Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

Viele Fragen werden uns häufiger gestellt. Wir haben diese nach vier Themenbereichen sortiert und liefern Ihnen die Antworten.

Ist Ihre Frage nicht dabei? Oder wünschen Sie weitere Informationen? Dann sind wir natürlich auch gerne telefonisch oder per E-Mail für Sie da (siehe Kontaktspalte rechts).

Fragen zum Einheitlichen Ansprechpartner

  • Welche Verfahren kann ich über den Einheitlichen Ansprechpartner eigentlich online abwickeln?

    Hier finden Sie eine Liste mit allen Verfahren, die Sie online über den Einheitlichen Ansprechpartner Berlin regeln können:

  • Was kostet mich die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners?

    Der Service des Einheitlichen Ansprechpartners Berlin ist kostenlos.

    Für bestimmte Verwaltungsdienstleistungen fallen die regulären Verwaltungsgebühren an. Zum Beispiel für eine Gewerbeanmeldung 26 EUR.

    In bestimmten Fällen lassen sich die Kosten durch eine Online-Abwicklung reduzieren. Beispielsweise kostet die Gewerbeanmeldung im Online-Verfahren nur 15 EUR.

  • Hilft mir der Einheitliche Ansprechpartner beim Finden der zuständigen Behörde(n)?

    Ja, der Einheitliche Ansprechpartner teilt Ihnen die zuständige(n) Behörde(n) für Ihr Anliegen mit und leitet Ihre Unterlagen auf Wunsch direkt weiter.

  • Vermittelt der Einheitliche Ansprechpartner, wenn mehrere zuständige Behörden eine Sache entscheiden?

    Der Einheitliche Ansprechpartner koordiniert in der von Ihnen eingereichten Angelegenheit die Verfahren mit den zuständigen Stellen (zum Beispiel bei einer Gewerbeanmeldung für einen Handwerksberuf mit Ordnungsamt und Handwerkskammer).

    Auf den Inhalt der Entscheidung hat der Einheitliche Ansprechpartner jedoch keinen Einfluss.

GRÜNDEN – Fragen rund um die Neuanmeldung von Gewerbe, Handwerk, Selbstständigkeit

  • Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen selbstständigen Gewerbebetrieb (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, unselbstständige Zweigstelle) mit festem Betriebssitz in Berlin neu eröffnen.
    Das gilt auch, wenn Sie Ihren Betriebssitz aus einem anderen Bundesland nach Berlin verlegen.

    Die Pflicht, das Gewerbe anzumelden, haben

    • bei Einzelgewerben die Gewerbetreibenden,
    • bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) jeder der geschäftsführenden Gesellschafter:inen,
    • bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer:in, Vorstand).

    Bei einer Änderung der Rechtsform muss sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) erstattet werden.

    Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen nach § 6 der Gewerbeordnung (GewO) vorliegen.

  • Wie kann ich ein Gewerbe in Berlin anmelden?

    Sie können Ihr Gewerbe ganz einfach über unser Online-Portal anmelden. Hierfür gibt es zwei Wege:

    Alternativ können Sie Ihre Gewerbeanmeldung auch persönlich, postalisch, per Telefax oder E-Mail bei den zuständigen Ordnungsämtern einreichen.

    Achtung!
    Für die steuerliche Anmeldung können Sie das ELSTER-Online-Portal nutzen.

    Hier finden Sie das für Ihr Anliegen zuständige Finanzamt:
  • Wie viel kostet eine Gewerbeanmeldung?

    Eine Gewerbeanmeldung kostet:

    • 26,00 EUR – je Einzel-Gewerbe, je Gesellschafter:in einer Personengesellschaft
    • 31,00 EUR – juristische Person mit 1 gesetzlichen Vertreter:in
    • 13,00 EUR – jeder weitere Vertreter:in einer juristischen Person
    • 15,00 EUR – im elektronischen Verfahren (bei Online-Abwicklung)
  • Ich soll als Datum den Beginn meiner Gewerbetätigkeit angeben. Ist eine Anmeldung auch rückwirkend möglich?

