Heilkunde und Heilpraktiker

Johanniskraut und Kamille Globulis

Wer berufs- oder gewerbsmäßig die Heilkunde ausüben möchte, ohne als Arzt bestallt zu sein, benötigt die Heilpraktikererlaubnis. Nach § 1 des Heilpraktikergesetzes ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Sobald Ihre Tätigkeit auf das vorher genannte abzielt, üben Sie Heilkunde aus und bedürfen der Heilkundeerlaubnis.
Wenn Ihre angestrebte Tätigkeit sich nur auf den Geist oder Seelenzustand des Klienten bezieht, benötigen Sie die eingeschränkte Heilkundeerlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie.
Begrenzt sich die auszuübende Tätigkeit auf das Gebiet der Physiotherapie und Sie sind ausgebildete/r Physiotherapeut/in, so ist die begrenzte Heilkundeerlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie zu beantragen. Bitte erkundigen Sie sich über die zu erfüllenden Erlaubnisvoraussetzungen im Heilpraktikerbereich.

Voraussetzungen zur Antragstellung

  • Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) nachweisen können,
  • sittlich zuverlässig sein,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
  • und Sie müssen bei einer Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die Sie aufsuchenden Patienten/innen bedeutet.

Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ist formlos schriftlich beim Gesundheitsamt des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin zu stellen, wenn sich Ihr Hauptwohnsitz in einem der Berliner Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Spandau, Reinickendorf oder in Lichtenberg befindet. Für alle anderen Berliner Bezirke ist der Heilpraktikerbereich im Gesundheitsamt Tempelhof-Schöneberg zuständig.
Gern können Sie für eine Antragsstellung die weiter unten aufgeführten Antragsschreiben nutzen.
Um Ihren Antrag auf Erteilung einer Heilkundeerlaubnis bearbeiten zu können, werden personenbezogene Daten von Ihnen benötigt, die dann im Heilpraktikerbereich verarbeitet werden. Über den Umfang der Datenspeicherung informieren wir Sie in der nachfolgenden Datenschutzerklärung.

  • Datenschutzerklärung Heilpraktikerbereich

    PDF-Dokument (479.4 kB)

Antragsvorlagen

  • Antrag Heilkundeerlaubnis Allgemein

    PDF-Dokument (55.5 kB)

  • Antrag Heilkundeerlaubnis Psychotherapie

    PDF-Dokument (82.0 kB)

  • Antrag Heilkundeerlaubnis Psychotherapie mit abgeschlossenem Psychologiestudium

    PDF-Dokument (93.0 kB)

  • Antrag Heilkundeerlaubnis Physiotherapie

    PDF-Dokument (67.8 kB)

  • Antrag Heilkundeerlaubnis Podologie

    PDF-Dokument (170.6 kB)

Heilpraktiker-Überprüfung

Die Überprüfungen werden in Berlin einheitlich durchgeführt und zwar jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober.
Die Heilpraktiker-Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Für 60 Fragen (Psychotherapie 28 Fragen) im Multiple-choise-Beantwortungsverfahren, von denen 75 Prozent richtig beantwortet werden müssen, stehen insgesamt 120 Minuten (Psychotherapie 60 Minuten) reine Bearbeitungszeit zur Verfügung.
Wer die schriftliche Überprüfung bestanden hat, ist zur mündlichen Überprüfung zugelassen. Die mündliche Überprüfung dauert zirka 45 Minuten und es wird einzeln oder in Gruppen von zwei Antragstellern/innen überprüft. Sie zielt im Gesundheitsamt Lichtenberg auf die mehr praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu einfachen Untersuchungsmethoden, differentialdiagnostischen Erwägungen und heilkundlichen Überlegungen ab.
Bei Nichtbestehen eines Teils müssen beide Teile wiederholt werden.

  • Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern

    PDF-Dokument (403.0 kB)

Die nächsten freien Überprüfungstermine sind:

  • Oktober 2024 – allgemeine Heilpraktikerüberprüfung
  • März 2025 – Heilpraktikerüberprüfung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie

Schriftliche Überprüfung Lösungsschlüssel vom 20.03.2024

  • Lösungsschlüssel Heilpraktiker-Überprüfung Gruppe A 20.03.2024

    PDF-Dokument (287.8 kB)

  • Lösungsschlüssel Heilpraktiker-Überprüfung Gruppe B 20.03.2024

    PDF-Dokument (287.3 kB)

  • Lösungsschlüssel Heilpraktiker-Überprüfung Psychotherapie Gruppe A 20.03.2024

    PDF-Dokument (267.9 kB)

  • Lösungsschlüssel Heilpraktiker-Überprüfung Psychotherapie Gruppe B 20.03.2024

    PDF-Dokument (267.4 kB)

Fragenkataloge

Gern stellen wir Ihnen Fragenkataloge aus den letzten schriftlichen Überprüfungen kostenpflichtig zur Verfügung.

Kosten für 1 Katalog
Allgemeine Heilpraktikerüberprüfung
Überprüfung eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
20,00 € /1,60 € Porto
10,00 € /1,60 € Porto
  • Antrag auf Zusendung von Fragenkatalogen

    PDF-Dokument (125.4 kB)

Kosten/Gebühren

Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.

Die Gesamtgebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beläuft sich auf 400,00 Euro gemäß Tarifstelle 27050 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Pflegewesen (GesPflGebO) und wird zu gegebener Zeit erhoben.

Dieser Betrag gliedert sich in drei Teil-Zahlungen:
  • 90,00 Euro werden mit der Eingangsbestätigung zur Antragstellung erhoben,
  • 110,00 Euro werden vor Antritt der schriftlichen Überprüfung und
  • 200,00 Euro sind nach Bestehen der mündlichen Überprüfung für die Ausstellung der Heilpraktiker-Erlaubniserteilung zu bezahlen.
    Bei Rücknahme des Antrages und bei nicht fristgerechter Einreichung der Unterlagen, bei Absagen des Prüfungstermins und bei Nichterscheinen zur Überprüfung werden bis zu 5/10 der Gesamtgebühr gemäß § 4 Absatz 1 GesPflGebO erhoben beziehungsweise einbehalten.

Anzeige über den Beginn einer selbständigen Tätigkeit

Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes sind Sie verpflichtet, den Beginn und das Ende Ihrer selbstständigen Tätigkeit dem öffentlichen Gesundheitsdienst anzuzeigen. Die dafür zuständige Behörde in Berlin ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales .