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Kosten der Unterkunft

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfasst auch den Anspruch auf Übernahme der Wohnkosten in angemessener Höhe. Auf dieser Seite werden gängige Fragen im Zusammenhang mit der Übernahme von Wohnkosten beantwortet.
Fragen und Antworten - Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung
Es werden nur die sogenannten tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen bei Mietwohnungen die Bruttokaltmiete (das heißt Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten), die Heizkosten inklusive der Kosten für zentral bereitgestelltes Warmwasser sowie sonstige mietvertraglich geschuldete Leistungen, zum Beispiel Schönheitsreparaturen, Kabelgebühren oder ein im Mietvertrag vereinbartes Nutzungsentgelt für die Küchenmöbel. Ebenfalls dazu gehören einmalig anfallende Nachzahlungen im Rahmen der Betriebs- und Heizkostenabrechnung. Weitere Nebenkosten, zum Beispiel für einen Pkw-Stellplatz, werden nicht übernommen.
Zu den tatsächlichen Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum gehören Schuldzinsen und dauernde Lasten, Grundsteuern und andere öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes sowie umlagefähige Betriebs-, Heiz- und Warmwasserbereitungskosten. In besonderen Einzelfällen können auch Tilgungsleistungen dazu gehören.
Richtwerte für Bruttokaltmiete und Grenzwerte für Heizkosten
Wohnkosten werden nur in angemessener Höhe übernommen. Bei der Beurteilung, ob die Kosten für eine Wohnung angemessen sind, werden die Bruttokaltmiete (= Nettokaltmiete plus Betriebskosten) und die Kosten für Heizung (einschließlich der Kosten für zentrale Warmwasserbereitung) herangezogen. Die Höhe der Richt- und Grenzwerte richtet sich nach der Anzahl der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Die Größe der Wohnung allein hat bei der Beurteilung, ob es sich um eine angemessene Wohnung handelt, keine Bedeutung.
Beachten Sie bitte:
Für Alleinerziehende mit einem Kind gibt es eine Sonderregelung, da ein höherer Wohnflächenbedarf besteht (siehe Richtwerttabelle für die Bruttokaltmiete, Anlage 1 der AV-Wohnen – Link am Ende dieses Abschnitts).
Kinder mit bedarfsdeckendem Einkommen gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
Wichtig:
Die Prüfungen der Angemessenheit der Bruttokaltmiete und der Angemessenheit der Heizkosten erfolgen getrennt voneinander. Es gibt also Richtwerte für Bruttokaltmieten und sogenannte Grenzwerte für Heizkosten. Abgesehen von klar definierten Sonderfällen darf bei Abschluss von neuen Mietverträgen keiner der beiden Werte überschritten werden. Die Richtwerte für die Bruttokaltmiete und die Grenzwerte für die Heizung sind in Tabellen zusammengefasst. Links zu den Tabellen finden Sie am Ende dieses Abschnitts. Sollte Ihr Heizenergieträger in der Grenzwerttabelle nicht aufgeführt sein, können Sie den für Sie geltenden Grenzwert für Ihre Heizkosten bei Ihrem zuständigen Jobcenter, Sozialamt oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) erfragen.
Erfolgt die Warmwassererzeugung in Ihrer Wohnung dezentral (zum Beispiel per Durchlauferhitzer), wird der Heizkostengrenzwert um einen entsprechenden Abschlag verringert. In diesen Fällen übernimmt das für Sie zuständige Jobcenter, Sozialamt oder das LAF auf Antrag die Kosten für die Warmwasserzubereitung im Rahmen einer sogenannten Mehrbedarfsgewährung.
Auch die Kosten für feste Brennstoffe und für die Nutzung einer Nachtspeicherheizung werden übernommen.
- Leistungsberechtigte nach § 7 SGB II mit Erklärung des Begriffs Bedarfsgemeinschaft
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
- Mehrbedarfe nach § 21 SGB II
- Mehrbedarfe nach § 30 SGB II
- Richtwerttabelle für die Bruttokaltmiete – Anlage 1 der AV-Wohnen
- Grenzwerttabelle für Heizkosten – Anlage 2 der AV-Wohnen
- Tabelle für die Abschläge zum Grenzwert bei dezentraler Warmwasserversorgung – Anlage 2 der AV-Wohnen
- Heizkosten – feste Brennstoffe und Nachtspeicherheizung
Fragen und Antworten - Härtefälle und Sonderregelungen
In besonders begründeten Einzelfällen können die Richtwerte für Bruttokaltmieten um maximal zehn Prozent überschritten werden. Das gilt insbesondere
- für Alleinerziehende,
- für Schwangere,
- bei längerer Wohndauer (mindestens zehn Jahre),
- wenn sonst wesentliche soziale Bezüge gefährdet sind (zum Beispiel Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Schulen mit eigenständigem Profil und besonderer inhaltlicher Ausrichtung des Unterrichts, Pflege insbesondere naher Angehöriger),
- für Über-60-Jährige,
- für Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte erzielen werden,
- für Personen mit Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder Behinderung,
- bei Modernisierungszuschlägen und
- für Personen, die eine eigene Wohnung benötigen, um eine Unterbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zu beenden oder wenn die Anmietung im Rahmen einer Entscheidung über eine Hilfe zur Erziehung eine bedarfsgerechte, weniger intensive Hilfe ermöglicht.
Bei Sozialwohnungen des Ersten Förderweges können die Richtwerte für Bruttokaltmieten um maximal zehn Prozent überschritten werden.
Werden die Kosten einer Wohnung im sozialen Wohnungsbau nach einem Kostensenkungsverfahren nicht mehr vollständig vom Sozialamt, Jobcenter oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) übernommen, können die Mieterinnen und Mieter im sozialen Wohnungsbau einen Mietzuschuss beantragen.
Führt eine Sanierung von Wohnraum zu erheblichen Energieeinsparungen, werden diese Einsparungen bei der Angemessenheitsprüfung berücksichtigt. Das gilt für Wohnungen mit einer Energieklasse von C und besser (dies entspricht einem Verbrauch von unter 100 Kilowattstunden je Quadratmeter im Jahr).
Bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen können die Richtwerte für Bruttokaltmieten um bis zu zwanzig Prozent überschritten werden. Eine Kombination mit dem Härtefallzuschlag und dem zehnprozentigen Aufschlag für Sozialwohnungen ist möglich.
In Ausnahmefällen sind für Familien ab fünf Personen mit Zustimmung der sozialen Wohnhilfen weitere Überschreitungen möglich.
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 4 SGB II
- AV-Wohnen, Ziffer 3.4: Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen
- AV-Wohnen, Ziffer 8: Wohnungswechsel
- Rundschreiben Soz Nr. 10/2019 über die Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Bedarfsgemeinschaften ab fünf Personen
Fragen und Antworten - Folgen unangemessen hoher Mietkosten
Falls bei bereits bestehenden Mietverträgen die Kosten der Bruttokaltmiete oder die Kosten für die Heizung über den zulässigen Richt- beziehungsweise Grenzwerten liegen, findet zunächst ein sogenannter Wirtschaftlichkeitsvergleich statt. Hierfür werden die tatsächlichen Kosten der Bruttokaltmiete und die Heizkosten denjenigen Kosten gegenübergestellt, die nach einem Umzug anzuerkennen wären. Übersteigen die tatsächlichen Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung nicht die Summe der angemessenen Aufwendungen (Richtwert sowie gegebenenfalls zuzüglich eines Härtefallzuschlags) zuzüglich eines Umzugsvermeidungszuschlags von 10 Prozent (siehe Anlagen 3 und 3a zur AV-Wohnen), ist von einem Kostensenkungsverfahren abzusehen.
