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Landespflegeausschuss-Verordnung (Archiv)

ARCHIV: Verordnung über den Landespflegeausschuss nach § 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Landespflegeausschuss-Verordnung – LPflegeAVO)

vom 2. Mai 1995

p(. zuletzt geändert durch

p(. Dritte Verordnung zur Änderung der Landespflegeaussschuss-Verordnung vom 26. Juni 2001; aufgehoben am 16. Februar 2011

Aufgrund des § 92 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) zuletzt geändert duch Gesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) wird verordnet:

§ 1 – Bildung des Landespflegeausschusses

Im Land Berlin wird ein Landespflegeausschuss nach § 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.

§ 2 – Zusammensetzung des Landespflegeausschusses

(1) Dem Landespflegeausschuss gehören an stimmberechtigten Mitgliedern an:

  • zwei Vertreter der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin,
  • ein Vertreter der privaten ambulanten Dienste,
  • ein Vertreter des Bundesverbandes der privaten Alten- und Pflegeheime e.V.,
  • ein Vertreter der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V.,
  • vier Vertreter der Pflegekassen,
  • ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
  • ein Vertreter der zuständigen Behörde,
  • ein Vertreter der Bezirksämter von Berlin,
  • ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und
  • ein Vertreter des Rates der Bürgermeister.

(2) Dem Landespflegeausschuss gehören an Mitgliedern mit beratender Stimme an:

  • ein Vertreter des Landesbeirates für Behinderte,
  • ein Vertreter des Landespsychiatriebeirates,
  • ein Vertreter des Landesseniorenbeirates,
  • ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes – Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
  • ein Vertreter der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Landesverband Berlin und Brandenburg,
  • ein Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. und
  • ein Vertreter des Landespflegerates Berlin-Brandenburg

(3) Für jedes Mitglied wird jeweils ein erster und ein zweiter Stellvertreter bestellt.

§ 3 – Bestellung und Berufung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre Stellvertreter werden von den Organisationen und Institutionen bestellt, die sie vertreten sollen.

(2) Die für die Sozialversicherung zuständige Senatsverwaltung beruft auf Vorschlag der in § 2 Abs. 2 genannten Organisationen die beratenden Mitglieder des Landespflegeausschusses und deren Stellvertreter.

(3) Zum Mitglied oder Stellvertreter darf nur bestell oder berufen werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereit erklärt hat. Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Benennung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter gegenüber der Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses hat die Bestellung oder Berufung den beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich mitzuteilen.

§ 4 – Vorsitz

(1) Der Landespflegeausschuss wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Ergibt sich keine Mehrheit, bestellt die zuständige Behörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen den Vorsitzenden und den jeweiligen Stellvertreter.

(2) Der Landespflegeausschuss kann den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter nur dadurch abwählen, dass er mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Nachfolger wählt.

§ 5 – Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Legislaturperiode bestellt. Die erste Amtszeit beginnt am 1. Januar 1995; sie endet mit dem Ablauf der 13. Wahlperiode.

(2) Nach dem Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Landespflegeausschusses und deren Stellvertreter die Geschäfte bis zu einer Neubestellung weiter.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. § 3 gilt entsprechend.

§ 6 – Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können, von ihrem Amt von den Organisationen und Institutionen abberufen werden, die sie bestellt haben. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation oder Institution angehört, die es bestellt hat.

(2) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre Stellvertreter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.

(4) Die Abberufung und Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich von der Abberufung oder Niederlegung des Amtes.

§ 7 – Einberufung des Landespflegeausschusses

(1) Der Landespflegeausschuss wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

(2) Der Landespflegeausschuss ist einzuberufen, wenn die zuständige Behörde oder mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Landespflegeausschusses dies verlangen.

§ 8 – Sitzungsteilnahme

Die Mitglieder des Landespflegeausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seinen Stellvertreter sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.

§ 8a – Verfahren zur Abgabe einvernehmlicher Empfehlungen und sonstige Verfahensfragen

(1) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung und der Mitteilung von Ort, Tag und Uhrzeit mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zuzusenden. Die Stellvertreter erhalten eine terminliche Benachrichtigung.

(4) Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(5) Einvernehmliche Empfehlungen kann der Landespflegeausschuss nur abgeben, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder der Empfehlung zugestimmt haben und keine Gegenstimme abgegeben wurde.

(6) Andere Beratungen können mit Beschlüssen zur Sache, zum Verfahren und zur Geschäftsordnung abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach § 2 Abs. 1 gefasst.

(7) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 – Geschäftsstelle

Zur Wahrnehmung der sich aus dieser Rechtsverordnung ergebenden Aufgaben bedient sich der Vorsitzende des Landespflegeausschusses einer bei der zuständigen Behörde eingerichteten Geschäftsstelle.

§ 10 – Geschäftsordnung des Landespflegeausschusses

(1) Der Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über

p(. 1. die Vorbereitung, den Ablauf sowie die Protokollierung der Sitzungen,

p(. 2. die Informationen des Landespflegeausschusses durch seine Mitglieder über die Umsetzung der Empfehlungen im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 11 – Sachverständige

(1) Der Landespflegeausschuss kann Sachverständige heranziehen. Die Anhörung eines Sachverständigen setzt voraus, dass die stimmberechtigten Mitglieder einstimmig dessen Hinzuziehung für erforderlich halten.

(2) Sachverständige, die vom Landespflegeausschuss herangezogen werden, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756/GVBl. S. 2083), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 – Kosten

(1) Das Verfahren des Landespflegeausschusses ist gebührenfrei.

(2) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Land Berlin.

(3) Die durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen entstandenen Kosten tragen die in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen und Institutionen entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13 – Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung ist die für Soziales zuständige Senatsverwaltung.

§ 14 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Im Pflegeportal des Landes Berlin erhalten Sie die aktuellen Einladungen, Beschlüsse und weitere Informationen des Landespflegeausschusses.