbesondere folgende Angebote:
a. Regelmäßig wiederkehrende Mitgliedsbeiträge in Vereinen oder Jugendverbänden, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten.
b. Einmalige Veranstaltungen der Vereine und Verbände, die im Rahmen einer nicht nur kurzfristigen sozialen Angebotsstruktur erfolgen.
c. Einzelveranstaltungen im Rahmen der Angebote der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, die im Rahmen einer längerfristig angelegten Gemeinschaftsstruktur erbracht werden.
d. Kursgebühren, bei der Teilnahme an gemeinschaftlich organisierten Kursen, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten laufen und sich in ihrer Zusammenstellung und Konzeption gezielt an gleichaltrige Kinder und Jugendliche richten.
e. Angebote der Jugendkunstschulen und der Volkshochschulen, bei denen entsprechende Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden.
f. Angebote der öffentlichen Musikschulen, der privaten Musikschulen sowie privater Musikunterricht, bei denen entsprechende Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden. Dies umfasst auch immer den Einzelunterricht in Musikschulen, da dieser regelmäßig die Voraussetzung für ein gemeinschaftliches Musikerleben ist (z. B Schülerauftritte, Probenfahrten, Spielen in Ensembles oder Bands). Sind diese Kriterien erfüllt, so ist auch der private Einzelunterricht zu berücksichtigen.
g. Teilnahme an Freizeiten, bei denen auch ein vorübergehender Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ein insoweit kurzfristiges gemeinschaftliches Erleben darstellt. Der Begriff Freizeit ist weit zu verstehen, setzt aber eine organisierte Form der Veranstaltung voraus (z.B. museumspädagogische Angebote oder besonders für Kinder ausgestaltete Führungen, Musiktheater, Theater und Museen).
h. Freizeitfahrten, die insbesondere von Jugendverbänden oder den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe organisiert und durchgeführt werden.
i. Der vom Jugendkulturservice ausgegebene „Superferienpass“ als besonderes Angebot der kulturellen Teilhabe, wobei das Verfahren der Direktzahlung an den Anbieter nur für die direkt vom Jugendkulturservice ausgegebenen Superferienpässe durchgeführt werden kann.
j. Angebote in Schulen oder Kindertageseinrichtungen, die lediglich am Ort der Schule oder der Kindertageseinrichtung bzw. von dort nur organisiert werden (z.B. Englischkurse oder Schwimmkurse). Diese Angebote sind von den eintägigen Schulausflügen und den eintägigen Ausflügen der Kindertageseinrichtungen abzugrenzen.
k. Von Schulen oder freien Trägern organisierte Ferienschulen, soweit hier angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder gemeinsame Freizeiten durchgeführt werden und die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten als mehrtägige Klassenfahrt nicht gegeben sind (z.B. Sprachfördercamps).
l. Angebote im Gruppenzusammenhang für Babys und Kleinkinder (wie PEKIP-Kurse, Gruppenschwimmen, musikalische Früherziehung etc.)
m. Hausaufgabenbetreuung, die gruppenorientiert unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer durchgeführt werden und auf die Förderung methodischer Kompetenzen ausgerichtet sind
n. Workshops im sozialen und kulturellen Bereich (z.B. Theaterworkshops, Museumsworkshops)
o. Gebühren in Fitnessstudios, in denen nachweislich gruppenbezogene Kurse stattfinden

Alle Angebote von Sportvereinen im Landessportbund, der Berliner Jugendverbände, der Volkshochschulen, der Jugendkunstschulen, der öffentlichen Musikschulen sowie der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe können grundsätzlich im Rahmen dieser Leistung berücksichtigt werden. Eine Einzelfallprüfung über die Eignung des Angebots ist nicht erforderlich. Beinhalten privat-gewerbliche Angebote eine gruppenbezogene Strukturierung und die Vermittlung sozialer Gemeinschaftsstrukturen, sind auch diese Angebote in der Regel zu berücksichtigen. Eine Einzelfallprüfung über die Eignung des Angebots ist hier jedoch erforderlich.

(7) Liegen im Einzelfall die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungserbringung nicht vor, sind die Leistungen abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Zweifel an der Eignung der Leistungsanbieter bestehen oder die vorgelegten Angebote nicht für die Integration in soziale Gemeinschaftsstrukturen geeignet sind. Im Rahmen der sozialen und kulturellen Teilhabe sind daher die folgenden Angebote nicht zu berücksichtigen:
a. Angebote, bei denen die Veranstalter eine Nutzungsgebühr erheben (z.B. Fitnessclub) und die keine gruppenbezogenen Kurse anbieten.
b. Teilnahmegebühren für reine Wettbewerbe, die kein spezifisches gemeinschaftsbezogenes Angebot für etwa gleichaltrige Kinder und Jugendliche darstellen.
c. Angebote von Leistungsanbietern, die kindes- oder jugendwohlgefährdend sind oder bei denen die begründete Annahme zur Besorgnis besteht, dass die Angebote die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person negativ beeinträchtigen.

Bestehen Zweifel, ob ein vorgelegtes Angebot abzulehnen ist, kann der Einzelfall mit den verantwortlichen Kolleginnen und Kollegen der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung im Vorfeld erörtert werden.

5.3 Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen / Leihgebühren

(1) Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Ziffer 5.2 in Höhe von 10,00 Euro monatlich sind weitere notwendige Aufwendungen zu berücksichtigen, wenn diese im kausalen Zusammenhang mit der Teilnahme an förderfähigen gemeinschaftlichen Aktivitäten stehen. Hierbei handelt es sich um die Anschaffung von erforderlichen Ausrüstungsgegenständen sowie anfallende Leihgebühren. Ausgehend von einer Gebrauchsdauer von 12 Monaten und einem zusätzlichen Bedarf in Höhe von bis zu 10,00 Euro monatlich beträgt das zur Verfügung stehende Budget der leistungsberechtigten Personen innerhalb eines Jahres bis zu 120,00 Euro. Die hier zu berücksichtigende Gebrauchsdauer beträgt unabhängig vom Bewilligungszeitraum nach Ziffer 5.2 Abs. 3 immer 12 Monate ab Antragstellung. Als zumutbarer Eigenanteil ist ein einmaliger Betrag in Höhe von 30,00 Euro zu berücksichtigen.

(2) Der innerhalb eines Jahres zur Verfügung stehende Gesamtbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann nach Abzug des Eigenanteils entweder in einer Summe oder aufgeteilt in verschiedene Beträge in der Regel nachträglich an die Leistungsberechtigten gezahlt werden (§ 30 SGB II, § 34b SGB XII). Die Übernahme der Kosten für die Anschaffung der Ausrüstungsgegenstände bzw. für die Leihgebühren erfolgt nach Vorlage der Rechnungen bzw. der Quittungen, aus denen die erfolgte Zahlung durch die leistungsberechtigten Personen ersichtlich ist. Die Vorlage von Bescheinigungen der Leistungsanbieter über die Notwendigkeit der Anschaffung der beantragten Ausrüstungsgegenstände ist nicht erforderlich. Ist es den leistungsberechtigten Personen nicht möglich, durch Zahlung an den Anbieter in Vorleistung zu gehen, ist nach Vorlage entsprechender Nachweise über die Höhe der Kosten für die Anschaffung bzw. für die Leihgebühren, der Betrag direkt dem Anbieter zu überweisen.

(3) Die Inanspruchnahme der Leistung ist nicht auf eine Anschaffung beschränkt, sondern von den leistungsberechtigten Personen können mehrere unterschiedliche Anschaffungen bis zu einer Höhe von 120,00 Euro in Anspruch genommen werden. Die Leistungen sind auch dann zu gewähren, wenn die Gesamtkosten der Rechnung den zur Verfügung stehenden Betrag überschreiten und die leistungsberechtigten Personen oder Dritte die zusätzlichen Kosten selbst aufbringen.

(4) Die Bewilligung der Leistung erfolgt dem Grunde nach bis zu einer Höhe von 120,00 Euro für 12 Monate ab Antragstellung unter Hinweis auf den zu erfolgenden Abzug des Eigenanteils in Höhe von einmalig 30,00 Euro. Die Bewilligung der Leistung für einen Zeitraum von 12 Monaten führt dazu, dass innerhalb dieses Zeitraums unterschiedliche zur Kostenübernahme vorgelegte Rechnungen keiner erneuten Antragstellung bedürfen. Die Vorlage einer neuen Rechnung ist konkludent ein neuer Antrag, der bis zu einem Betrag von 90,00 Euro für 12 Monate jedoch nicht neu beschieden werden muss.