    Ja. Bitte geben Sie immer das Datum des tatsächlichen Betriebsbeginns an. Liegt das Datum schon länger zurück, ist die Meldung nachzuholen und das Datum des zurückliegenden Beginns wahrheitsgemäß anzugeben. Das können auch Jahre sein – im Online-Verfahren haben Sie die Möglichkeit, Ihre Meldung bis zu 60 Monaten rückwirkend nachzureichen.

    Bitte beachten: Wer seine Gewerbeanmeldung nicht gleichzeitig (in der Regel später als ca. 4 Wochen nach Betriebsbeginn) anzeigt, handelt ordnungswidrig. Dies kann durch das zuständige Ordnungsamt mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

  • Ich möchte ein Kleingewerbe anmelden. Was muss ich tun?

    Einen Unterschied zwischen einem sogenannten Kleingewerbe und Gewerbe gibt es gewerberechtlich nicht. Das Gewerbe, egal welche Größe, ist immer anzuzeigen durch eine Gewerbeanmeldung.

    Die Gewerbeanmeldung können Sie über das Online-Portal des Einheitlichen Ansprechpartners (EA) Berlin vornehmen.

  • Ich bin nicht der Gewerbetreibende des anzumeldenden Betriebes. Kann ich das Gewerbe stellvertretend online anmelden?

    Ja, können Sie. Das Online-Portal unterscheidet zwischen Antragsteller (evtl. Bevollmächtigtem) und dem anzumeldenden Betrieb und seinen Inhabern.

    Im Online-Verfahren ist eine Identitätserklärung hinterlegt, mit der Sie rechtsverbindlich erklären, dass Sie bevollmächtigt sind, die Gewerbeanzeige in Vertretung auszufüllen und einzureichen.

    Sie wollen die Anmeldung jetzt online vornehmen?

  • Ich möchte eine unselbstständige Zweigstelle in Berlin anmelden. Was muss ich tun?

    Sie können die unselbstständige Zweigstelle (= weitere Betriebsstätte) über unser Online-Portal anmelden.

    Sie werden an einer Stelle des Systems gefragt, ob Sie die Anmeldung für eine Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle vornehmen möchten. Hier wählen Sie den zutreffenden Punkt aus.

  • Wer ist bei der steuerlichen Anmeldung zuständig?

    Die steuerliche Anmeldung können Sie online über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung einreichen oder schriftlich bei Ihren zuständigen Finanzämtern.

  • Wo erhalte ich eine Steuernummer?

    Die Steuernummer erteilt das zuständige Finanzamt.
    Das Ordnungsamt übermittelt regelmäßig gemäß § 14 Absätze 6 ff. der GewO Daten aus der Gewerbeanzeige an die zuständigen öffentlichen Stellen. Das Finanzamt wird über die Neugründung Ihres Gewerbes informiert.
    Seit dem 01.01.2021 sind Sie gesetzlich verpflichtet, die nötige Anmeldung mit dem entsprechenden “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” online über “Mein ELSTER” vorzunehmen.
    Sie können dazu Ihr bereits vorhandenes Benutzerkonto bei „MEIN ELSTER“ nutzen.
    Sollten Sie noch keinen Zugang zu „Mein ELSTER“ haben, erstellen Sie bitte auf „ELSTER” zunächst ein Benutzerkonto.
    Nur wenn Sie für Ihre Registrierung weder eine Steuernummer noch eine Identifikationsnummer angeben können, z.B. weil Sie noch nicht steuerlich bei einem Finanzamt in Deutschland geführt werden und nicht in Deutschland gemeldet sind, können Sie sich hier vereinfacht nur mit Ihrer E-Mail-Adresse registrieren. Sie können dann in „Mein ELSTER“ zunächst nur den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung online ausfüllen und elektronisch senden.
    Hier finden Sie weitere Informationen zur steuerlichen Anmeldung Ihres Unternehmens in Berlin.

  • Was muss ich beachten, wenn ich eine Tätigkeit als Freiberufler:in aufnehmen möchte?

