Wenn Sie sich entscheiden, im Ruhestand weiter zu unterrichten, gehen Sie ein neues Arbeitsverhältnis als tarifbeschäftigte Lehrkraft ein.
Die Eingruppierung bei einer Wieder- oder Weiterbeschäftigung ist vom Laufbahnzweig abhängig. Zum Beispiel werden Sie als Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen, Integrierten Sekundarschulen, und Gymnasien oder beruflichen Schulen in die Entgeltgruppe E 13 eingruppiert. Da es hierbei auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit ankommt, wirkt sich eine frühere Tätigkeit als Inhaber/in einer Funktionsstelle auf die Eingruppierung nicht aus.
Beachten Sie bitte: nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) darf die Pause zwischen dem Eintritt in den Ruhestand bzw. dem Vertragsende und dem neuen Vertragsbeginn nicht länger als sechs Monate dauern. Wenn Sie sich entscheiden, innerhalb eines halben Jahres weiterzuarbeiten, erhalten Sie weiterhin dieselbe Erfahrungsstufe angerechnet.
Nach einer Unterbrechung oder Pause von mehr als sechs Monaten tritt die so genannte schädliche Unterbrechung ein. Das bedeutet, dass Ihre erworbene Berufserfahrung bzw. Ihr Erfahrungswissen formal wieder verloren gehen und nach dem TV-L nicht mehr vollständig angerechnet werden dürfen. Die Personalstelle berücksichtigt Ihre zweifelsfrei vorhandene einschlägige Berufserfahrung, darf jedoch höchstens die letzten zehn Jahre Ihrer Beschäftigung als förderliche Zeiten anrechnen. Demnach erhielten Sie maximal die Entgeltstufe Stufe 5 angerechnet.
Die jeweilige Schulleitung entscheidet aus fachlicher Sicht darüber, ob Ihre Berufserfahrung als förderlich anerkannt werden kann. Daher legen Sie bitte hierfür Ihre Nachweise unbedingt vor.