Stellungnahmen

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2026

Stellungnahme zum Referentenentwurf des GeDIG

Aus dem „Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen“ muss ein „Gesetz für Datenschutz und digitale Innovation im Gesundheitswesen“ werden.

Schwerpunkt: Datenschutz, Privatsphäre und Schutz vulnerabler Gruppen, insbesondere behinderter und psychisch kranker Menschen.

29. Mai – Kurzfassung:

Fazit
Der GeDIG-Entwurf ist in seiner jetzigen Form unausgewogen. Er stärkt Datennutzung, Innovation und digitale Steuerung, ohne die bestehenden Datenschutzprobleme der ePA ausreichend zu lösen.
Gerade für behinderte und psychisch kranke Menschen kann dies gravierende Folgen haben. Ihre Daten sind besonders sensibel, besonders stigmatisierungsanfällig und besonders folgenrelevant. Wer auf Versorgung, Hilfsmittel, Psychotherapie, Pflege, Krankengeld oder Reha angewiesen ist, braucht besonderen Schutz vor Offenbarung, Profilbildung, Benachteiligung und faktischem Druck.

Das Gesetz muss deshalb grundlegend nachgeschärft werden. Es darf nicht nur neue Datenräume eröffnen, sondern muss Vertrauen schaffen. Es muss Datenschutz, Barrierefreiheit und Selbstbestimmung als Voraussetzung digitaler Innovation begreifen.

Die zentrale Forderung lautet:
Aus dem „Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen“ muss ein „Gesetz für Datenschutz und digitale Innovation im Gesundheitswesen“ werden.

Oder anders formuliert:

Digitale Innovation ja — aber nur mit wirksamem Datenschutz, echter Patientenkontrolle, besonderem Schutz vulnerabler Gruppen und klarer Begrenzung der Datennutzung durch Krankenkassen und andere nicht behandelnde Akteure.

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Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Sek I

18. Mai 2026 – Gemeinsame Stellungnahme des Landesbeirats und der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Sek I -
Verordnung und anderer schulrechtlicher Vorschriften

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Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Landesdemokratiefördergesetzes

1. April 2026 – Wir begrüßen ausdrücklich den Anwendungsbereich des Gesetzes mit dem Aufgabenfeld der Stärkung einer menschenrechtsorientierten Alltagskultur, das die Prävention und
Zurückdrängung von, den Schutz vor sowie die Selbstbefähigung, Selbstermächtigung und Selbstbestimmung Betroffener von Behindertenfeindlichkeit umfasst (§ 2 Absatz 1 Nr. 4
LDFG). Für sehr wichtig erachten wir außerdem, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen, die oder der von diesem benannt wird, zu einem stimmberechtigten Mitglied des Landesbeirats für Demokratieförderung berufen werden soll. (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 12 LDFG).

Wir empfehlen einen zusätzlichen Sitz für eine Organisation mit Fachkompetenz in Integration und gesellschaftlicher Vielfalt. Inklusion ist ein umfassendes Prinzip, dazu gehören auch Aspekte der sprachlichen und kommunikativen Zugänglichkeit und des Diskriminierungsschutzes. Wir regen in diesem Zusammenhang die Aufnahme nationaler Herkunft und Staatsangehörigkeit als eigenständige Diskriminierungsmerkmale an. Die Mehrsprachigkeit, einschließlich der Gebärdensprache – soweit möglich – sollte Standard bei der Öffentlichkeitsarbeit sein.

Die Begründung zu den Regelungen sollte ausdrücklich einen Bezug zur – im Gesetz vorgesehenen – Form der Behindertenfeindlichkeit herstellen sowie die mögliche Mehrfachbetroffenheit (Intersektionalität) erfassen und das etwa in der Reihenfolge des Gesetzestextes.

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Referentenentwurf Landesausführungsgesetz zum Gewalthilfegesetz im Land Berlin – BlGewHGAG

Stellungnahme des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen zum
Referentenentwurf Landesausführungsgesetz zum Gewalthilfegesetz im Land Berlin – BlGewHGAG (Stand 15.01.2026)

24. März 2026 – Der Landesbeirat befürwortet das Vorankommen in den Fragen der Beratung, des Schutzes und der Nachsorge bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Es ist mit dem Anliegen verbunden, auch den Schutz von Menschen mit den verschiedensten sichtbaren und nicht sichtbaren Behinderungen, die häufiger von Übergriffen betroffen sind, mehr Aufmerksamkeit in Hinsicht auf ihren Schutz zu erreichen.

