Weitere Informationen zum Solargesetz Berlin

Inhalte dieser Seite

Wesentliche Inhalte

Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte des Gesetzes zusammengefasst.

Die Solarpflicht gilt für Neubauten sowie für Bestandsgebäude im Falle von wesentlichen Umbauten des Daches ab dem 1. Januar 2023.
Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sind dann für solche Gebäude mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 Quadratmeter verpflichtend.

Neubauten müssen mindestens 30 % ihrer Bruttodachfläche, Bestandsbauten mindestens 30 % ihrer Nettodachfläche mit Photovoltaikanlagen bedecken. Für den Bestand muss die installierte Leistung jedoch folgende Leistungen nicht überschreiten:
  • bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen: 2 Kilowatt,
  • bei Wohngebäuden mit mindestens drei und maximal fünf Wohnungen: 3 Kilowatt,
  • bei Wohngebäuden mit mindestens sechs und maximal zehn Wohnungen: 6 Kilowatt.
    So wird sichergestellt, dass andere Dachnutzungen möglich bleiben. Extensive Gründächer lassen sich mit Photovoltaikanlagen kombinieren.
Das Solargesetz Berlin sieht Ausnahmen und Erfüllungsoptionen vor. Eine Ausnahme liegt vor, wenn
  • die Verpflichtung zur Installation und dem Betrieb anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, z.B. dem Denkmalschutzrecht, widerspräche oder
  • im Einzelfall technisch unmöglich ist oder
  • nicht vertretbar ist, weil die Bruttodachfläche eines Neubaus aus zwingenden Gründen ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden kann oder die Bruttodachfläche eines Bestandgebäudes ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist.

Die Pflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn Solarthermieanlagen im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes errichtet und betrieben werden oder andere Außenflächen des Gebäudes für die Nutzung von Photovoltaikanlagen (Fassaden-PV-Anlagen) genutzt werden.

Ferner sieht das Gesetz Befreiungen von der PV-Pflicht vor, wenn die Pflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbillige Härte führen würde. Befreiungen müssen bei der für Energie zuständigen Senatsverwaltung beantragt werden. Antragsformulare werden rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Um den Bürgerinnen und Bürgern Hilfestellung bei der Auslegung des Gesetzes zu bieten, wird die Senatsverwaltung einen Praxisleitfaden bereitstellen.

Fragen und Antworten

1. Was ist unter „Beginn der Errichtung“ bei Neubauten zu verstehen?

Bei Neubauten ist die Solarpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Solargesetz Berlin (SolarG Bln) zu erfüllen, „wenn mit der Errichtung des Gebäudes nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wird“. Abgestellt wird damit nicht auf den Bauantrag oder die Genehmigung, sondern auf den tatsächlichen Beginn der Baumaßnahmen zur Errichtung des Gebäudes. Unter Baubeginn verstehen wir die Aufnahme der Bauarbeiten, die der Ausführung des Bauvorhabens einschließlich des Baugrubenaushubs unmittelbar dienen. Noch keinen Baubeginn stellt demgegenüber nach unserem Verständnis etwa das Abstecken der Grundfläche oder Einrichten einer Baustelle dar.

2. Was ist unter einem „wesentlichen Umbau des Daches“ bei Bestandsgebäuden im Sinne des Solargesetzes zu verstehen?

Unter einem „wesentlichen Umbau des Daches“ sind nach dem Solargesetz Berlin Änderungen an der Dachfläche zu verstehen, bei der die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird. Eine bloße Dachinstandhaltung, bei der etwa nach einem Sturmschaden Teile der Dacheindeckung erneuert werden, fällt nicht darunter. Eine grundständige Dachsanierung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die wasserführende Schicht des Daches weit überwiegend erneuert wird.
Welche Fälle in der Praxis einen „wesentlichen Umbau des Daches“ darstellen, werden wir im Rahmen eines Praxisleitfadens zum Solargesetz näher erläutern. Dieser Leitfaden wird derzeit erarbeitet und soll gegen Ende des ersten Quartals 2022 veröffentlicht werden.

3. Ist im Falle einer Aufständerung der PV-Module nur die reine Modulfläche für die Berechnung der zu belegenden Dachfläche zur berücksichtigen?

Nein. Nach unserer Auffassung sollten zwingende, konstruktionsbedingte Abstände bei PV-Anlagen, z.B. sobald eine Aufständerung wie bei Flachdächern erforderlich ist, bei der Berechnung der Bruttodachfläche berücksichtigt werden. D.h. sobald etwa eine Aufständerung erforderlich ist, sind die Flächen für die Berechnung der Fläche der PV-Anlage zu berücksichtigen, die zwingend erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Dies sind etwa Abstände zwischen den Modulreihen, die erforderlich sind, um eine gegenseitige Verschattung der Module zu verhindern.
Keine Berücksichtigung dürfen nach unserem Verständnis jedoch Abstandsflächen finden, die aufgrund der Bauordnung, namentlich des Brandschutzes etwa zu Dächern benachbarter Gebäude einzuhalten sind. Denn diese Abstandsflächen sind nicht durch die PV-Anlage bedingt, sondern beruhen auf bauordnungsrechtlichen Vorgaben.

4. Sieht das Solargesetz Berlin eine Ausnahme für den Fall vor, dass mein Gebäude unter Denkmalschutz steht?

Ja, das Solargesetz sieht eine Ausnahme für den Fall vor, dass aufgrund der Vorgaben des Denkmalschutzes eine PV-Anlage nicht auf dem Dach eines Bestandsgebäudes installiert werden darf. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Solargesetz Berlin (SolarG Bln) entfällt die Pflicht zur Errichtung einer Solaranlage nach § 3 Abs. 1 SolarG Bln, sofern die Erfüllung einer „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift“ widerspricht. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde die PV-Anlage auf dem gesamten Dach des denkmalgeschützten Gebäudes nicht genehmigt hat.
Betrifft der Denkmalschutz indes nur einen Teil der Dachfläche so ist die übrige Dachfläche nach unserem Verständnis für die Ermittlung der Nettodachfläche im Sinne von § 4 Abs. 2 SolarG Bln heranzuziehen.

Beratung, Information und Förderung

Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen

Für Berlin hat das Fraunhofer Institut für Solare Energiesysteme ein Kurzgutachten zur Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen erstellt. Ergebnis ist, dass sich Photovoltaikanlagen in den meisten Fällen innerhalb ihrer Nutzungsdauer amortisieren, d.h. die Investition in die Anlage durch Einsparungen oder Einnahmen ausgeglichen wird. Mit der Anlage erzeugter Strom, der selbst verbraucht wird (sog. Eigenversorgung) ist in der Regel günstiger als Strom, der aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen wird.
Für Strom, der ins Netz eingespeist wird, erhält die Eigentümerin oder der Eigentümer der Anlage eine Einspeisevergütung.

Kurzgutachten Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen in Berlin

  • Kurzgutachten Berlin

    PDF-Dokument (662.1 kB)

Verfahren

  • 8.12.2020: Senat von Berlin nimmt den Entwurf des Solargesetzes für Berlin zur Kenntnis, Pressemitteilung
  • 18.2.2021: Der Rat der Bürgermeister stimmt dem Entwurf des Solargesetzes für Berlin zu
  • 2.3.2021: Senat beschließt Solargesetzentwurf, Pressemitteilung
  • 17.6.2021: Abgeordnetenhaus Berlin beschließt Solargesetz,
    Pressemitteilung