In Nummer 3 ANBest-P/I wird das Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen festgelegt. Dabei gibt es vier Auftragswertgrenzen, die sich am geschätzten Auftragswert orientieren.
Vergabe von Aufträgen (einschl. freiberuflicher Leistungen)
Fragen und Antworten
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Wonach richtet sich die anzuwendende Vergaberegel für Zuwendungsempfangende?
Entscheidend ist der geschätzte Auftragswert (ohne Umsatzsteuer).
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Welche Auftragswertgrenzen gibt es?
1. Auftragswert bis 500,00 € (ohne Umsatzsteuer)
2. Auftragswert von 500,01 € bis 5.000,00 € (ohne Umsatzsteuer)
3. Auftragswert von 5.000,01 € bis 100.000,00 € (ohne Umsatzsteuer)
4. Auftragswert von 100.000,01 und höher (ohne Umsatzsteuer) -
Wie ist die Definition von „geschätzter Auftragswert" gemeint: Wert einer Vergabe oder der Wert aller Vergaben?
Gehören Ausgaben inhaltlich untrennbar zusammen, so gelten Sie als eine einzige Vergabe. Handelt es sich dagegen um Ausgaben zu ganz verschiedenen Bestandteilen eines Gesamtprojekts, so gilt der geschätzte Auftragswert jeder einzelnen Ausgabe für die Ermittlung der Auftragswertgrenze.
Beispiel: Kosten einer Klassenfahrt. Hier könnte die Personenbeförderung unabhängig von der Unterkunft vergeben werden; die Unterkunft aber im Regelfall nicht unabhängig vom Caterer.
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Reicht es, bei Vergaben ab 5000,01 € bis 100.000 € drei Unternehmen aufzufordern, ein Angebot abzugeben, auch wenn daraufhin vielleicht nur ein oder zwei Angebote eingereicht werden?
Ja. Zuwendungsempfangende sind nur dazu verpflichtet, mindestens drei Unternehmen/Anbietende, bei denen eine Wahrscheinlichkeit auf die Abgabe eines wirtschaftlichen und sparsamen Angebots besteht, dazu aufzufordern. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe muss dokumentiert sein.
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In vielen Bereichen ist es nicht wirtschaftlich, die Anbietenden regelmäßig zu wechseln. Was ist dann zu tun?
In diesem Fall können Zuwendungsempfangende gegenüber ihrer Bewilligungsstelle schriftlich begründen, warum ein regelmäßiger Wechsel nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. Die Entscheidung der Bewilligungsstelle ist abzuwarten.
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Gelten die Vergaberegeln der Nr. 3 ANBest-P/I auch für Honorarleistungen oder nur für Sachkosten?
Bei Aufträgen bis zu einem geschätzten Wert von 100.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) gelten die Nummern 3.1 bis 3.3 der ANBest-P, da diese für alle Auftragsarten – somit auch einschließlich der freiberuflichen Leistungen – anzuwenden sind. Bei Überschreitung der Auftragswertgrenze von 100.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) sind freiberufliche Leistungen nach Nummer 3.5 ANBest-P im Rahmen von § 50 UVgO zu vergeben.
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Gelten für Zuwendungsempfangende die Regelungen des §55 LHO (Öffentliche Ausschreibungen, Verträge) oder die der Nr. 3 ANBest-P/I ?
Für Vergaben aus Mitteln, die Zuwendungsempfangende von einer Verwaltung des Landes Berlin erhalten haben, gilt Nummer 3 ANBest-P/I.
Nützliche Hinweise
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Checkliste zur Auftragsvergabe
Checkliste zum Download
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