Lärmschutz - Zulassung von Ausnahmen nach § 10 LImSchG / Genehmigungen nach § 11 LImSchG

Silhouette eines Konzerts

In Berlin schützt das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) die Berliner Bürgerinnen und Bürger vor verschiedenen vermeidbaren Belästigungen.

Darin heißt es zum Beispiel, dass es verboten ist, Lärm zu verursachen:
  • in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtruhe)
  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
  • durch das Benutzen von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten

In speziellen Fällen kann ein Antrag auf Ausnahmezulassung von den Lärmschutzvorschriften gemäß § 10 LImSchG bzw. ein Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 11 LImSchG gestellt werden.

Zulassung von Ausnahmen (§ 10 LImSchG)

Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien (§ 11 LImSchG)