In Nummer 1.4 ANBest-P wird festgelegt, für welchen Zeitraum im Voraus Zuwendungsempfangende ihre Zuwendungsmittel abfordern dürfen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Mittelabruf: Wann erhalten Zuwendungsempfangende ihre Zahlungen?
Fragen und Antworten
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Was steht in Nr. 1.4 ANBest-P?
Hier geht es darum, wann Zuwendungsempfangende ihre Zahlungen anfordern können.
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Wann erhalten Zuwendungsempfangende ihre Zahlungen?
Teilbeträge der bewilligten Zuwendungssumme können alle drei Monate, also viermal im Jahr, bei der Bewilligungsstelle abgerufen werden.
Bei Fehlbedarfsfinanzierung dürfen sie erst dann abgerufen werden, wenn Zuwendungsempfangende die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel eingesetzt haben (gemäß Nr. 1.4.2 ANBest-P).
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In welcher Höhe werden die Teilbeträge ausgezahlt?
Die Zahlung erfolgt in der Höhe, wie sie voraussichtlich in den folgenden drei Monaten für den Zuwendungszweck benötigt wird.
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Was muss für die Anforderung belegt werden?
Bei den ersten Anforderungen ist eine Offenlegung des aktuellen Kassenstands nicht erforderlich.
Erst beim Abruf des letzten Teilbetrags muss eine Übersicht über den aktuellen Kassenstand des Projekts gegeben und ausdrücklich bestätigt werden, dass die Zuwendungsmittel bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums erforderlich sind.
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Können die Zahlungen zweimonatlich abgerufen werden?
Nach Zustimmung der zuständigen Bewilligungsstelle ist dies möglich.
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Beträgt die Verwendungs-/Ausgabefrist der Mittel zwei Monate, auch wenn die Mittel alle drei Monate abgerufen werden können?
Nein, die Verwendungs-/Ausgabe-frist bei einem dreimonatlichen Abruf beträgt auch drei Monate.
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Wann überprüft die Verwaltung, dass gemäß Nr. 1.4.2 ANBest-P bei Fehlbedarfsfinanzierung zuerst die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel eingesetzt wurden, bevor Zuwendungen in Anspruch genommen werden?
Die Überprüfung erfolgt zum Zeitpunkt der vertieften Verwendungsnachweisprüfung. Sollten Zuwendungsmittel vor dem Einsatz eigener oder sonstiger Mittel in Anspruch genommen worden sein, so kann die Verwaltung nachträglich Zinsen gemäß Nr. 8.2.5 AV zu § 44 LHO erheben.