Personen mit einem der folgenden Studien-/Berufsabschlüsse können auf Antrag in der Tätigkeit als Schulsozialarbeiter/-in, gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Fortbildungsauflagen, tätig werden. Vergleichbare Abschlüsse können nach einer Einzelfallprüfung ebenfalls zugelassen werden.
- Staatlich anerkannte Erzieher/-innen oder Erziehungs- und Bildungswissenschaften B. A. oder M. A., die nicht als Monobachelor studiert wurden
- Staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger/-innen
- Staatlich anerkannte Heilpädagog/-innen nach einer Fachschulausbildung
- Sonderpädagogik B. A.
- Lehramt B. A.
Die Personen kommen für das Arbeitsgebiet in Frage, wenn mindestens 12 Monate praktische Erfahrungen in der Kinder- und Jugendhilfe im Umfang von mindesten 20 h/Woche nachgewiesen werden. Als relevant gelten vor allem Erfahrungen in Kinderschutz und Krisenintervention, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen und sonstigen Hilfen, sozialpädagogischer Beratung und Erfahrungen in Arbeitsfeldern mit schulspezifischen Themen wie Schuldistanz, Gewalt und Mobbing an Schulen, sowie Arbeit in Kleingruppen zur Förderung sozialer Kompetenzen.
Die Prüfung, ob eine Person im Quereinstieg als Schulsozialarbeiter/-in tätig werden kann, erfolgt nach Antragstellung des Trägers der freien Jugendhilfe. Der Antrag wird vor Beginn der Tätigkeit bei dem bezirklichen Jugendamt gestellt, in dem sich der geplante Einsatzort befindet. Eine Aufnahme der Tätigkeit ist erst nach Zustimmung des zuständigen Jugendamtes möglich.
Neben dem Bildungsabschluss wird auch die persönliche und fachliche Eignung geprüft.
Personen, die einen der genannten Abschlüsse nachweisen können und die mit weniger als 0,5 VZÄ an einem Schulstandort und im Rahmen des Landesprogramms „Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen“ tätig werden, können nach erfolgreicher interner Prüfung durch die Programmagentur SPI analog tätig werden.