Der Landesgesetzgeber betont in seiner Begründung (A. I.) ausdrücklich die für das Land Berlin vom Gewalthilfegesetz abweichenden Begriffsbestimmungen und die Zielsetzung der Gewalthilfe. Zusätzlich könnte und sollte er den Schutz von Männern mit Behinderungen regeln, der ebenfalls verfassungsrechtlich geboten und gerechtfertigt ist.

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Keine polizeiliche Erfassung psychisch kranker Menschen!

18. März 2026 – Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen Berlin lehnt die geplante Erfassung psychisch erkrankter Menschen auf Grundlage polizeilicher Verdachtsmomente entschieden ab und fordert, das Berliner Vorhaben nicht umzusetzen.
Nach den bisher bekannt gewordenen Informationen sollen ab April Polizeidienstkräfte Personen mit auffälligem Verhalten melden. Diese Hinweise sollen innerhalb der Polizei bewertet und in weiteren Schritten vertieft analysiert werden, um schwere Gewalttaten frühzeitig zu verhindern.
Der Schutz vor schweren Straftaten ist eine wichtige staatliche Aufgabe. Daraus darf jedoch nicht folgen, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen allein aufgrund von Krisen, Auffälligkeiten oder wiederholten Polizeikontakten in sicherheitsbehördliche Verfahren geraten.

Psychische Erkrankung darf nicht mit Gefährlichkeit gleichgesetzt werden

Die Annahme, psychische Erkrankung lasse sich als Hinweis auf spätere schwere Gewalt nutzen, ist fachlich nicht tragfähig. Psychisch erkrankte Menschen haben kein höheres Gewaltpotenzial. Im Gegenteil, sie sind vielmehr häufig selbst von Gewalt, Diskriminierung, Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen. Darauf weist auch die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde seit Jahren hin.
Gerade nach schweren Gewalttaten wird häufig vorschnell ein Zusammenhang mit psychischer Erkrankung hergestellt. Bei genauer Betrachtung zeigt sich jedoch meist, dass psychische Erkrankungen nur selten ursächlich sind.
Ein Verfahren, das psychische Auffälligkeit zum Ausgangspunkt polizeilicher Risikobewertung macht, verstärkt bestehende Vorurteile und vertieft die Stigmatisierung psychisch erkrankter Menschen.

Fachliche Bewertung gehört nicht in polizeiliche Strukturen

Die Einschätzung psychischer Krisen, auffälligen Verhaltens und möglicher Risiken erfordert medizinische, psychiatrische und psychosoziale Fachkenntnis.
Nach bisherigem Stand soll die Bewertung jedoch im Wesentlichen innerhalb polizeilicher Strukturen erfolgen. Damit droht eine Vermischung von Gefahrenabwehr und fachlicher Einschätzung psychischer Zustände.
Selbstvertretungsorganisationen psychisch erkrankter Menschen und psychiatrische Fachverbände kritisieren seit langem, dass Hilfebedarf zu oft als Sicherheitsproblem behandelt wird. Wo Unterstützung fehlt, wird Polizei eingesetzt, obwohl Hilfe notwendig wäre.

Fehlende Transparenz bei Kriterien und Datenverarbeitung

Kurz vor dem geplanten Start bleiben wesentliche Fragen offen.
Bis heute ist nicht nachvollziehbar,
• nach welchen Kriterien Menschen gemeldet werden sollen,
• wie die Bewertung erfolgt,
• wer über weitere Schritte entscheidet.
Ebenso ungeklärt ist,
• welche Daten erhoben werden,
• welche Stellen Zugriff erhalten,
• ob Betroffene informiert werden,
• ob sie Widerspruch einlegen können
• und wann Daten gelöscht werden.
Gerade weil Begriffe wie auffälliges Verhalten oder Konflikte im sozialen Umfeld weit ausgelegt werden können, besteht die Gefahr von Fehlbewertungen und einer faktischen Erfassung psychisch erkrankter Menschen auf Verdacht.

Grundrechte und Menschenrechte müssen gewahrt bleiben

Ein solches Vorgehen berührt grundlegende Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet staatliche Stellen, Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligung zu schützen, ihre Freiheit und Sicherheit gleichberechtigt zu gewährleisten und ihre volle Teilhabe sicherzustellen.
Maßnahmen, die psychisch erkrankte Menschen vorsorglich einer besonderen Beobachtung unterziehen, widersprechen diesen Grundsätzen – insbesondere dem Diskriminierungsverbot nach Artikel 5 und dem Schutz der Privatsphäre nach Artikel 22.
Psychische Erkrankung darf nicht zum Anlass werden, Menschen präventiv in sicherheitsbehördliche Sonderkategorien einzuordnen.

