Pensionierte Lehrkraft arbeitet weiterhin an Schule und Unterrichtet eine Klasse

Weiterbeschäftigung im Pensions- und Rentenalter

Berlin ist eine vitale Metropole, die Menschen aus dem ganzen Land und aller Welt anzieht. Viele fühlen sich hier wohl, gestalten die Stadt und gründen Familien. In allen Bezirken besuchen immer mehr Kinder und Jugendliche unsere Schulen. Wir reagieren auf diesen erfreulichen Umschwung baulich und personell. Neben der intensiven Werbung um Lehramtsabsolventinnen und -absolventen möchten wir auch pensionierte Lehrkräfte für einen weiteren Einsatz in einer Berliner Schule gewinnen. Denn sie verfügen über langjährige Berufserfahrung und hochgeschätzte Fachkompetenz.

Lehrkräfte können – nach dem regulären Eintritt in den Ruhestand – weiterbeschäftigt werden. Auch für ehemalige Lehrerinnen und Lehrer im Angestelltenverhältnis gibt es diese Möglichkeit.

Die Berliner Schulen brauchen Sie! Ihre Erfahrungen, Kompetenzen und Ihr Engagement sind noch immer besonders gefragt. Wir haben verschiedene Modelle entwickelt, um Ihnen eine flexible Weiterbeschäftigung im Renten- und Pensionsalter attraktiv zu gestalten. Ob Sie an Ihrer bisherigen Schule weiterarbeiten, dort wieder einsteigen oder Ihre Qualifikation in eine andere Schule einbringen, ist von Ihrem Vertrag und dem jeweiligen Bedarf in den Schulen abhängig.

Unsere Weiterbeschäftigungsmodelle

Modell A – Sie schieben den Eintritt in den Ruhestand hinaus

Als Beamtin oder Beamter können Sie im Lauf Ihres vorgesehenen letzten Schuljahrs den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben und dann für mindestens ein Jahr länger unterrichten. Weitere Informationen

Modell B – Sie arbeiten mindestens ein Schuljahr weiter

Sie können unmittelbar im Anschluss an Ihr letztes Schuljahr oder auch nach einer verdienten Pause vom Schuldienst befristet mehrere Monate bis zu einem kompletten Schuljahr an einer beliebigen Schule Ihrer Wahl arbeiten, sofern diese Bedarf hat. Weitere Informationen

Modell C – Sie bleiben uns als befristete Vertretungskraft erhalten

Alle öffentlichen Berliner Schulen verfügen bei der Personalkostenbudgetierung (PKB) über ein eigenes Budget und können daraus selbstständig für einen befristeten Zeitraum Vertretungslehrkräfte einstellen, um so etwa krankheitsbedingten Unterrichtsausfall zu vermeiden. Weitere Informationen

Modell D – Begleiten Sie Lehrkräfte im Qualifizierungsprogramm Quereinstieg Berlin (QuerBer)

Sie können Ihre beruflichen Erfahrungen im Qualifizierungsbereich zur Verfügung stellen und Quereinsteigende auf ihrem Weg in den Schuldienst unterstützen. Weitere Informationen

Allgemeine Fragen zur Weiterbeschäftigung

  • Ich habe großes Interesse, nach Modell A, B, C oder D weiter- bzw. wieder zu arbeiten. Erhalte ich auch garantiert einen Vertrag?

    Wir freuen uns, dass Sie Ihre Arbeitskraft und Erfahrungen ganz oder zum Teil einbringen mochten. Es hängt von zahlreichen Rahmenbedingungen ab, ob die Schulen Ihr Angebot annehmen können (etwa Ihre Fächerkombination oder die Ausstattung der Schule).

    Nicht alle Schulen haben genau zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage Bedarf. Und es kann auch vorkommen, dass es sogar in Ihrem Wunschbezirk keinen Bedarf gibt. Daher kann es vorteilhaft sein, auch in den benachbarten Bezirken nachzufragen.

  • Ich möchte gern etwas langfristiger weiter- oder wieder arbeiten. Wie lange gilt ein Arbeitsvertrag? Berücksichtigen die Verträge auch die Ferienzeiträume?

    Für alle vier Modelle legen Sie gemeinsam mit der Schulleitung oder mit dem Studienzentrum für Erziehung, Pädagogik und Schule (StEPS) die Laufzeit fest. Kurzfristige und kurz dauernde Verträge sind Wesensbestandteil des Modells C. Für die Modelle A, B und D gilt: Sollte Ihre Dienstzeitverlängerung bzw. Ihr Vertrag für ein ganzes Schuljahr dauern, lauft er vom 1. August eines Jahrs bis zum 31. Juli des Folgejahrs.

