Wer berufs- oder gewerbsmäßig die Heilkunde ausüben möchte, ohne als Arzt bestallt zu sein, benötigt die Heilpraktikererlaubnis. Nach § 1 des Heilpraktikergesetzes ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Sobald Ihre Tätigkeit auf das vorher genannte abzielt, üben Sie Heilkunde aus und bedürfen der Heilkundeerlaubnis.
Wenn Ihre angestrebte Tätigkeit sich nur auf den Geist oder Seelenzustand des Klienten bezieht, benötigen Sie die eingeschränkte Heilkundeerlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie.
Soll sich die auszuübende Tätigkeit nur auf das Gebiet der Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie oder Logopädie beziehen und Sie verfügen über eine entsprechende Berufserlaubnis, erkundigen Sie sich bitte über die zu erfüllenden Erlaubnisvoraussetzungen im Heilpraktikerbereich.
Sprachkenntnisse
Heilpraktikeranwärter:innen müssen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Das folgt nicht nur daraus, dass die deutsche Sprache Amtssprache ist, sondern auch daraus, dass die Fähigkeit zur Kommunikation mit der einheimischen heilungsuchenden Bevölkerung unabdingbare Grundvoraussetzung ist, um ohne Gefahr für die Patientinnen und Patienten die Heilkunde ausüben zu können. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker müssen außerdem in der Lage sein, ohne Kommunikationsschwierigkeiten mit Institutionen und Gesundheitseinrichtungen in Kontakt zu treten.