Ordnungsdienstmitarbeiter mit 234 Dienstfahrten ohne Fahrerlaubnis? – Anklage

Pressemitteilung vom 28.09.2023

Ein Mitarbeiter des Allgemeinen Ordnungsdienstes des Bezirksamts Treptow-Köpenick muss sich nun nach einer Anklageerhebung der Amtsanwaltschaft Berlin wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 234 Fällen vor dem Amtsgericht Tiergarten verantworten.

Bereits bevor er vom Bezirksamt eingestellt worden war, soll er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu zwei kleineren Geldstrafen verurteilt worden sein, weil er trotz früherer Fahrverbote mit dem Auto unterwegs war. Seine Fahrerlaubnis war ihm dann im November 2020 endgültig entzogen worden. Seinem Arbeitgeber soll er dies aber nicht mitgeteilt haben. So soll er nach einer Auswertung des Fahrtenbuchs in der Zeit vom 10. November 2020 bis zum 6. Dezember 2022 insgesamt 234 Dienstfahrten ohne Fahrerlaubnis absolviert haben.

Erst bei einer bezirksamtsinternen Kontrolle im Dezember 2022 fiel auf, dass der Angeschuldigte keine Fahrerlaubnis mehr hatte.

Ergänzend zur rechtlichen Einordnung:

Bei einem Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches bleibt die Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen, wird aber quasi für die Dauer des Fahrverbotes ruhend gestellt. Nach Ablauf des Fahrverbotszeitraum ist man aber sofort wieder berechtigt, ein Fahrzeug zu führen.
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches erfolgt ein Widerruf des Verwaltungsaktes „Fahrerlaubniserteilung“. Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahr-zeugen ist damit erloschen. Wer nun wieder ein Fahrzeug führen möchte, muss nach Ablauf einer Sperrfrist erneut eine Führerscheinprüfung absolvieren und sich ggf. weitere Zuverläs-sigkeitsprüfung, beispielsweise der „medizinisch-psychologischen Untersuchung“ (MPU) unterziehen.

§ 44 des Strafgesetzbuches: Fahrverbot
(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. (…)
(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. (…)

§ 69 des Strafgesetzbuches: Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) (…)
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde aus-gestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.