  • Muss ich den formlosen Antrag auf jeden Fall bei meiner ehemaligen Stammschule einreichen?

    Grundsätzlich sollten Sie mit der Leitung Ihrer Stammschule besprechen, ob und welchen Bedarf es dort gibt. Die Schulleitung gibt dann den Antrag über die Schulaufsicht weiter an die Lehrerpersonalstelle.

    Auch wenn Sie nicht mehr an Ihrer Stammschule arbeiten mochten oder können, reichen Sie bitte dennoch dort Ihren formlosen Antrag ein und weisen darauf hin, dass Sie zukünftig auch an weiteren Schulen in der Region mit Ihrer Fächerkombination zur Verfügung stehen mochten. Schulleitung, Schulaufsicht und Lehrerpersonalstelle prüfen jeden Antrag individuell.

  • Für das Modell A hätte ich bereits zum 15. Januar erklären müssen, meinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr zu verschieben. Die Schulleitung hat mich erst im Frühjahr angesprochen und gebeten, weiter zu unterrichten. Oder ich habe erst jetzt vom Modell A erfahren. Ist es nach der genannten Frist dennoch möglich, meinen Eintritt in den Ruhestand zu verschieben?

    Nach dem 15. Januar eines Kalenderjahrs schickt die Personalstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Ihre Personalakte an das Landesverwaltungsamt Berlin.

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LVwA bereiten Ihren Ruhestand zum Ende des aktuellen Schuljahrs vor und berechnen Ihre Bezüge. Es ist in begründeten Ausnahmefallen möglich, während dieser Zeit noch die Berechnung abzubrechen und den formalen Akt des Ruhestands zu verschieben.

    Nach dem 30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs ist dies allerdings unwiderruflich nicht mehr möglich. Im Lauf des Monats Juli erfolgt bereits die Abrechnung und löst damit die Zahlung der Versorgungsbezuge bzw. des Abschlags zum Monatsende aus.

  • Wie werde ich bei einem Neuvertrag bei den Modellen B und C eingestuft und eingruppiert?

    Sie gehen ein neues Arbeitsverhältnis als tarifbeschäftigte Lehrkraft ein. Sie werden wie alle anderen tarifbeschäftigten Lehrkräfte anhand der Entgeltordnung eingruppiert und profitieren von den Tariferhöhungen. Die Eingruppierung hängt von Ihren persönlichen Voraussetzungen ab.

    Die zukünftige Zuordnung Ihrer Erfahrungsstufe hängt auch vom Zeitraum vom Ende Ihres vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ab. Die Pause darf höchstens sechs Monate betragen. Sollte die Unterbrechung langer als sechs Monate dauern, werden dann die vergangenen zehn Jahre Ihrer Dienstzeit berücksichtigt.

  • Kann ich meinen Versorgungsabschlag abbauen, wenn ich als tarifangestellte Lehrkraft länger arbeite?

    Nein, das ist nicht möglich.

  • Ich arbeite zurzeit als Fachseminarleitung. Kann auch ich beantragen, nach den genannten Modellen weiterzuarbeiten?

    Eine Verlängerung Ihrer Tätigkeit als Lehrkraft unter Einbezug Ihrer Aufgabe als Fachseminarleitung ist grundsätzlich nur nach den Modellen A und B möglich. Schulleitung, Schulaufsicht und die Verantwortlichen für den Vorbereitungsdienst prüfen Ihren Antrag individuell.

  • Gelten die Modelle für ehemalige Tarifbeschäftigte und Beamte gleichermaßen?

    Das Modell A richtet sich ausschließlich an Lehrkräfte, die bis zu Ihrer Pensionierung im Beamtenverhältnis tätig sind und ihren Eintritt in den Ruhestand hinausschieben mochten. Die Modelle B, C und D gelten für ehemalige tarifbeschäftigte und verbeamtete Lehrkräfte gleichermaßen.

  • Ich habe als Lehrkraft jahrelang in einem anderen Bundesland gearbeitet und ziehe nun nach meinem Ruhestand oder nach meinem Renteneintritt nach Berlin. Gelten die vier Modelle auch für mich?

    Das Modell A gilt nur für Berliner Lehrkräfte, die ihren Eintritt in den Ruhestand an einer Berliner Schule hinausschieben mochten. Das Modell D setzt langjährige Kenntnisse des Berliner Schulsystems voraus. Somit kamen für Sie nur die Modelle B und C in Frage.

  • Ich bin vorzeitig in Altersrente gegangen und möchte weiterhin als Lehrkraft arbeiten. Wie verhält es sich mit der Versicherungspflicht?