    Wenn Sie in einem Freien Beruf (z.B. Katalogberufe wie Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Steuerberater:in oder künstlerisch, wissenschaftliche oder schriftstellerischer Tätigkeiten höherer Art) tätig werden wollen, dann benötigen Sie keine Gewerbeanmeldung.

    Sie müssen sich jedoch steuerlich bei Ihrem zuständigen Finanzamt anmelden.

    Die Formulare zur Anzeige einer Betriebsaufnahme bei Ihrem zuständigen Finanzamt finden Sie unter folgendem Link:

    Hier finden Sie mit Eingabe Ihrer Postleitzahl das für Ihr Anliegen zuständige Finanzamt:

    Hier können Sie die steuerliche Anmeldung online erledigen:
  • Ich beabsichtige, ein Versicherungsgewerbe anzuzeigen. Benötige ich eine Erlaubnis?

    Ob Ihr Versicherungsgewerbe erlaubnispflichtig ist oder nicht, können Sie der folgenden Grafik entnehmen:

    Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

  • Ich möchte mit einem Foodtruck / einem mobilen Café an verschiedenen Plätzen zu unterschiedlichen Zeiten stehen und verkaufen. Welche Gewerbeerlaubnis muss ich haben?

    Benötigt wird eine Reisegewerbekarte.

    Für die jeweiligen Standorte muss die Erlaubnis des Inhabers der Fläche eingeholt werden.

    Handelt es sich hierbei um eine öffentliche Straße, muss eine Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung öffentlichen Straßenlandes beantragt werden (zuständig: Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt des jeweiligen Berliner Bezirks).

FÜHREN – Fragen rund um die bestehende Existenz von Gewerbe, Handwerk, Selbstständigkeit

SCHLIESSEN – Fragen rund um die Abmeldung von Gewerbe, Handwerk, Selbstständigkeit

  • Wann muss ich ein Gewerbe abmelden?

    Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden, wenn Sie:

    • den Betrieb des Gewerbes in Berlin komplett einstellen oder
    • den Betrieb des Gewerbes in einen anderen Ort außerhalb Berlins verlegen oder
    • die Rechtsform Ihres Unternehmens ändern. In diesem Fall wird das Gewerbe unter der alten Rechtsform abgemeldet und unter der neuen angemeldet.
  • Wie kann ich ein Gewerbe in Berlin abmelden?

    Sie können Ihr Gewerbe online über unser Portal abmelden.

    Alternativ können Sie Ihre Gewerbeabmeldung auch persönlich, postalisch, per Telefax oder E-Mail bei den zuständigen Ordnungsämtern einreichen.

  • Wie viel kostet eine Gewerbeabmeldung?

    Eine Gewerbeabmeldung ist immer kostenfrei.

  • Ich soll als Datum das Ende meiner Gewerbetätigkeit angeben. Ist eine Abmeldung auch rückwirkend möglich?

    Ja. Bitte geben Sie immer das Datum der tatsächlichen Betriebsaufgabe an. Liegt das Datum schon länger zurück, ist die Meldung nachzuholen und das Datum der zurückliegenden Aufgabe wahrheitsgemäß anzugeben. Das können auch Jahre sein, im Online-Verfahren haben Sie die Möglichkeit, Ihre Meldung bis zu 60 Monaten rückwirkend nachzureichen.

    Bitte beachten: Wer seine Gewerbeabmeldung nicht gleichzeitig (in der Regel später als ca. 4 Wochen nach Betriebsaufgabe) anzeigt, handelt ordnungswidrig. Dies kann durch das zuständige Ordnungsamt mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

  • Eine Inhaberin oder ein Inhaber unserer GbR möchte ausscheiden. Wie melde ich diesen Inhaber aus der GbR ab?

    Starten Sie den Vorgang “Gewerbeabmeldung” in unserem Online-Portal..

    Reichen Sie die Gewerbeabmeldung ein als Einzelunternehmen mit dem Hinweis im Formular oder per E-Mail, dass die GbR weiter bestehen bleibt bzw. dass die GbR als Einzelunternehmen weitergeführt wird (bei nur einem übrigbleibenden Inhaber). Die Gesellschafter:innen, die den Geschäftsbetrieb unverändert weiterführen, müssen keinerlei Meldung abgeben.

