Rechtsamt

Das Rechtsamt ist ausschließlich zuständig für die Beratung der Bezirksverwaltung und stellt keine öffentliche Rechtsauskunftsstelle dar.

Mit allgemeinen Fragen zu bezirklichen Angelegenheiten sowie für eine wegweisende Erstberatung wenden Sie sich bitte an die Bürgerämter des Bezirksamtes.

Sprechzeiten

Termine zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung vereinbaren Sie bitte unter der Telefonnummer (030) 90296 3563.

Leitung

  • Herr Paar

    Leiter des Rechtsamtes

  • Frau Foth
    Telefon (030) 90296-3565
    Telefax (030) 90296-3569

    Geschäftsstelle des Rechtsamtes,
    Auskünfte an Bürger, Vermittlung an die zuständigen Mitarbeiter/innen im Amt

  • Frau Witschnowsky
    Telefon (030) 90296-3563
    Mobil 015128375075
    rechtsamt@lichtenberg.berlin.de

    Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist §§ l, 5 Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) Gebührenverzeichnis – Tarifstelle 3050; § 8 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG Berlin).
Die Feststellung eines Familiennamens oder Änderung eines Familiennamens oder Vornamens nach § l, § 8 Absatz l und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen beträgt zwischen 4 € bis 1.500 €

Hinweis

Das deutsche Namensrecht ist in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Über die Möglichkeiten zur Änderung des Namens informiert das Standesamt .

Eine über die Regelungen des Bürgerlichen Rechts hinausgehende Änderung von Vor- oder Familiennamen ist nur im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung möglich. Sie dient ausschließlich dazu, im Einzelfall vorliegende Unzuträglichkeiten zu beseitigen. So kann ein Vor- oder Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt (§ 3 Namensänderungsgesetz). Ein wichtiger Grund ist z.B. regelmäßig bei Sammelnamen („Müller“, „Meyer“ usw.), anstößig oder lächerlich klingenden sowie außergewöhnlich schwer schreibbaren Namen gegeben.

Im Fall der Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags wird 1/10 bis ½ dieser Gebühr erhoben.

Die Gebühr ist festzusetzen nach dem mit der Amtshandlung im Einzelfall verbundenem Verwaltungsaufwand unter der Berücksichtigung der Billigkeit (insbesondere bei vorliegendem öffentlichen Interesse), des evtl. wirtschaftlichen Wertes oder sonstigen Nutzens der Namensänderung sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners.

Zu unterscheiden von der öffentlich-rechtlichen Namensänderung sind
  • die Wiederannahme eines vorehelichen Namens nach Scheidung oder Tod des Ehepartners
  • die Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)
  • Erklärungsmöglichkeiten nach einer Einbürgerung gemäß Art. 47 EGBGB
  • Erklärung gegenüber dem Standesamt nach § 48 EGBGB
  • sonstige namensgestaltende Erklärungen nach den Vorschriften des BGB

In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das Standesamt .

Für nähere Informationen hinsichtlich der Anforderungen, des Verfahrens und der Kosten der öffentlich-rechtlichen Namensänderung wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen.