Wertgrenze bei Rückforderungen

Kurz erklärt

In Nummer 8.6 AV zu § 44 LHO wird festgelegt, dass die Bewilligungsstelle von einer Rückforderung absehen kann, wenn der zurückzufordernde Betrag 500 € nicht übersteigt.

Achtung: Jede Bewilligungsstelle hat die Möglichkeit, im Zuwendungsbescheid eigene Regelungen zu treffen. Verbindlich ist, was in dem Zuwendungsbescheid steht. Auch die Auskünfte der zuständigen Bewilligungsstelle sind verbindlich. Die Empfehlungen auf dieser Seite können von den zuständigen Bewilligungsstellen angepasst werden.

Rechtsgrundlage

Nummer 8.6 AV zu § 44 LHO:

„Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 500 Euro nicht übersteigt. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn die Hauptforderung zusammen mit dem Zinsbetrag 500 Euro nicht übersteigt; werden in anderen Fällen Zinsen nicht erhoben, sind die Gründe dafür aktenkundig zu machen.“

Detaillierte Erläuterung

Ist vom Zuwendungsempfangenden ein Betrag in Höhe von bis zu 500 € zu fordern, so hat die Bewilligungsstelle die Möglichkeit, auf diese Forderung zu verzichten.

Auf die Forderung von Zinsen kann die Bewilligungsstelle verzichten, wenn die Hauptforderung zusammen mit dem Zinsbetrag 500 € nicht übersteigt. Verzichtet sie in anderen Fällen auf die Erhebung von Zinsen, so muss dies begründet werden.

Fragen und Antworten

  • Muss die Bewilligungsstelle jeden ihr zustehenden Betrag aus den Zuwendungsmitteln zurückfordern?

    Nein, die Bewilligungsstelle kann auf die Rückforderung verzichten, wenn der Forderungsbetrag, ggfs. inklusive Zinsen, 500 € nicht übersteigt.

  • Haben Zuwendungsempfangende einen Anspruch darauf, dass Beträge bis 500 € nicht zurückgefordert werden?

    Nein, diese Entscheidung liegt im Ermessen der Bewilligungsstellen.