BERUFSANERKENNUNG – Fragen rund um die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

  • Was bedeutet berufliche Anerkennung?

    Berufliche Anerkennung bedeutet die Bewertung und – bei positiver Entscheidung – die Bestätigung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses mit einem deutschen Abschluss. In einem gesetzlich geregelten Verfahren wird geprüft, ob Ihre Ausbildung mit einer vergleichbaren deutschen Ausbildung gleichwertig ist und ob eine berufliche Anerkennung ausgesprochen werden kann.

  • Wann brauche ich eine berufliche Anerkennung?

    Eine berufliche Anerkennung ist in vielen Berufen hilfreich. In einigen Berufen ist sie sogar Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Deutschland. Das hängt vom Beruf ab:

    Reglementierte Berufe

    In den reglementierten Berufen ist die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Berufs oder das Führen der Berufsbezeichnung. Ohne eine Anerkennung dürfen Sie mit Ihrem im Ausland erworbenen Berufsabschluss in Deutschland in reglementierten Berufen nicht arbeiten.

    In Deutschland reglementierte Berufe sind zum Beispiel Ärztin oder Arzt, Krankenpfleger/-in, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Lehrer/-in, Erzieher/-in oder Ingenieur/-in.

    Europäischer Berufsausweis

    Unter dem Europäischen Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem EU-Ausland für die Niederlassung in Deutschland zu verstehen. Er wird im elektronischen Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) hinterlegt, auf das sowohl die zuständigen deutschen Stellen als auch die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates Zugriff haben.

    Der Europäische Berufsausweis ist zunächst nur für folgende Berufe vorgesehen:

    • Krankenpfleger/ Krankenschwester für allgemeine Pflege (m/w/d)
    • Apotheker/ Apothekerin (m/w/d)
    • Physiotherapeut/ Physiotherapeutin (m/w/d)
    • Bergführer/ Bergführerin (m/w/d)
    • Immobilienmakler/ Immobilienmaklerin (m/w/d)

    Es ist eine zeitnahe Ausweitung auf andere Berufsgruppen geplant.

    Nicht reglementierte Berufe

    In nicht reglementierten Berufen ist eine Anerkennung keine zwingende Voraussetzung für die Berufsausübung. In diesen Berufen kann man sich direkt auf dem Arbeitsmarkt bewerben und arbeiten. Eine Bewertung Ihres Abschlusses kann aber hilfreich sein, um Arbeitgebern und Unternehmen Ihre ausländische Qualifikation verständlicher zu machen.

    Nicht reglementiert sind in Deutschland alle sogenannten Ausbildungsberufe, das heißt die Berufe, die im dualen System ausgebildet werden.

  • Was ist ein reglementierter Beruf?

    Bei einem reglementierten Beruf ist der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden.

    Formen der Reglementation sind auch:

    • der gesetzliche Schutz einer Berufsbezeichnung (wie z.B. Ingenieur/-in)
    • ein Befähigungsschein oder Sachkundennachweis für selbstständige Tätigkeiten oder Gewerbe
    • ein Fortbildungsabschluss (wie z.B. Fachwirt/-in)

    Ohne eine Anerkennung dürfen Sie mit Ihrem im Ausland erworbenen Berufsabschluss in Deutschland in reglementierten Berufen nicht arbeiten.

  • Wie erhalte ich eine berufliche Anerkennung für meinen reglementierten Beruf?

    Weg 1: Über den EA Berlin

    Sie können den Antrag auf berufliche Anerkennung Ihres reglementierten Berufes über das Online-Portal des Einheitlichen Ansprechpartners (EA) Berlin einreichen, wenn Sie in diesem Beruf in Berlin arbeiten wollen. Der EA Berlin hilft Ihnen bei der Auswahl der für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation zuständigen Stelle und leitet Ihre Unterlagen direkt weiter.

