Mit qualifiziertem pädagogischen Berufsabschluss

Wenn Sie über einen qualifizierten pädagogischen Berufsabschluss verfügen, lassen Sie sich vor Aufnahme Ihrer pädagogischen Tätigkeit offiziell anerkennen. Diese Anerkennung ist die Voraussetzung dafür, dass Ihr Einsatz im Personalschlüssel der Einrichtung berücksichtigt werden kann, und verbessert Ihre Chancen im Bewerbungsprozess erheblich.

Mit dem Anerkennungsbescheid ist es den Kitaträgern sowie den Trägern der eFöB möglich, Sie unkompliziert auf den Personalschlüssel der jeweiligen Einrichtung zu registrieren. Gleichzeitig erfahren Sie darin, welche Weiterbildungsauflagen Sie erfüllen müssen und wie Ihr konkreter Weg zur Anerkennung als sozialpädagogische Fachkraft aussieht.

  • Sprachkenntnisse

    Bei Personen nichtdeutscher Herkunftssprache werden für die Anerkennung deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 (GER) vorausgesetzt. Nachgewiesen werden können diese durch Zertifikate von TELC, Goethe, TestDAF oder DSH.

    Sie können Ihr Anerkennungsverfahren bereits mit einem nachgewiesenen B2-Niveau beginnen. In diesem Fall müssen Sie jedoch bereits mit den Antragsunterlagen die Anmeldung für einen berufsbegleitenden C1-Sprachkurs einreichen. Sie erhalten dann zunächst eine Anerkennung mit Sprachauflage, die zuerst zu erfüllen ist.

  • Welche fachlichen Voraussetzungen müssen Sie mitbringen?
    • Schulabschluss: Mindestens ein mittlerer Schulabschluss (MSA) oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
    • Berufsabschluss: Eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung (in der Regel mit einer Dauer von 3 Jahren) oder ein entsprechender akademischer Abschluss (z. B. Bachelor, Master oder Diplom).
    • Berufspraxis: Nachweis einer mindestens 6-monatigen einschlägigen Berufserfahrung im pädagogischen Bereich.
  • Welche Berufsabschlüsse werden anerkannt?

    Personen mit den folgenden Ausbildungs- oder Studiengängen können als Quereinsteigende mit einem qualifizierten Berufsabschluss auf den Personalschlüssel einer Einrichtung angerechnet werden (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 VOKitaFöG).

    1. Pädagogische Berufe mit Hochschulabschluss

    Hierzu zählen insbesondere:
    • Erziehungswissenschaft: Magistra/Magister, Bachelor oder Master im Hauptfach.
    • Lehramt: Erstes oder zweites Staatsexamen.
    • Psychologie: Diplom oder Bachelor.
    • Fachspezifische Pädagogik: Diplom oder Bachelor in Sport-, Kunst-, Theater- oder Musikpädagogik.
    • Sprachheilpädagogik: Diplom, Bachelor oder vergleichbare Abschlüsse.

    Wichtig für Hochschulabschlüsse: Ihr Studium ist anerkennungsfähig, wenn Sie in pädagogikaffinen Bereichen mindestens 75 Credits (ECTS) erreicht haben. Praxisphasen können dabei mit maximal 15 Credits angerechnet werden. Über die oben genannten Studiengänge hinaus können auch weitere Hochschulabschlüsse im Einzelfall geprüft und anerkannt werden.

    2. Pädagogische Berufe mit Fachschul- oder Berufsfachschulabschluss

    Hierzu zählen insbesondere:
    • Sozialpädagogische Assistenz (staatlich geprüft)
    • Heilerziehungspflege (staatlich anerkannt)
    • Kinderpflege (staatlich anerkannt)
    • Familienpflege (staatlich geprüft)
    • Therapeutische Berufe: Ergotherapie und Logopädie
  • Ihr Berufsabschluss ist nicht in der Liste aufgeführt?

    Sollten Sie Ihren Abschluss nicht in der oben genannten Aufzählung finden, ist unter Umständen dennoch eine Anerkennung möglich. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

    • Weitere Hochschulabschlüsse: Wie oben erwähnt, sind auch andere Studiengänge anerkennungsfähig, sofern Sie in pädagogikaffinen Bereichen mindestens 75 Credits (ECTS) erreicht haben (davon maximal 15 Credits aus Praxisphasen).
    • Gleichwertige Qualifikationen: Wenn Ihr Abschluss als gleichwertig zu einer der genannten Fachschulausbildungen (mindestens dreijährige Dauer) eingestuft werden kann. Hierbei wird die Kombination aus Ausbildung und ggf. nachweisbarer Berufspraxis individuell geprüft.
    So klären Sie Ihren Status:
    1. Telefonische Kurzberatung: Nutzen Sie zunächst unsere telefonische Kurzberatung zu den angegebenen Sprechzeiten für eine erste Einschätzung.
    2. Reichen Sie aussagekräftige Unterlagen (Zeugnisse, Modulbeschreibungen/Transcript of Records, Praxisnachweis) im Rahmen des normalen Antragsverfahrens zur offiziellen Prüfung ein.
    3. Wir empfehlen zudem das Angebot der Berliner Beratung zu Bildung und Beruf. Dort erhalten Sie eine erste Einschätzung und Hinweise zu weiteren Wegen in eine pädagogische Tätigkeit.
  • Welche Weiterbildungsauflagen gelten für Quereinsteigende mit einem qualifizierten Berufsabschluss?

    Um dauerhaft als sozialpädagogische Fachkraft anerkannt zu werden, qualifizieren Sie sich berufsbegleitend weiter. Je nach Vorbildung nehmen Sie am Basiskurs oder am Kombinationskurs teil. Die Berechtigung zur Kursteilnahme wird Ihnen mit dem Anerkennungsbescheid erteilt.

    Wichtig: Sofern eine Anerkennung mit Sprachauflage (Niveau B2) vorliegt, erhalten Sie die Teilnahmeberechtigung erst, wenn Sie das C1-Niveau nachweisen und eine Anerkennung ohne Sprachauflage erhalten haben.

    Die Weiterbildungen finden an Fachschulen für Sozialpädagogik statt.
    Für die finale Anerkennung als Fachkraft müssen Sie mindestens neun Monate einschlägige pädagogische Praxis vorweisen. Diese Zeit wird erst ab dem Erhalt Ihres Anerkennungsbescheids angerechnet.
    Die Kosten für diese Kurse werden nicht von der Senatsverwaltung übernommen.

    Nach dem erfolgreichen Abschluss des Kurses und der geforderten Praxiszeit können Sie den „Antrag auf Anerkennung als sozialpädagogische Fachkraft“ stellen.

  • Antrag auf Anerkennung als Quereinsteiger mit einem verwandten qualifizierten Berufsabschluss

    PDF-Dokument (255.1 kB)

  • Übersicht der staatlichen und privaten Fachschulen für Sozialpädagogik

    PDF-Dokument (58.0 kB) - Stand: Januar 2026