Mittelabruf: Wann erhalten Zuwendungsempfangende ihre Zahlungen?

Kurz erklärt

In Nummer 1.4 ANBest-P wird festgelegt, für welchen Zeitraum im Voraus Zuwendungsempfangende ihre Zuwendungsmittel abfordern dürfen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Achtung: Jede Bewilligungsstelle hat die Möglichkeit, im Zuwendungsbescheid eigene Regelungen zu treffen. Verbindlich ist, was in dem Zuwendungsbescheid steht. Auch die Auskünfte der zuständigen Bewilligungsstelle sind verbindlich. Die Empfehlungen auf dieser Seite können von den zuständigen Bewilligungsstellen angepasst werden.

Rechtsgrundlage

Nummer 1.4 ANBest-P:

“1.4 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Bei der Anforderung des letzten Teilbetrags ist ausdrücklich zu bestätigen, dass die Mittel bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums für fällige Zahlungen benötigt werden. Im Übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in Anspruch genommen werden:

1.4.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittelndes Zuwendungsempfängers,

1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.”

Detaillierte Erläuterung

Wird ein Projekt durch eine Fehlbedarfsfinanzierung gefördert,
so müssen Zuwendungsempfangende zunächst alle ihre vorgesehenen eigenen und anderen finanziellen Mittel einsetzen. Erst wenn diese Mittel komplett verbraucht sind, darf der erste Teilbetrag der Zuwendung bei der zuständigen Bewilligungsstelle angefordert werden. Die Anforderung darf in der Höhe erfolgen, wie sie voraussichtlich für fällige Zahlungen in den folgenden drei Monaten benötigt wird.
Erst bei der Anforderung des letzten Teilbetrages müssen Zuwendungsempfangende eine Übersicht zum aktuellen Kassenstand des Projekts geben und ausdrücklich bestätigen, dass die nun angeforderten Mittel bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums für fällige Zahlungen benötigt werden. Bei den vorherigen Anforderungen muss der Kassenstand dagegen nicht offengelegt werden.

Wird ein Projekt durch eine Anteil- oder Festbetragsfinanzierung gefördert,
so dürfen die Teilbeträge der Zuwendung zum vorgesehenen Anteil zusammen mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgebenden und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfangenden bei der zuständigen Bewilligungsstelle angefordert werden. Die Anforderung darf in der Höhe erfolgen, wie sie voraussichtlich für fällige Zahlungen in den folgenden drei Monaten benötigt wird.
Erst bei der Anforderung des letzten Teilbetrages müssen Zuwendungsempfangende eine Übersicht zum aktuellen Kassenstand des Projekts geben und ausdrücklich bestätigen, dass die nun angeforderten Mittel bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums für fällige Zahlungen benötigt werden. Bei den vorherigen Anforderungen muss der Kassenstand dagegen nicht offengelegt werden.

Für alle Finanzierungsarten gilt:
Beträgt die Zuwendungssumme weniger als 10.000 €, so kann die Bewilligungsstelle die bewilligten Mittel ohne Verwendungsfrist in einer Summe auszahlen (vgl. Link zu Nr. 7.4 AV zu § 44 LHO).

Fragen und Antworten

  • Was steht in Nr. 1.4 ANBest-P?

    Hier geht es darum, wann Zuwendungsempfangende ihre Zahlungen anfordern können.

  • Wann erhalten Zuwendungsempfangende ihre Zahlungen?

    Teilbeträge der bewilligten Zuwendungssumme können alle drei Monate, also viermal im Jahr, bei der Bewilligungsstelle abgerufen werden.

    Bei Fehlbedarfsfinanzierung dürfen sie erst dann abgerufen werden, wenn Zuwendungsempfangende die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel eingesetzt haben (gemäß Nr. 1.4.2 ANBest-P).

  • In welcher Höhe werden die Teilbeträge ausgezahlt?

    Die Zahlung erfolgt in der Höhe, wie sie voraussichtlich in den folgenden drei Monaten für den Zuwendungszweck benötigt wird.

  • Was muss für die Anforderung belegt werden?

    Bei den ersten Anforderungen ist eine Offenlegung des aktuellen Kassenstands nicht erforderlich.

    Erst beim Abruf des letzten Teilbetrags muss eine Übersicht über den aktuellen Kassenstand des Projekts gegeben und ausdrücklich bestätigt werden, dass die Zuwendungsmittel bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums erforderlich sind.

  • Können die Zahlungen zweimonatlich abgerufen werden?

    Nach Zustimmung der zuständigen Bewilligungsstelle ist dies möglich.

  • Beträgt die Verwendungs-/Ausgabefrist der Mittel zwei Monate, auch wenn die Mittel alle drei Monate abgerufen werden können?

    Nein, die Verwendungs-/Ausgabe-frist bei einem dreimonatlichen Abruf beträgt auch drei Monate.

  • Wann überprüft die Verwaltung, dass gemäß Nr. 1.4.2 ANBest-P bei Fehlbedarfsfinanzierung zuerst die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel eingesetzt wurden, bevor Zuwendungen in Anspruch genommen werden?

    Die Überprüfung erfolgt zum Zeitpunkt der vertieften Verwendungsnachweisprüfung. Sollten Zuwendungsmittel vor dem Einsatz eigener oder sonstiger Mittel in Anspruch genommen worden sein, so kann die Verwaltung nachträglich Zinsen gemäß Nr. 8.2.5 AV zu § 44 LHO erheben.