Leistungen für Unterkunft und Heizung

Fassade eines Berliner Altbaus, davor steht ein Baum

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach §22 SBG II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.

Zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zählen grundsätzlich:

  • bei Mietwohnungen die Nettokaltmiete, anfallende Nebenkosten und die Heiz- und Warmwasserkosten.
  • bei Wohnungs- oder Hauseigentum alle damit verbundenen Belastungen.

Grundlage für die Übernahme der Wohnkosten im Land Berlin sind die „Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen)“.

Die Richtwerte für angemessene Wohnkosten sind abhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft, der beheizten Fläche des Wohngebäudes und vom jeweiligen Heizenergieträger (Ihr Vermieter verfügt über diese Angaben).

Die derzeit aktuellen Angemessenheitsgrenzen entnehmen Sie bitte hier den Ausführungen der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.

Die Beurteilung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung richtet sich immer nach dem Einzelfall und den individuellen Verhältnissen.

Bitte beachten Sie, dass Sie vor Anmietung einer neuen Wohnung die Zustimmung des Jobcenters benötigen, da sonst weder die laufenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung noch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anmietung neuen Wohnraums entstehen, übernommen werden können.

Wenn Sie umziehen möchten, vereinbaren Sie bitte mit dem ServiceCenter einen Termin oder sprechen Sie in der Eingangszone vor.

Unser Angebot

Über weitere Leistungsangebote im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung beraten wir Sie gerne vor Ort.