Gewaltprävention braucht Hilfe statt Erfassung

Internationale Erfahrungen zeigen, dass schwere Eskalationen vor allem dort verhindert werden, wo Menschen frühzeitig Unterstützung erhalten und Behandlung nicht abbricht.
Besonders risikoreich sind Situationen, in denen mehrere Belastungen zusammenkommen, etwa Wohnungsverlust, Isolation, Armut, Arbeitslosigkeit oder Suchterkrankungen.

Notwendig sind deshalb:
• verlässliche ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Begleitung
• niedrigschwellige Krisenhilfe
• mobile multiprofessionelle Teams
• feste Ansprechpartner im sozialpsychiatrischen Hilfesystem
• enge Zusammenarbeit zwischen Kliniken, ambulanten Diensten, Krisenhilfe und sozialer Unterstützung.

Wenn Krisen eskalieren, müssen psychiatrische Fachkräfte an erster Stelle stehen. Polizeiliches Handeln kann nur ergänzend erfolgen und setzt entsprechende Schulung voraus.

Fazit
Eine polizeiliche Erfassung psychisch erkrankter Menschen auf Verdacht ist fachlich nicht geeignet und menschenrechtlich bedenklich. Berlin braucht keine sicherheitsbehördliche Sondererfassung, sondern verlässliche Hilfen, die Krisen frühzeitig auffangen und Eskalationen verhindern.

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Stellungnahme zur Fachlichen Weisung - Komplexleistung Persönliche Assistenz

13. März 2026 – Der am Beginn der Fachlichen Weisung ausgeführte historische Kontext der Persönlichen Assistenz ist nicht ganz korrekt dargestellt worden. Tatsächlich wurde die Persönliche Assistenz von der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung der Vereinigten Staaten entwickelt. Anfang der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts wurde die Idee nach Deutschland gebracht. Von Anfang an gab es die Möglichkeit, die Persönliche Assistenz im Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Modell zu organisieren oder durch einen Assistenzdienst in Anspruch zu nehmen. In Berlin wurde das erste Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Modell zum 1.07.1996 bewilligt.

Die Einschränkung des Personenkreises in der AV EH verstößt gegen Artikel 19 der UN BRK. Diese Einschränkung wurde erst mit Übergang der Zuständigkeit für die Persönliche Assistenz auf den Träger der Eingliederungshilfe vorgenommen. Bedauerlicherweise wird auch die Möglichkeit, Bevollmächtigte für die Übernahme einzelner Aufgaben der behinderten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen einzusetzen, verhindert.

Die behinderten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind gegenüber ihren Beschäftigten zur Einhaltung rechtlicher Regelungen des Arbeitsrechtes, des Datenschutzes und anderen verpflichtet. Als Beispiel für den Konflikt zwischen den Forderungen der Senatsverwaltung und den Verpflichtungen der behinderten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zur Einhaltung der Datenschutzrichtlinien sei hier die Forderung nach Vorlage der Dienstpläne genannt.

Per Urteil wurde festgestellt, dass Angehörige Budgetassistenz für behinderte Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erbringen können. Die Frage, ob nahe Angehörige auch als Assistenten und Assistentinnen beschäftigt werden können, wurde bisher nicht gerichtlich überprüft.

Die Verpflichtung zur Wahl zwischen Flexibilitätszulage oder Rufbereitschaft ist laut juristischem Beistand der AG PA rechtswidrig. Gleiches gilt für die Festschreibung einer Obergrenze der Kosten des Lohnbüros. Auch die Festlegung der Obergrenze für Fortbildungen ist laut Auskunft unseres Rechtsanwaltes rechtswidrig, da sie dem Grundsatz der individuellen Bedarfsermittlung widerspricht.

In der Eingliederungshilfe gilt die Pflicht zur Feststellung des individuellen Bedarfs gemäß § 29 Abs. 2 S.6 SGB IX. Dies gilt für alle Leistungen der Eingliederungshilfe und alle Leistungsbestandteile.

Resümee

Trotz der genannten und der ungenannten Kritikpunkte (siehe Anmerkungen) begrüßt der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen mit seiner internen Arbeitsgruppe Persönliche Assistenz, die Fachliche Weisung, weil
- die Persönlichen Assistenten und Assistentinnen im AGM in TV-L EG 5 eingruppiert und
- die Tarifanpassungen der Tabellenentgelte berücksichtigt werden.

Empfehlung:
Das Thema Budgetassistenz sollte unabhängig von der Fachlichen Weisung in Gesprächen zwischen Anbietern und dem Kostenträger besprochen werden.

