Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Gemäß der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (ERVVerfGH) vom 7. Mai 2021 (GVBl. S. 489; Verordnungstext) ist seit dem 1. Juli 2021 der elektronische Rechtsverkehr (ERV) mit dem Verfassungsgerichtshof eröffnet. Für den ERV mit dem Verfassungsgerichtshof gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entsprechend. Damit können Verfahrensanträge und sonstige Schriftsätze in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als elektronische Dokumente rechtswirksam eingereicht werden, wenn die dort geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.

Bitte beachten Sie: Die Einreichung von Verfahrensanträgen und sonstigen Schriftsätzen mittels einfacher E-Mail ist nicht möglich!

Die Einreichung elektronischer Dokumente ist nur rechtswirksam, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Verfahrensanträge und sonstige Schriftsätze können bei dem Verfassungsgerichtshof elektronisch ausschließlich über folgende Übertragungswege übermittelt werden:

1. Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). In dem Fall bedürfen die Dokumente des Weiteren einer qualifizierten elektronischen Signatur. Hierfür benötigen Sie eine Signaturkarte, einen Kartenleser und entsprechende Software, die kostenpflichtig sind. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie über die Bundesnetzagentur unter dem Stichwort „Elektronische Vertrauensdienste“. Weitere Informationen zu den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur finden auf dem Justizportal des Bundes und der Länder unter dem Stichwort Elektronische Kommunikation im Bereich der Justiz.

2. Einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a der Zivilprozessordnung (ZPO). Das sind derzeit:

  • die (absenderauthentifizierte) DE-Mail,
  • das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA),
  • das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo),
  • das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO),
  • das besondere elektronische Notarpostfach (beN),
  • das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt),
  • das OZG-Konto nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ZPO, also der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, sowie
  • sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 ZPO, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

Bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges müssen die übermittelten Dateien nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

Die Einzelheiten der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) bestimmt. Weitere technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Höchstgrenze der Anzahl der Anhänge, das zulässige Volumen bei elektronischen Nachrichten und an qualifizierte elektronische Signaturen sind im Justizportal des Bundes und der Länder bekanntgemacht.