    Die Inanspruchnahme des EA Berlin ist kostenlos. Es fallen lediglich die normalen Verwaltungsgebühren bei der zuständigen Stelle an.

    Weg 2: Über die jeweils zuständige Stelle

    Sie können sich auch direkt an die für Ihre jeweilige Berufsqualifikation zuständige Stelle (eine Behörde oder Kammer) wenden, ohne den EA Berlin einzubinden. Hierzu müssen Sie jedoch die richtige Stelle finden und auswählen. In einer Übersicht haben wir deshalb die in Berlin für die Anerkennung reglementierter Berufe zuständigen Stellen für Sie zusammengestellt.

    Über das Online-Portal des EA Berlin können Sie elektronisch einen Antrag bei diesen Stellen einreichen, ohne den EA Berlin zu beteiligen.

Fragen zur Online-Abwicklung

  • Wozu soll ich das Online-Portal nutzen?

    Sie können unser Online-Portal nutzen, um bestimmte Verwaltungsdienstleistungen online abzuwickeln. So müssen Sie nicht mehr persönlich bei verschiedenen Verwaltungen vorsprechen, um Formalitäten rund um Beruf oder Unternehmen zu regeln.

    Sie erfahren online sofort, welche Formulare und Dokumente in Ihrem Fall einzureichen sind. Darüber hinaus können Sie Formulare direkt online auf der Plattform ausfüllen und mit einem Klick bei der Verwaltung einreichen.

  • Wie kann ich das Online-Portal nutzen? Muss ich mich registrieren?

    Einfache Gewerbemeldung:

    Wenn Sie eine Kreditkarte oder Giropay besitzen UND eine einfache1 Gewerbemeldung vornehmen wollen, müssen Sie sich nicht registrieren und können direkt loslegen.

    Alle anderen Fälle:

    Sie müssen sich zuerst mit Ihrem Namen, Ihrer E-Mail-Adresse, Ihrem Passwort und Ihrer Sicherheitsfrage ein Benutzerkonto erstellen, um das Online-Portal nutzen zu können. Sie erhalten dann eine E-Mail mit einem Link zur Aktivierung Ihres Kontos. Klicken Sie auf den Link, wählen Sie die entsprechende Dienstleistung aus und klicken Sie auf “Hier starten”.

    1 “Einfach” heißt, dass die Gewerbemeldung nicht in Verbindung mit einer anderen Dienstleistung durchgeführt werden soll (z.B. Handwerksrolleneintragung oder Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung).

  • Wie lang sind die Bearbeitungszeiten, wenn ich das Online-Portal nutze?

    Für die beiden angebotenen Möglichkeiten der Online-Abwicklung ergeben sich unterschiedliche Bearbeitungszeiten.

    • Sofern Sie das Verfahren mit der sofortigen Überweisung der Verwaltungsgebühr gewählt haben, erfolgt die Bearbeitung durch das jeweils zuständige Ordnungsamt je nach Personalauslastung unverzüglich nach Eingang Ihrer Unterlagen.
    • In allen anderen Fällen wird Ihnen das zuständige Ordnungsamt zunächst die Information zum Zahlungsvorgang für die Begleichung der Verwaltungsgebühr übermitteln.

    Sollten Sie Fragen zum Verfahren haben, können Sie den Einheitlichen Ansprechpartner per E-Mail unter ea@senweb.berlin.de kontaktieren oder sich direkt an Ihr zuständiges Ordnungsamt wenden.

  • Welche Bezahlmöglichkeiten gibt es?

    Einfache Gewerbemeldung (ohne Anlegen eines Nutzerkontos):

    Bei einer einfachen1 Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung können Sie online bezahlen. Derzeit stehen Ihnen als Bezahlmöglichkeiten Kreditkarte und Giropay zur Verfügung. An weiteren Online-Zahlungsmöglichkeiten wird gearbeitet.

    Alle anderen Fälle (mit Anlegen eines Nutzerkontos):

    Sie erhalten von Ihrem zuständigen Ordnungsamt ein Dokument mit den notwendigen Informationen für eine Überweisung (Bankverbindung, Gebührenhöhe etc.).