5.4 Fahrtkosten

(1) Für die Erstattung der Aufwendungen von Fahrgeldern für die Nutzung von Angeboten der sozialen und kulturellen Teilhabe ergibt sich ein Rechtsanspruch aus § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II (Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 -1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13 -). Die Regelung ist in Bezug auf die Fahrtkosten nicht als Ermessensvorschrift zu verstehen.

(2) Für die Übernahme der Fahrtkosten zu den entsprechenden Angeboten im Sinne von Ziffer 5.2 Absatz 6 gelten im Tarifbereich ABC analog die Regelungen zur Schülerbeförderung nach Buchstabe B Ziffer 4 dieser Ausführungsvorschriften. Wenn der Weg zum Teilhabeangebot die nach Ziffer 4 Absatz 3 Satz 2 geregelten Entfernungen überschreitet, sind die Fahrtkosten als Leistung der sozialen und kulturellen Teilhabe zu gewähren. Dabei ist es unerheblich, ob die entsprechenden Entfernungen auf dem Weg von zu Hause zum Teilhabeangebot oder aber auf dem Weg von der Schule oder der Kindertageseinrichtung zum Teilhabeangebot überschritten werden.

(3) Für die Übernahme der Fahrtkosten zu den entsprechenden Angeboten im Sinne von Ziffer 5.2 Absatz 6 außerhalb des Tarifbereiches ABC stehen den anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraumes monatlich 10,00 Euro zur Verfügung. Die Übernahme der Fahrtkosten kann monatlich oder aber innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraumes in einer Summe erfolgen. Die zu finanzierenden Fahrtkosten dürfen jedoch den zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag für den Bewilligungszeitraum nicht überschreiten.

(3) (4) Für den Anspruch auf Leistungen nach § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II ist es nicht erforderlich, dass die leistungsberechtigten Personen auch tatsächlich Aufwendungen für die Nutzung von Angeboten nach Satz 1 von der zuständigen Leistungsstelle erhalten. Entscheidend ist, dass die leistungsberechtigten Personen ein solches Angebot im Sinne des Satzes 1 nutzen.

C. Leistungserbringung durch die kommunalen Fachbehörden

I. Grundsätzliches Verfahren

1. Form der Leistungserbringung

(1) Die eintägigen Schulausflüge sowie die eintägigen Ausflüge der Kindertageseinrichtungen werden nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Dienstleistung durch die Schulen oder die Kindertageseinrichtungen (Leistungserbringer) erbracht. Mit der Erbringung der Leistung als Dienstleistung gilt die Leistung als erbracht. Für die leistungsberechtigten Personen selbst fallen außer den Kosten der Verpflegung keine Kosten an.

(2) Die ergänzende angemessene Lernförderung wird nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Dienstleistung der Kommune Berlin durch externe Anbieter erbracht, mit denen die Schulen entsprechende Kooperationsverträge abgeschlossen haben. Mit der Erbringung der Leistung als Dienstleistung gilt die Leistung als erbracht.

(3) Die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege wird nach Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Sachleistung durch die Caterer der jeweiligen Schule im Auftrag der bezirklichen Schulämter oder durch die Kindertageseinrichtungen oder die Kindertagespflege erbracht. Mit der Erbringung der Leistung als Sachleistung gilt die Leistung als erbracht.

2. Nachweise

Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen sind außer der Nachweisführung über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit keine weiteren Nachweise zur Vorlage beim Leistungserbringer erforderlich. Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit in Form des berlinpass-BuT ist von den leistungsberechtigten Personen zur Prüfung der weiteren fachlich-rechtlichen Voraussetzungen in der Schule, dem Jugendamt, der Kindertageseinrichtung oder dem Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung vorzulegen.

3. Bewilligungszeiträume

Die Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit entspricht in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei Personen die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, wird die Hilfebedürftigkeit in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten festgestellt. Ist bei der Antragstellung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Feststellung der Hilfebedürftigkeit auf einen kürzeren Zeitraum zu begrenzen. Die Hilfebedürftigkeit wird bei Erstantragstellung durch die Leistungsstelle unter dem Vorbehalt des Vorliegens der fachlich-rechtlichen Voraussetzungen beschieden (Feststellungsbescheid).

