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Heilkunde und Heilpraktiker

Wer berufs- oder gewerbsmäßig die Heilkunde ausüben möchte, ohne als Arzt bestallt zu sein, benötigt die Heilpraktikererlaubnis. Nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HprG)(Externer Link) ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Sobald Ihre Tätigkeit auf das vorher genannte abzielt, üben Sie Heilkunde aus und bedürfen der Heilkundeerlaubnis.
Wenn Ihre angestrebte Tätigkeit sich nur auf den Geist oder Seelenzustand des Klienten bezieht, benötigen Sie die eingeschränkte Heilkundeerlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie. Begrenzt sich die auszuübende Tätigkeit auf das Gebiet der Physiotherapie und Sie sind ausgebildete/r Physiotherapeut/in, so ist die begrenzte Heilkundeerlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie zu beantragen.

Heilpraktikerüberprüfung Lösungsschlüssel vom 12.10.2011

Voraussetzung zur Antragstellung

  • Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hautschulabschluss) nachweisen können,
  • sittlich zuverlässig sein,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
  • und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet.

Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ist schriftlich beim Gesundheitsamt des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin zu stellen, wenn sich Ihr Hauptwohnsitz in einem der Berliner Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Spandau, Reinickendorf oder in Lichtenberg befindet. Für alle anderen Berliner Bezirke ist der Heilpraktikerbereich im Gesundheitsamt Tempelhof-Schöneberg zuständig.

Sie können dem Antrag folgende Unterlagen beilegen

  • Lebenslauf
  • amtlich beglaubigte Kopie des Schulabschlusszeugnisses (im Bürgeramt erhältlich)
  • Bescheinigung aus dem Melderegister beziehungsweise Meldebescheinigung (im Original, nicht älter als drei Monate, im Bürgeramt erhältlich)

Antragsformulare

Heilpraktiker-Überprüfung

Die Überprüfungen werden in Berlin einheitlich durchgeführt und zwar jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober.
Den Lösungsschlüssel der letzten Überprüfung finden Sie auf den Seiten des Landkreises Ansbach(Externer Link).
Die Heilpraktiker-Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Für 60 Fragen (Psychotherapie 28 Fragen) im Multiple-choise-Beantwortungsverfahren, von denen 75 Prozent richtig beantwortet werden müssen, stehen insgesamt 120 Minuten (Psychotherapie 55 Minuten) reine Bearbeitungszeit zur Verfügung.
Wer die schriftliche Überprüfung bestanden hat, ist zur mündlichen Überprüfung zugelassen. Die mündliche Überprüfung dauert zirka 45 Minuten und es wird in Gruppen von zwei Antragstellern überprüft. Sie zielt im Gesundheitsamt Lichtenberg auf die mehr praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu einfachen Untersuchungsmethoden, differentialdiagnostischen Erwägungen und heilkundlichen Überlegungen ab.
Bei Nichtbestehen eines Teils müssen beide Teile wiederholt werden.

Heilpraktikerüberprüfung Lösungsschlüssel vom 12.10.2011

Fragenkataloge

Gern stellen wir Ihnen Fragenkataloge der letzten schriftlichen Überprüfung zur Verfügung.
Seit Oktober 2006 können die Fragenkataloge aus den schriftlichen Heilpraktikerberprüfungen kostenpflichtig im Heilpraktikerbereich erworben werden.

Kosten für 1 Katalog
Allgemeine Heilpraktikerüberprüfung
Überprüfung eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
20,00 Euro / 1,45 Euro Porto
10,00 Euro / 1,45 Euro Porto
  • Antrag auf Zusendung von Fragenkatalogen (PDF Dokument)
    Dateigröße: 19,2 KB
    Hinweis zum Copyright: Das Copyright für die schriftliche Heilpraktikerüberprüfung liegt beim Gesundheitsamt des Bezirksamtes Lichtenberg.

Kosten/Gebühren

Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.

Die Gesamtgebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beläuft sich auf 350,00 Euro gemäß Tarifstelle 27050 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen (GesSozGebO) und wird zu gegebener Zeit erhoben.

Dieser Betrag gliedert sich in drei Teil-Zahlungen:

  • 87,00 Euro werden mit der Eingangsbestätigung zur Antragstellung erhoben,
  • 88,00 Euro werden vor Antritt der schriftlichen Überprüfung und
  • 175,00 Euro sind nach Bestehen der mündlichen Überprüfung für die Ausstellung der Heilpraktiker-Erlaubniserteilung zu bezahlen.
Bei Rücknahme des Antrages und bei nicht fristgerechter Einreichung der Unterlagen, bei Absagen des Prüfungstermins und bei Nichterscheinen zur Überprüfung werden bis zu 5/10 der Gesamtgebühr gemäß § 4 Absatz 1 GesSozGebO erhoben beziehungsweise einbehalten.



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