    1 “Einfach” heißt, dass die Gewerbemeldung nicht in Verbindung mit einer anderen Dienstleistung durchgeführt werden soll (z.B. Handwerksrolleneintragung oder Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung).

  • Was ist das 3D-Secure-Verfahren beim Online-Bezahlvorgang mit Kreditkarte?

    Wir sichern unsere Bezahlvorgänge für unsere Online-Verfahren mit dem 3D-Secure-Verfahren ab. Dies ist ein Verfahren, um Bezahlvorgänge im Internet sicherer zu machen und Ihre Kreditkarte vor unberechtigter Nutzung durch Dritte zu schützen.

    Sie müssen sich dazu zunächst bei Ihrer kartenausgebenden Bank zu diesem Verfahren anmelden.

    Bei Mastercard hieß diese Lösung bisher “Mastercard Secure Code” seit April 2019 “Mastercard Identity Check”.

    Bei Visa nennt sich diese Lösung “Verified by Visa”.

    Während des Bezahlvorgangs prüft Ihre kartenausgebende Bank die Zahlung. In einigen Fällen erfragt die Bank über eine separate Eingabeseite weitere Informationen zu dem Zahlungsvorgang. Sie werden dann aufgefordert, diesen zu überprüfen und (bei Übereinstimmung) die Kreditkartenzahlung mit Ihrem vereinbarten Sicherheitsmerkmal (PIN; SMS-TAN, Fingerabdruck …) zu bestätigen. Danach schließen Sie bitte noch Ihren Vorgang zur Gewerbemeldung ab.

    Hinweis:
    Aufgrund der Umstellungen im April 2019 bei Mastercard kann es zu Problemen bei der Authentifizierung kommen, bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre kartenausgebende Bank.

  • Ich habe eine PIN zum Abruf meiner Dokumente erhalten, es fehlt jedoch der Link, um die Daten abzurufen. Was nun?

    Es werden für jeden abgeschlossenen Vorgang zwei E-Mails versandt.

    Die erste E-Mail enthält einen Download-Link auf ein abgesichertes System, das die Gewerbemeldebestätigung bereitstellt.

    Die zweite E-Mail enthält eine 8-stellige PIN, die auf der Downloadseite eingegeben werden muss.

    Sollten Sie nur eine E-Mail erhalten haben, sehen Sie erst einmal in Ihrem Spam-Ordner nach, dort “verstecken” sich die E-Mails oft.

    Sollte die E-Mail dort nicht vorhanden sein, können Sie uns eine Nachricht schicken, Ihr Geburtsdatum nennen, und wir senden Ihnen die Bestätigung zu. Diese versenden wir aus datenschutzrechtlichen Gründen per Post. Wenn Sie die Unterlage sofort per E-Mail erhalten möchten, müssten Sie bitte in Ihrer E-Mail gesondert darauf hinweisen.

  • Bekomme ich eine separate Rechnung über die online gezahlte Verwaltungsgebühr?

    Nein, eine separate Rechnung wird nicht ausgestellt.

    Sie finden eine “Zahlungsquittung” am Ende der im Download-Verfahren zugestellten Unterlagen der Gewerbemeldung.

    Zusätzlich befindet sich auf der Bestätigung der Gewerbemeldung der Hinweis:
    “Bescheinigung im EA-Verfahren gemäß § 15 Abs. 1 GewO. Gebühr 15,00 EUR […]”.

  • Ich finde mein Anliegen nicht. Was kann ich tun?

    Ihr Anliegen ist hier nicht mit dabei?

    Dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular und teilen Sie uns Ihr Anliegen mit.

  • Meine Straße wurde umbenannt. Ich kann mein Gewerbe allerdings nicht an- bzw. ummelden, da das Online-Tool folgende Fehlermeldung anzeigt: "Die gewählte Straße konnte nicht im Datenbestand gefunden werden". Was nun?

    Aktuell ist keine Ummeldung Ihrer Gewerbeanschrift erforderlich.