    Wenn Sie vorzeitig in Altersrente gegangen sind und nebenbei Geld verdienen, sind Sie versicherungspflichtig. Sie zahlen auf dieses Einkommen Beitrage in die Rentenversicherung und erhöhen dadurch Ihren Rentenanspruch.

    Wenn Sie mit der Regelaltersgrenze in Rente gegangen sind und nebenbei arbeiten mochten, können Sie auf Ihre Versicherungsfreiheit verzichten (sich also freiwillig versichern) und dadurch weiterhin in die Rentenversicherung einzahlen und dadurch weitere Rentenpunkte sammeln. Dies vereinbaren Sie mit Ihrer Personalstelle.

  • Wie erfahre ich, an welchen Schulen es einen Bedarf für meine Fächer gibt? Kann ich mich zentral bewerben?

    Leider gibt es zurzeit noch keine zentrale Plattform, auf der Sie die Nachfragen zu Ihren Fächern finden konnten. Sie können eigeninitiativ über das Schulverzeichnis Schulen und Schultypen in Ihrem Wunschbezirk finden und dann jeweils Kontakt aufnehmen.

    Alternativ können Sie auch bei den regionalen Schulaufsichten der zwölf Bezirke sowie den beruflichen Schulen nach einem Bedarf fragen.

Finanzielle Fragen bei Weiterbeschäftigung

  • Was gilt für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand?

    Grundsätzlich müssen Sie als Versorgungsempfängerin oder -empfänger dem Landesverwaltungsamt (LVwA) als zuständiger Versorgungsstelle jede Änderung Ihrer sonstigen Bezüge mitteilen. Die Personalstelle verschickt darüber hinaus eine Durchschrift des Begleitschreibens zu Ihrem Vertrag zur Kenntnis an das LVwA. Somit ist beim LVwA hinterlegt, dass Sie mindestens zur Hälfte Ihrer Arbeitszeit unterrichten – also „einer Lehrtätigkeit“ nachkommen – und deshalb für Sie die Zuverdienstgrenze bis zum 31. Dezember 2026 entfällt, sofern Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.

  • Was muss ich beachten, wenn ich anfangs angestellte Fachkraft/Tarifbeschäftigte Lehrkraft und später verbeamtet wurde?

    Für die ersten Jahre als angestellte Fachkraft/als tarifbeschäftigte Lehrkraft haben Sie Anwartschaften auf Ihre Rente erworben. Mit Ihrer Verbeamtung haben Sie anschließend in jedem Dienstjahr Versorgungs-ansprüche für Ihre Pension gesammelt. Mit der Neuregelung seit 2023 mindert die Rentenzahlung die Zuverdienstgrenze nicht.

    Beim Eintritt in den Ruhestand und vor dem eigentlichen Eintritt in die so genannte Regelaltersrente (Spanne zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr) erhalten Sie über das Landesverwaltungsamt (LVwA) eine Ausgleichszahlung, die Ihre Rente kompensiert.

    Sofern Sie die volle Altersrente erreicht haben, können Sie keine Rentenpunkte mehr sammeln. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Rentenberater.

  • Wie werde ich bei einem Neuvertrag bei den Modellen B und C eingestuft und eingruppiert?

    Wenn Sie sich entscheiden, im Ruhestand weiter zu unterrichten, gehen Sie ein neues Arbeitsverhältnis als tarifbeschäftigte Lehrkraft ein.

    Die Eingruppierung bei einer Wieder- oder Weiterbeschäftigung ist vom Laufbahnzweig abhängig. Zum Beispiel werden Sie als Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen, Integrierten Sekundarschulen, und Gymnasien oder beruflichen Schulen in die Entgeltgruppe E 13 eingruppiert. Da es hierbei auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit ankommt, wirkt sich eine frühere Tätigkeit als Inhaber/in einer Funktionsstelle auf die Eingruppierung nicht aus.

    Beachten Sie bitte: nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) darf die Pause zwischen dem Eintritt in den Ruhestand bzw. dem Vertragsende und dem neuen Vertragsbeginn nicht länger als sechs Monate dauern. Wenn Sie sich entscheiden, innerhalb eines halben Jahres weiterzuarbeiten, erhalten Sie weiterhin dieselbe Erfahrungsstufe angerechnet.

    Nach einer Unterbrechung oder Pause von mehr als sechs Monaten tritt die so genannte schädliche Unterbrechung ein. Das bedeutet, dass Ihre erworbene Berufserfahrung bzw. Ihr Erfahrungswissen formal wieder verloren gehen und nach dem TV-L nicht mehr vollständig angerechnet werden dürfen. Die Personalstelle berücksichtigt Ihre zweifelsfrei vorhandene einschlägige Berufserfahrung, darf jedoch höchstens die letzten zehn Jahre Ihrer Beschäftigung als förderliche Zeiten anrechnen. Demnach erhielten Sie maximal die Entgeltstufe Stufe 5 angerechnet.