4. Ausgabe des berlinpass-BuT als Berechtigungsnachweis

(1) Zusammen mit dem Feststellungsbescheid erhalten die leistungsberechtigten Personen als Nachweis der Hilfebedürftigkeit gegenüber der Schule, dem Jugendamt, der Kindertageseinrichtung oder dem Anbieter der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung den berlinpass-BuT ausgehändigt. Die Gültigkeitsdauer des berlinpass-BuT entspricht der Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit im Feststellungsbescheid. Über die Abrechnungsmerkmale B1: Leistungsberechtigte nach dem SGB II, B2: Leistungsberechtigte nach § 6b BKGG und L: Leistungsberechtigte nach dem SGB XII / AsylbLG wird die Zugehörigkeit der leistungsberechtigten Person zum jeweiligen Rechtskreis verschlüsselt definiert. Die nicht zutreffenden Merkmale sind von den Leistungsstellen zu schwärzen.

(2) Nach Ablauf der im Feststellungsbescheid festgestellten Dauer der Hilfebedürftigkeit sind eine erneute Antragstellung und der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird die Hilfebedürftigkeit erneut festgestellt und entweder allein durch die Ausgabe des berlinpass-BuT oder durch Feststellungsbescheid und Ausgabe des berlinpass-BuT beschieden. Der berlinpass-BuT wird entsprechend der Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit verlängert.

II. Besonderheiten zu den einzelnen Leistungen

5. eintägige Schul- und Kitaausflüge nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 2 SGB XII

Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach § 5a Nr. 1 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung ein Betrag in Höhe von 3,00 Euro monatlich als Bedarf zu berücksichtigen.

6. ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II und § 34 Abs. 5 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein monatlicher Bedarf in Höhe von 72,00 Euro zu berücksichtigen.

(2) Unter Berücksichtigung der fachlich-rechtlichen Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestätigt die Schule auf einem entsprechenden Formblatt die Notwendigkeit des ergänzenden Lernförderbedarfs zum Erreichen der wesentlichen Lernziele und der Schüler oder die Schülerin nimmt auf der Grundlage der Feststellung des Bedarfs durch die Schule an einer der angebotenen Fördermaßnahmen teil. Liegen im Einzelfall die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungserbringung nicht vor, unterrichten die Schulen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte Personensorgebevollmächtigten über das Ergebnis ihrer fachlichen Prüfung. Widersprechen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte Personensorgebevollmächtigten der fachlichen Ablehnung ihres Antrages, ist eine fachlich fundierte Stellungnahme unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle zu übersenden. Die Stellungnahme der Schule muss inhaltlich so genau gefasst sein, dass die zuständige Leistungsstelle auf dieser Grundlage den Ablehnungsbescheid fertigen kann. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme ist von der zuständigen Leistungsstelle der Ablehnungsbescheid zu fertigen. Dies gilt im Falle eines Widerspruchs entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind der Schule die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und diese erneut um Stellungnahme zu ersuchen. Die erneute weitergehende fachliche Stellungnahme der Schule ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung.

(3) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler im Bewilligungszeitraum vier Mal unentschuldigt nicht an der angebotenen Lernförderung teil, liegen die fachlich – rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Erbringung der Lernförderung nicht mehr vor und es erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schuleiter der Ausschluss von der Lernförderung. Über den Ausschluss unterrichten die Schulen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten Personensorgebevollmächtigten. Rügen die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten Personensorgebevollmächtigten dem Ausschluss von der Lernförderung als unberechtigt, ist eine Dokumentation der Fehlzeiten unverzüglich an die zuständige Leistungsstelle zu übersenden, aus welcher sich der konkrete Zeitpunkt und der genaue Umfang der Fehlzeiten ergeben. Auf der Grundlage dieser Information ist von der zuständigen Leistungsstelle der Aufhebungsbescheid nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X in Bezug auf die konkludente Bewilligung der Leistung zu fertigen. Dies gilt im Falle eines Widerspruchs entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind der Schule die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und diese um Stellungnahme zu ersuchen. Die fachliche Stellungnahme der Schule ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung.

7. gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen nach § 28 Abs. 6 SGB II und § 34 Abs. 6 SGB XII

(1) Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung je nach Schultyp bei einem monatlich durchschnittlichen Preis von folgenden Beträgen auszugehen:

OGB (öffentliche und private Grundschulen oder sonderpädagogische Förderzentren in der Grund- und Mittelstufe mit ergänzender Förderung und Betreuung während der Unterrichtszeit und in den Ferien anschließender Nachmittagsbetreuung) mit Ferienbetreuung 37,00 Euro

Ausgehend von 232 Beköstigungstagen im Jahr 2015 und einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag (232,00 Euro / 12 Monate = 19,30 Euro) sind für das Jahr 2015 als monatlicher Bedarf nach § 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung 17,70 Euro zu berücksichtigen.

Ab dem Jahr 2016 sind ausgehend von einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag (19,10 Euro/Monat) als monatlicher Bedarf nach § 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung 17,90 Euro zu berücksichtigen.

OGB (öffentliche und private Grundschulen oder sonderpädagogische Förderzentren in der Grund- und Mittelstufe mit ergänzender Förderung und Betreuung während der Unterrichtszeit, aber nicht in den Ferien anschließender Nachmittagsbetreuung) ohne Ferienbetreuung 37,00 Euro

Ausgehend von 190 Beköstigungstagen im Jahr 2015 und einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag (190,00 Euro / 12 Monate = 15,80 Euro) sind für das Jahr 2015 als monatlicher Bedarf nach § 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung 21,20 Euro zu berücksichtigen.

Ab dem Jahr 2016 sind ausgehend von einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag (15,80 Euro/Monat) als monatlicher Bedarf nach § 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung 21,20 Euro zu berücksichtigen.

GGB (Grundschulen im gebundenen Ganztagsbetrieb) 37,00 Euro

Ausgehend von 20 Tagen der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen und einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag ist als Bedarf nach § 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung 17,00 Euro zu berücksichtigen.

Verlässliche Halbtagsgrundschulen 45,00 Euro
Schulen der Sekundarstufen I und II 45,00 Euro
berufliche Schulen 45,00 Euro
Privatschulen 45,00 Euro
und sonderpädagogische Förderzentren, soweit kein OGB stattfindet 45,00 Euro

Ausgehend von 20 Tagen der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen und einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag sind als Bedarf nach § 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung 25,00 Euro zu berücksichtigen.

(2) Liegen im Einzelfall die fachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung mit Angeboten an warmen Speisen) für die Leistungserbringung nicht vor, teilt das Schulamt nach Prüfung der Abrechnungsliste eines Anbieters der Leistungsstelle unverzüglich schriftlich mit, weshalb die fachlich-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage dieser fachlich fundierten Begründung ist von der Leistungsstelle der Ablehnungsbescheid zu fertigen. Die fachliche Begründung des Schulamtes muss inhaltlich substantiiert gefasst sein. Dies gilt im Falle eines Widerspruchsverfahrens entsprechend. Im Falle der Klage gegen die Entscheidung der Leistungsstelle sind dem Schulamt die Klagegründe der leistungsberechtigten Person zu übermitteln und dieses erneut um Stellungnahme zu ersuchen. Die erneute weitergehende fachliche Stellungnahme des Schulamtes ist der Leistungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist zu übersenden und bildet die Grundlage für die Fertigung der entsprechenden Klageerwiderung.

8. Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege nach § 28 Abs. 6 SGB II und § 34 Abs. 6 SGB XII

Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist nach fachlicher Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung ausgehend von einem in Berlin regelhaften Mittagessensbeitrag bei öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in Höhe von 23,00 Euro und einem Eigenanteil in Höhe von einem Euro pro Tag, bei einem durchschnittlichen Betrag von 20,00 Euro als Eigenanteil als Bedarf 3,00 Euro monatlich zu berücksichtigen.

Bei nicht öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege ist der tatsächlich vom Träger vereinbarte Betrag für die Mittagsverpflegung abzüglich des Eigenanteils in Höhe von 20,00 Euro der monatlich zu berücksichtigende Bedarf.

D. sonstige ergänzende Regelungen

1. Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen

(1) § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB II trifft bei der Frage der Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II eine Sonderregelung. Danach erfolgt eine Erstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Sind aus bestimmten Gründen gleichzeitig die Bewilligungsbescheidungen über das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld der leistungsberechtigten Person ganz oder teilweise aufzuheben, sind auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 50 SGB X vollständig zu erstatten. Bei den folgenden leistungsberechtigten Personen entfällt somit grundsätzlich eine Erstattung der Leistungen nach § 50 SGB X :
a. bei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, bei denen die Hilfebedürftigkeit allein durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelöst wird (§ 19 Abs. 3 SGB II ),
b. bei leistungsberechtigten Kindern, bei denen die Hilfebedürftigkeit allein durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelöst wird (§7 Abs. 2 Satz 3 SGB II ).