    Aufgrund der bevorstehenden Wahl am 12.02.2023 und dem Volksentscheid am 26.03.2023 dürfen Umbenennungen von Straßen und Plätzen sowie Änderungen von Hausnummern seit November 2022 erst wieder ab 27.03.2023 umgesetzt werden.

    Hintergrund ist die Vermeidung von Unstimmigkeiten zwischen den amtlichen Wahlverzeichnissen bzw. amtlichen Abstimmverzeichnissen und den Anschriften.

  • Wie erhalte ich die Bestätigung zu meinem Anliegen? / Wo finde ich den Bescheid der Behörde nach Abschluss meines Falles?

    Einfache Gewerbemeldung (ohne Anlegen eines Nutzerkontos):

    Sie erhalten nach abschließender Bearbeitung zwei E-Mails vom zuständigen Ordnungsamt. Die erste E-Mail enthält einen Download-Link auf ein abgesichertes System, das die Gewerbemeldebestätigung bereitstellt. Die zweite E-Mail enthält eine 8-stellige PIN, die auf der Downloadseite eingegeben werden muss. Sobald Sie die PIN korrekt eingegeben haben, können Sie Ihre Bestätigung herunterladen.

    Der Download-Link ist 168 Tage gültig.

    Alle anderen Fälle (mit Anlegen eines Nutzerkontos):

    Die zuständigen Behörden laden nach Abschluss der Vorgänge die für Sie bestimmten Bescheide im Online-Portal hoch. Darüber hinaus werden Sie per E-Mail informiert.

    Loggen Sie sich über den Menüpunkt “Login” (oben rechts auf der Webseite links neben der Sprachauswahl) in das Online-Portal ein, öffnen Sie Ihren angelegten Fall und laden Sie dann Ihren Bescheid unter dem Menüpunkt “Wie geht es weiter, wer ist zuständig?” herunter, indem Sie auf die Dokumente klicken.

    Der Bescheid kann innerhalb von 180 Tagen heruntergeladen werden.
    Bitte vergessen Sie nicht, ihn auszudrucken bzw. in Ihren persönlichen Akten abzuspeichern, da abgeschlossene Fälle nach 180 Tagen komplett aus dem System gelöscht werden.

  • Ist meine Online-Bestätigung auch ohne Siegel und Unterschrift gültig?

    Die Bescheinigung, die Sie über unser Online-Portal erhalten, wird maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift und Dienstsiegel gültig.

    Es handelt sich um eine sogenannte Empfangsbescheinigung. Die Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO hat keinerlei Regelungs- oder Genehmigungscharakter.

    Sollten Sie einen Nachweis gegenüber Dritten benötigen, dass Sie aktuell ein Gewerbe betreiben, nutzen sie bitte die eAuskunft (kostenfrei für einfache Auskünfte).

    Eine Zweitschrift bekommen Sie beim Ordnungsamt, bei dem Ihr Gewerbe bisher gemeldet ist (kostenpflichtig).

  • Die mir von der zuständigen Stelle übermittelten Daten (z.B. die Bestätigung der Gewerbeanmeldung) sind fehlerhaft? Was nun?

    In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an das für Sie zuständige Ordnungsamt.

  • Wo kann ich meine persönlichen Daten einsehen bzw. ändern?

    Nur relevant, wenn ein Nutzerkonto angelegt wurde:

    Sie können Ihre persönlichen Daten im Service-Konto unter dem Menüpunkt “Mein Bereich” einsehen bzw. ändern.

    Sollten Sie ein Service-Konto der Sicherheitsstufe 2 haben, können Änderungen derzeit nur im Bürgeramt Mitte durch persönliche Vorsprache vorgenommen werden.

  • Ich habe eine E-Mail mit dem Betreff „Neue Nachricht in Ihrem fallbezogenen Postfach“ erhalten. Wo lese ich diese E-Mail?

    Bitte loggen Sie sich dazu mit Ihren Benutzerdaten im Service-Konto Berlin ein.