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Gesetz für einfaches Bauen (GEB)

13. Februar 2026 – Das Ziel der Senatsverwaltung, die Schaffung von Wohnraum im Bestand zu erleichtern, ist gut und richtig – Wohnraum wird dringend benötigt. Dabei darf es jedoch nicht zu Abstrichen bei der Sicherheit und vor allem bei der Barrierefreiheit kommen. Aus Sicht des Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen ist dies jedoch der Fall, weshalb unter anderem bei den folgenden Punkten dringender Nachbesserungsbedarf besteht:

  • Die Ausnahmen vom Brandschutz und bei den Rettungswegen bei der Umnutzung bestehender Gebäude ist (nicht nur) für Menschen mit Behinderungen hochproblematisch.
  • Die Verlagerung der Anforderungen an die Barrierefreiheit ausschließlich in die VV TB ist zwar nachvollziehbar, birgt aber die Gefahr, dass hier leichter Änderungen durch Ausnahme einzelner Abschnitte umgesetzt werden könnten.
  • Die Raumhöhen bei den Gebäudeklassen 1 und 2 dem Markt zu überlassen, kann dazu führen, dass großwüchsige Personen diese Wohnungen nicht in der allgemein üblichen Weise nutzen können.
  • Der Verzicht auf jegliche wohnungsbezogenen Abstellflächen ist insbesondere für Menschen mit Behinderung durch einen erhöhten Platzbedarf schwierig.

Für die Änderung des Denkmalschutzgesetzes möchten wir darauf drängen, dass in die neu aufgenommene Rechtsverordnung insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit aufgenommen werden und bitten um Beteiligung bei der Erarbeitung.

Über die vorgesehenen Änderungen hinaus sind in Anbetracht des hohen Fehlbestands an barrierefreien Wohnungen unbedingt weitere Unzulänglichkeiten der Bauordnung zu korrigieren:

  • Die Erweiterung auf 75% barrierefrei erreichbare Wohnungen ist nicht zielführend, da diese zusätzlichen 25% der Wohnungen nicht barrierefrei nutzbar sind.
  • Auch der Verzicht auf barrierefreie Wohnungen bei Aufstockungen führt zu keiner Verbesserung der schlechten Versorgungssituation mit Wohnungen für Menschen mit Behinderung.
  • Der Anteil von einer rollstuhlgerechten Wohnung auf 100 Wohnungen je Bauvorhaben reicht bei weitem nicht aus, hier ist eine höhere Quote dringend notwendig.
  • Bei öffentlich zugänglichen Bauten ist die Beschränkung der Barrierefreiheit auf die Bereiche mit Besucher- und Benutzerverkehr problematisch. Hier müssen auch die Funktionsbereiche betrachtet werden, um Menschen mit Behinderung leichter in Arbeit zu bringen.
  • Für die Prüfung der doch sehr zahlreichen Ausnahmegenehmigungen von den Anforderungen der Barrierefreiheit durch die Mitglieder im Landesbehindertenbeirat wäre es dringend erforderlich, dass ein behaupteter unverhältnismäßiger Mehraufwand nachvollziehbar und prüfbar begründet wird.

Diese teilweise schon seit Jahren geforderten Punkte sollten baldmöglichst angegangen werden.

Es ist hingegen zu begrüßen, dass bereits für die kommende Sitzung der AG Menschen mit Behinderung bei der SenSBW eine substantielle Rückmeldung zu unseren Anmerkungen angekündigt ist.

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2025

Beendigung des LOTSE Projekts

Anschluss des Landesbeirats an die Stellungnahme der Landeskonferenz der Berliner Beauftragten für Menschen mit Behinderungen zur Beendigung des Projekts LOTSE Berlin

13. Nov. 2025 – Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen unterstützt die Stellungnahme der Landeskonferenz der Berliner Beauftragten für Menschen mit Behinderungen. Wir teilen die Besorgnis zu der Entscheidung die Beratungsstelle LOTSE Berlin zum 31. Dezember 2025 zu schließen und fordern den Senat auf die Versorgungssituation von Menschen mit hohem und komplexem Unterstützungsbedarf dringend zu verbessern und sicherzustellen.
Die drohenden Veränderungen bei den Leistungen zur Teilhabe lösen vielerorts Bestürzung und Sorge aus, da sie den eingeschlagenen Weg der Verschlechterung für Menschen mit Behinderungen kennzeichnen. Wir rufen den Senat auf, die Interessen von Menschen mit Behinderungen ernst zu nehmen und die Umsetzung der gleichberechtigten Teilhabe nach der UN-Behindertenrechtskonvention voranzutreiben.

Berlin, 13. November 2025
Vorsitzenden-Team des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen

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Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen

Raum E 010