In Nummer 8.6 AV zu § 44 LHO wird festgelegt, dass die Bewilligungsstelle von einer Rückforderung absehen kann, wenn der zurückzufordernde Betrag 500 € nicht übersteigt.
Wertgrenze bei Rückforderungen
Fragen und Antworten
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Muss die Bewilligungsstelle jeden ihr zustehenden Betrag aus den Zuwendungsmitteln zurückfordern?
Nein, die Bewilligungsstelle kann auf die Rückforderung verzichten, wenn der Forderungsbetrag, ggfs. inklusive Zinsen, 500 € nicht übersteigt.
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Haben Zuwendungsempfangende einen Anspruch darauf, dass Beträge bis 500 € nicht zurückgefordert werden?
Nein, diese Entscheidung liegt im Ermessen der Bewilligungsstellen.