Es wird die Installation eines Stromspeichers gefördert. Der Speicher muss mit einer neu zu errichtenden PV-Anlage kombiniert werden. Die Förderung wird bis zu der Höhe gewährt, wie das Verhältnis von Nennleistung der neu zu errichtenden PV-Anlage zur nutzbaren Speicherkapazität mindestens 1,2 kWp je 1 kWh beträgt. Die das Verhältnis übersteigende Speicherkapazität wird nicht gefördert. Das heißt, dass auch größere Speicher anteilig gefördert werden können. Von dem Mindestinstallationsverhältnis kann zu Gunsten eines förderfähigen größeren Stromspeichers abgewichen werden, sofern der Strom nachweislich für Elektromobilität (eAuto) genutzt wird.
Beispiel:
Bei einer Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von 6 kWp kann ein Speicher mit einer Leistung von 5 kWh mit 1.500 Euro gefördert werden.
Die Förderung beträgt 300 € je Kilowattstunde nutzbarer Kapazität des Stromspeichersystems. Maximal werden 15.000 € pro Stromspeichersystem gewährt. Verfügt der Speicher bzw. das Energiemanagementsystem über eine prognosebasierte Betriebsstrategie, kommt ein Bonus von 300 € hinzu.
Eine “prognosebasierte Betriebsstrategie” ist eine Software, mit der intelligente Ladestrategien entwickelt werden, indem Prognosen zum Ertrag der PV-Anlage berücksichtigt werden. Vorteil ist, dass sowohl ein eigenversorgungs- als auch ein netzoptimierter Speicherbetrieb erreicht werden kann. Abregelungsverluste können so minimiert werden. Im Zweifel können Anbieter bzw. Speicher-Hersteller Auskunft geben, ob das System über eine prognosebasierte Betriebsstrategie erfüllt.
Ein Stromspeicher im Sinne der Richtlinie ist eine Einrichtung, die die drei folgenden Prozesse gewährleistet:
- Einspeichern elektrischer Energie aus der PV-Anlage (Laden),
- Speichern und
- Entladen elektrischer Energie.
Die Förderung wird technologieoffen gewährt. Beispiele für Stromspeicher im Sinne dieser Richtlinie sind:
- Batteriespeicher,
- Salzwasserbatterien,
- Redox-Flow-Systeme sowie
- Wasserstoffspeichersysteme mit Elektrolyseur und Brennstoffzelle.
Die Kombination von Photovoltaik-Anlage und Speichersystem soll dazu dienen, zusätzliche Belastungen der Verteilnetze in Spitzenlastzeiten zu vermeiden, deshalb sollen die Systeme „netzdienlich“ sein. Von einer Netzdienlichkeit ist auszugehen, wenn:
- entweder die PV-Anlage mit einer technischen Einrichtung ausgestattet ist, die die Pflicht nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung durch Netzbetreiber) erfüllt oder
- die maximale Leistungsabgabe der PV-Anlage am Netzanschlusspunkt 70 % der installierten Leistung der PV-Anlage beträgt. Zur Erreichung dieses Erfordernisses dient die prognosebasierte Betriebsstrategie.
Die Leistungsbegrenzung besteht dauerhaft für die gesamte Lebensdauer der Photovoltaikanlage. Dem Netzbetreiber ist die Möglichkeit zu geben, die Leistungsbegrenzung auf eigene Kosten zu überprüfen.
Im Zweifel sprechen Sie mit Ihrem Anbieter bzw. dem Speicher-Hersteller, ob das System diese Anforderung erfüllt.
Eine weitere Bedingung ist, dass der Speicher mindestens drei Jahre zweckentsprechend betrieben werden muss.
Eine Förderung für die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage ohne Speicher ist nicht möglich, da eine Förderung für Strom aus Photovoltaikanlagen auf der Grundlage des Bundes-Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) erfolgt.