(2) Bei den leistungsberechtigten Personen, bei denen eine Aufhebungsbescheidung nicht nur über die Leistungen für Bildung und Teilhabe, sondern auch über das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld zu treffen ist, ist bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen wie folgt zu verfahren:
a. Bei den Leistungen für die eintägigen Schul- und Kitaausflüge, der ergänzenden angemessenen Lernförderung sowie der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege sind die leistungsberechtigten Personen im Feststellungsbescheid darauf hinzuweisen, dass bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen der ausgegebene „berlinpass- BuT“ der aktenführenden Leistungsstelle zurückzugeben ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass unter den in Absatz 1 Satz 3 genannten Gründen bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme die Leistungen von den leistungsberechtigten Personen zurückgefordert werden können. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Erstattung nach § 50 SGB X der in Satz 1 bezeichneten Leistungen wegen des zu erwartenden geringen Betrages unterbleiben.
b. Bei den Leistungen für die mehrtägigen Klassen- und Kitafahrten, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung und die soziale und kulturelle Teilhabe erfolgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X , wenn der Anspruch auf diese Leistungen innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums entfällt, weil entsprechendes Einkommen und Vermögen erzielt wird, oder wegen der wechselnden Höhe des vorhandenen Einkommens teilweise der Leistungsanspruch entfällt. Darüber hinaus ist bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen in Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X oder unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X der Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben und die bereits gewährte Leistung nach § 50 SGB X zurückzufordern.

(3) Aus Gründen der Gleichbehandlung der anspruchsberechtigten Personenkreise finden die Absätze 1 bis 2 auch auf die leistungsberechtigten Personen nach dem SGB XII entsprechend Anwendung.

2. Widerruf der Bewilligungsbescheide bei nicht zweckgerichteter Verwendung der Leistungen

(1) Bei allen leistungsberechtigten Personen, bei denen eine Aufhebungsentscheidung allein über die Leistungen für Bildung und Teilhabe zu treffen ist, weil der Nachweis über die zweckgerichtete Verwendung der Leistung nicht erbracht werden kann, sind die §§ 29 Abs. 4 SGB II , 34a Abs. 5 SGB XII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 und 3 SGB X entsprechend anzuwenden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine anlassbezogene Nachweispflicht im Einzelnen handelt, oder ob die Behörde von Amts wegen Kenntnis über die nicht zweckgerichtete Verwendung der Leistung erhält. Die maßgeblichen Bewilligungsbescheide sind je nach Fallgestaltung entweder mit einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt oder mit einem Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs nach § 29 Abs. 4 SGB II oder § 34a Abs. 5 SGB XII zu versehen. Beim Widerrufsvorbehalt ist zu unterscheiden, ob es sich um einen generellen Widerruf oder einen im Einzelfall anlassbezogenen Widerruf der Bewilligungsentscheidung handelt. Bei den nachfolgenden Leistungen für Bildung und Teilhabe sind folgende Verfahren bei Widerruf der Bewilligungsbescheide zu beachten:

  • Bei Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt ist wegen der Verfehlung des mit der Zahlung verbundenen Zwecks der Bewilligungsbescheid nach den §§ 29 Abs. 4 Satz 2 SGB II , 34a Abs. 5 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 SGB X widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach § 50 SGB X zurückzufordern. In diesem begründeten Einzelfall kann der Nachweis bei Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt nicht erbracht werden. Durch die von Amts wegen erfolgte Kenntnis des Leistungsträgers von der Nichtteilnahme eines Schülers oder einer Schülerin an der beantragten Klassenfahrt, kann auf Vorlage weiterer der Nachweise verzichtet werden. Entsprechend der schulrechtlichen Bestimmungen zu Veranstaltungen der Schule erfolgt die Rückerstattung der Leistung durch die verantwortliche Lehrkraft. Hierzu übersendet die verantwortliche Lehrkraft den Vordruck „Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt –Schul II 171-16“ an die zuständige Leistungsstelle. Mit dem Vordruck bestätigt die verantwortliche Lehrkraft die Nichtteilnahme an der beantragten Klassenfahrt und benennt den rück zu erstattenden Betrag. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich danach, welche Kosten die verantwortliche Lehrkraft im Vorfeld zu erbringen hatte (z.B. Bus- oder Stornokosten). Der von der verantwortlichen Lehrkraft angegebene Betrag bildet die Grundlage für die Rückforderung der Leistung. Die Rückerstattung der Leistung in angegebener Höhe durch die verantwortliche Lehrkraft erfolgt nach Übermittlung des Kassenzeichens und der maßgeblichen Kontoverbindung auf dem Vordruck durch die Leistungsstelle.
  • Bei Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege ist wegen der Verfehlung des mit der Zahlung verbundenen Zwecks der Bewilligungsbescheid nach den §§ 29 Abs. 4 Satz 2 SGB II , 34a Abs. 5 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X zu widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach § 50 SGB X zurückzufordern. In diesem begründeten Einzelfall kann der Nachweis bei Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege nicht erbracht werden. Durch die von Amts wegen erfolgte Kenntnis des Leistungsträgers von der Nichtteilnahme eines Kindes an der beantragten Fahrt der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, kann auf Vorlage weiterer Nachweise verzichtet werden. Die Rückerstattung der Leistung erfolgt nach Vorgabe der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung durch den Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson. Hierzu soll der verantwortliche Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege den Vordruck „Abrechnung der Kosten einer mehrtägigen Kitafahrt bei Nichtteilnahme“ an die zuständige Leistungsstelle senden. Mit dem Vordruck bestätigt der verantwortliche Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson die Nichtteilnahme an der beantragten Kitafahrt und benennt den rückzuerstattenden Betrag. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich danach, welche Kosten der Träger der Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflegeperson im Vorfeld zu erbringen hatte (z.B. Bus- oder Stornokosten). Der angegebene Betrag bildet die Grundlage für die Rückforderung der Leistung. Die Rückerstattung der Leistung in angegebener Höhe durch den verantwortlichen Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespföegeperson erfolgt nach Übermittlung des Kassenzeichens und der maßgeblichen Kontoverbindung auf dem Vordruck durch die Leistungsstelle.
  • Bei der Gewährung der Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ist der Bewilligungsbescheid mit dem Hinweis auf die Berechtigung des Leistungsträgers, sich in begründeten Einzelfällen die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch Vorlage von Belegen nachweisen zu lassen, zu versehen und auf die Folgen bei Nichtführen des Nachweises hinzuweisen (§ 29 Abs.4 SGB II , § 34a Abs. 5 SGB XII ). In begründeten Einzelfällen kann von den leistungsberechtigten Personen bereits bei Bewilligung der Leistung ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden (§ 29 Abs. 4 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 5 Satz 1 SGB XII). Ein begründeter Einzelfall für das Fordern von Nachweisen kann angenommen werden, wenn bezogen auf das vorangegangene Schuljahr * Anhaltspunkte für eine Mangelausstattung der Schülerin / des Schülers gegeben waren, * der Träger der Jugendhilfe sich wegen Vernachlässigung der elterlichen Sorge an die entsprechende Leistungsstelle wendet, * zum Schuljahresbeginn ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II oder nach § 37 Abs. 1 SGB XII begehrt wird oder * bereits in der Vergangenheit ein unwirtschaftliches Verhalten der Leistungsberechtigten vorgelegen hat. Die Gründe für das Fordern der Nachweise sind im Bewilligungsbescheid zu benennen. Die Frist zur Vorlage der Nachweise ist im ersten Schulhalbjahr der 30. November und im zweiten Schulhalbjahr der 31. Mai. Die Bewilligungsentscheidung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 und Abs. 3 SGB X zu widerrufen und die bereits gewährte Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern, wenn der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung nicht geführt werden kann (§ 29 Abs. 4 Satz 2 SGB II und § 34a Abs. 5 Satz 2 SGB XII).
  • Bei der Gewährung der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II und § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII ist der Bewilligungsbescheid mit dem Hinweis auf die Berechtigung des Leistungsträgers, sich in begründeten Einzelfällen die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch Vorlage von Belegen nachweisen zu lassen, zu versehen und auf die Folgen bei Nichtführen des Nachweises hinzuweisen (§ 29 Abs.4 SGB II, § 34a Abs. 5 SGB XII). Bei nicht zweckgerichteter Verwendung der Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe ist der Bewilligungsbescheid für die maßgeblichen Zeiträume, in denen der mit der Zahlung verbundene Zweck nicht erfüllt worden ist, nach den §§ 29 Abs. 4 Satz 2 SGB II, 34a Abs. 5 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X widerrufen und die bereits gezahlte Leistung nach § 50 SGB X zurückgefordert werden. Auf die Erstattung eines Betrages unter 5,00 Euro kann entsprechend der Anlage zu Nr. 2.6 zu § 59 der Landeshaushaltsordnung verzichtet werden.

3. Erstattung nach § 50 SGB X durch die Leistungsanbieter

Soweit bei einer Aufhebung oder bei einem Widerruf des Bewilligungsbescheides entsprechende Leistungen zurückzufordern sind, erfolgt die Rückforderung der Leistung grundsätzlich gegenüber den leistungsberechtigten Personen. Die bereits an den Leistungsanbieter gezahlten Leistungen bleiben davon unberührt. Bei Bereitschaft des Leistungsanbieters, zu Unrecht gezahlte Leistungen direkt an den Leistungsträger zurück zu zahlen, kann die Erstattung der Leistung nach § 50 SGB X auch von diesem erfolgen.

4. Nachträgliche Erstattung der von den Leistungsberechtigten verauslagten Kosten

(1) Gehen die leistungsberechtigten Personen im Wege der Selbsthilfe durch Zahlung an die Leistungsanbieter in Vorleistung, sind die berücksichtigungsfähigen Kosten in den folgenden Fallkonstellationen durch die Leistungsstellen zu übernehmen und an die leistungsberechtigten Personen zu zahlen (§ 30 SGB II, § 34b SGB XII):

  • der Antrag aus Zeitgründen nicht rechtzeitig gestellt und beschieden werden konnte,
  • die Bewilligung bzw. die Ausgabe des „berlinpass-BuT“ bei rechtzeitiger Antragstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist,
  • der Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde und
  • der in Betracht kommende Anbieter auf Barzahlung oder Überweisung durch die leistungsberechtigten Personen selbst besteht.

Bei den unter Buchstabe d. zu berücksichtigenden Fällen, ist die Vorlage eines Nachweises des Leistungsanbieters über das Verlangen der Zahlung durch die leistungsberechtigten Personen selbst erforderlich. Werden die entsprechenden Nachweise von Kitas, Schulen, Lernförderanbietern oder Caterern erbracht, sind die betreffenden Leistungsanbieter der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zu melden.

(2) Von dieser Regelung nicht erfasst sind die Fälle, in denen die leistungsberechtigten Personen sich die Leistungen ohne ersichtlichen Grund selbst beschaffen und nachträglich die Erstattung der Leistungen begehren. Weitere Einzelheiten zum Verfahren sind bereits mit Schreiben vom 08. Dezember 2011 bekannt gemacht worden.

5. Inkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften treten am 01. Februar August 2015 in Kraft. Buchstabe B Nummer 4 Absätze 1 und 9 sowie Buchstabe C Nummer 6 Absatz 1 und Nummer 7 Absatz 1 treten rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft.

6. Außerkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Archiv:

  • AV-BuT mit den Änderungen zum 1. Februar 2015
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 1. Februar 2014
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 1. August 2013
  • AV-BuT mit den Änderungen zum 1. Januar 2013
  • Rundschreiben I Nr. 07/2011 über Umsetzung der §§ 28 und 29 SGB II und der §§ 34 und 34a SGB XII (hier: Gewährung der Leistungen für Mehrtägige Klassen- und Kindertagesstättenfahrten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII), Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II und § 34 Abs. 3 SGB XII), Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II und § 34 Abs. 4 SGB XII), Soziale und kulturelle Teilhabe (§ 28 Abs. 7 SGB II und § 34 Abs. 7 SGB XII))
  • Rundschreiben I Nr. 09/2011 über Umsetzung der §§ 28 und 29 des SGB II und der §§ 34 und 34a des SGB XII (hier: Gewährung der Leistungen für Eintägige Schul- und Kitaausflüge (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II und § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB XII), Ergänzende angemessene Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II und § 34 Abs. 5 SGB XII), Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (§ 28 Abs. 6 SGB II und § 34 Abs. 6 SGB XII))