    Klicken Sie auf den Menüpunkt “Dienste” und wählen Sie aus der Liste “Einheitlicher Ansprechpartner Berlin” aus.

    Dann starten Sie bitte die Fachanwendung über den Button “Hier starten” rechts am Rand.

    Es öffnet sich dann die Fallliste mit Ihrem bereits angelegten Fall. Öffnen Sie diesen, indem Sie daraufklicken.

    Unter dem Menüpunkt “Ihr Postfach zum Vorgang” finden Sie dann die Nachricht der zuständigen Verwaltungsstelle.

  • Mein Fall, den ich letztens angelegt hatte, ist nicht mehr vorhanden (bzw. gelöscht). Warum das?

    Nur relevant, wenn ein Nutzerkonto angelegt wurde:

    Nicht eingereichte Fälle, bei denen die Frist zur Aufbewahrung (180 Tage) erreicht ist, werden automatisch aus dem System entfernt. Sie werden rechtzeitig vorher per E-Mail über die Löschung informiert. Bitte starten Sie einen neuen Fall!

Technische Fragen

  • Das Online-Portal zeigt eine Fehlermeldung an oder liefert keine Antwort. Was nun?

    Sollte es einmal zu technischen Problemen kommen, können Sie uns bei deren Beseitigung unterstützen. Bitte senden Sie etwaige Probleme an unseren technischen Support mit möglichst detaillierter Beschreibung (zum Beispiel durch Screenshots).

  • Ich habe den Aktivierungslink nicht per E-Mail erhalten. Was nun?

    In wenigen Ausnahmefällen kann der Link zur Aktivierung Ihres Kontos im Spam- oder Junkmail-Ordner ankommen. Haben Sie schon nachgesehen?

    Wenn auch dort kein Aktivierungslink angekommen ist, so senden Sie bitte eine E-Mail an den technischen Support mit Angabe der E-Mail-Adresse, die registriert werden sollte.

  • Mein Aktivierungslink ist nicht mehr gültig. Was nun?

    Der Aktivierungslink wird ungültig, sobald Sie Ihr Konto erfolgreich aktiviert haben. Entweder ist Ihr Konto schon aktiviert oder es ist leider etwas schief gegangen bei Ihrer Anmeldung.

    Bitte wenden Sie sich an unseren technischen Support:
  • Ich habe mein Passwort vergessen. / Mein Passwort funktioniert nicht. Was kann ich tun?

    Nur relevant, wenn ein Nutzerkonto angelegt wurde:

    Bitte klicken Sie unter der Anmeldemaske im Service-Konto auf „Passwort vergessen“. Geben Sie dann Ihren Benutzernamen ein und klicken Sie auf “Weiter”. Anschließend müssen Sie die von Ihnen hinterlegte Sicherheits-Frage beantworten. Ist diese korrekt, erhalten Sie einen Link zum Vergeben eines neuen Passwortes. Klicken Sie auf den Link oder kopieren Sie ihn in die Adressleiste Ihres Browsers. Vergeben Sie mit Hilfe der sich öffnenden Maske ein neues Passwort.

  • Warum wird die digitale Unterschrift in einem von der Verwaltung signierten PDF-Dokument von Adobe Reader als ungültig angezeigt?

    Die Prüfmechanismen von Adobe Reader sind teilweise nicht ausreichend für die Prüfung qualifizierter elektronischer Signaturen. Die Unterschrift der Behördenmitarbeitenden ist jedoch gültig und lässt sich über die Online-Prüfwerkzeuge der jeweiligen Trustcenter prüfen.

  • Warum werden beim Einreichen von Meldungen von mehreren Firmen die Daten der ersten übernommen?

    Eventuell sind Sie über den Back-Button oder die Navigation zum Anfang zurückgekehrt. Bitte schließen Sie nach jeder abgeschlossenen Meldung zunächst den Browser.

  • Warum funktioniert die Straßensuchfunktion nicht?

    Versuchen Sie, die automatische Formularausfüllung Ihres Browsers ( z.B. Microsoft Edge) abzustellen, dann sollte die Straßensuchfunktion im Onlineformular funktionieren.