    Die jeweilige Schulleitung entscheidet aus fachlicher Sicht darüber, ob Ihre Berufserfahrung als förderlich anerkannt werden kann. Daher legen Sie bitte hierfür Ihre Nachweise unbedingt vor.

  • Ich bin frühzeitig in Rente gegangen. Oder Ich beziehe eine Erwerbsminderungsrente. Was gilt für mich?

    Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente beziehen und wieder arbeiten, sind Sie in dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. In diesem Fall zahlen Ihr Arbeitgeber und Sie weiterhin jeweils ihre Beitrags-anteile an die gesetzliche Rentenversicherung. Die gezahlten Beiträge werden mit Erreichen des regulären Rentenalters oder beim Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente berücksichtigt.

    Grundsätzlich müssen Sie bei einer Erwerbsminderungsrente zum Zeitpunkt des Rentenbescheids entscheiden, ob Sie weiterarbeiten möchten. Sofern Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen und für die eigentliche Tätigkeit nicht mehr einsetzbar waren, können Sie leider nicht mehr als Lehrkraft in Berlin beschäftigt werden.

  • Ich bin aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand oder in Rente gegangen, möchte nun aber mit einer geringen Stundenanzahl wieder unterrichten. Was muss ich beachten?

    Grundsätzlich gilt: Sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand oder in Rente gegangen sind, informieren Sie sich bitte unbedingt beim Landesverwaltungsamt und ggf. beim zuständigen Rentenversicherungsträger.

    Lehrkräfte, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, können ggf. in der Lage sein, eine kurz- bzw. mittelfristige Vertretung wahrzunehmen, sofern die wöchentliche Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.

    Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wird der Hinzuverdienst entsprechend der Zuverdienstgrenze auf die Pension angerechnet. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt entsprechend der derzeitigen Regelung die Zuverdienstgrenze bis zum 31.12.2027.

  • Was muss ich beachten, wenn ich vorzeitig in Rente gegangen bin und nun wieder unterrichten möchte?

    Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten können Sie seit 2023 einfach weiterarbeiten und eine ungekürzte Rente beziehen, unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens. Sie müssen die Rentenversicherung nicht mehr über die Aufnahme einer Tätigkeit oder Änderungen beim Hinzuverdienst informieren.

    Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wird der Hinzuverdienst entsprechend der Zuverdienstgrenze auf die Pension angerechnet. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt entsprechend der derzeitigen Regelung die Zuverdienstgrenze bis zum 31.12.2027.

  • Kann ich meinen Versorgungsabschlag abbauen, wenn ich als tarifangestellte Lehrkraft länger arbeite?

    Nein, das ist nicht möglich.

  • Was muss ich bei der Steuer beachten?

    Wenn Sie bereits im Ruhestand sind, dann werden Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt der Lohnsteuerklasse VI zugeordnet. Unter Umständen kann die Wahl für eine andere Steuerklasse für Sie finanziell vorteilhafter sein. In diesem Fall müssen Sie sich aktiv bei Ihrem Finanzamt eine Änderung beantragen. Welche Steuerklasse für Sie individuell am besten ist, erfahren Sie ausschließlich bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

    Sowohl die Weiter-/Wiederbeschäftigung als auch die Rente sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Höhe hängt individuell vom Umfang der Beschäftigung ab. Die steuerliche Behandlung von Renten richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Je später die Rente beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil. Bitte informieren Sie sich bei der Deutschen Renten-versicherung und auch bei Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.

    Mögliche Freibeträge sind abhängig von Ihren Bezügen, der Stundenzahl und der Steuerklasse. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt sowie bei Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.

  • Was ist mit der Beihilfe?

    Als Beamtin oder Beamter im Ruhestand sind Sie weiterhin beihilfeberechtigt. Der Bemessungssatz steigt sogar von 50 Prozent auf 70 Prozent. Dadurch sinkt der Beitrag zu Ihrer privaten Krankenversicherung. Informieren Sie sich bitte bei Ihrer privaten Krankenkasse.

  • Was muss ich bei der Kranken- und Pflegeversicherung beachten?

    Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse, in welchem Umfang Sie der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Dabei ist vor allem der Umfang Ihrer Beschäftigung maßgeblich. Bei bestehender Versicherungspflicht unterliegen in der Regel sowohl die Einkünfte aus Ihrer Beschäftigung als auch Ihre Rente der Beitragspflicht.

    Ihre Krankenkasse entscheidet sowohl über die Versicherungspflicht als auch über die Aufteilung (Schlüsselung) der Sozialversicherungsbeiträge.

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