Auch mit einem Wohnungswechsel entstehende zusätzliche Kosten (zum Beispiel Umzugskosten) werden in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einbezogen.
So werden Umzüge verhindert, die wirtschaftlich keinen Sinn ergeben.
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II
- AV-Wohnen, Ziffer 6.1.1: Wirtschaftlichkeitsvergleich der Gesamtaufwendungen
- AV-Wohnen, Ziffer 6.1.2: Wirtschaftlichkeit bei unangemessenen Kosten der Unterkunft
- AV-Wohnen, Anlage 1
- AV-Wohnen, Anlage 2
- AV-Wohnen, Anlage 3
- AV-Wohnen, Anlage 3a
Übersteigen die Kosten für Unterkunft und Heizung die zulässigen Werte (siehe Wirtschaftlichkeitsvergleich der Gesamtaufwendungen), wird ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Die leistungsberechtigte Person hat in der Regel sechs Monate Zeit, ihre Mietkosten zu senken. Während dieses Zeitraums wird die tatsächliche Wohnungsmiete vom Jobcenter, Sozialamt oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) übernommen. In Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn die Leistungsempfangenden trotz intensiver nachgewiesener Suchbemühungen keine günstigere Wohnung gefunden haben, kann der Zeitraum verlängert werden. Von intensiven Suchbemühungen ist auszugehen, wenn pro Woche mindestens zwei anerkennungsfähige Nachweise zur Wohnungssuche vorgelegt werden können. Folgende Unterlagen sind zum Nachweis der Suchbemühungen geeignet:
- Einladungsschreiben von Vermietern oder Hausverwaltungen zu Besichtigungsterminen,
- Bestätigung über eine Bewerbung bei Wohnungsgesellschaften,
- bei öffentlichen Besichtigungsterminen Angabe von Adresse der Wohnung, Ansprechpartner für die Wohnung, Datum und Uhrzeit des Besichtigungstermins (handschriftliche Notiz der leistungsberechtigten Person),
- sofern aufgrund telefonischer Kontaktaufnahme keine Unterlagen vorliegen: Angabe von Wohnungsunternehmen, Datum, Uhrzeit und Ansprechpartner für die Wohnung (handschriftliche Notiz der leistungsberechtigten Person) sowie
- Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins für besonderen Wohnraumbedarf.
Ein Umzug in eine günstigere Wohnung ist nur eine Möglichkeit zur Senkung der Wohnkosten. Die Bruttokaltmiete kann zum Beispiel auch durch Untervermietung einzelner Räume oder durch Verhandlungen mit dem Vermieter gesenkt werden. Auch eine Zuzahlung aus nicht anrechenbarem Einkommen ist möglich, um ein en Umzug zu vermeiden.
Heizkosten können zum Beispiel durch energiesparendes Heizen und Lüften sowie durch Dämmmaßnahmen (bei selbstgenutztem Wohneigentum) gesenkt werden.
Überschreitungen des Grenzwertes der Heizkosten können im Einzelfall als angemessen anzusehen sein, beispielsweise aus gesundheitlichen oder altersbedingten oder aus im Wohnobjekt liegenden Gründen.
Links zu Energiesparberatungen finden Sie hier:
Von Maßnahmen zur Senkung der Wohnkosten kann bei
- schwerer Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit der leistungsberechtigten Person oder eines im Haushalt lebenden nahen Angehörigen,
- einmaligen oder kurzfristigen Hilfen,
- Alleinerziehenden mit zwei oder mehr Kindern,
- Über-60-Jährigen mit längerer Wohndauer, wenn zukünftige vorrangige Ansprüche (zum Beispiel Rentenansprüche) eine weitere Hilfebedürftigkeit unwahrscheinlich sein lassen
abgesehen werden.
Bei leistungsberechtigten Personen nach dem SGB II, die in ambulant betreuten Wohnformen wohnen oder die Hilfen zur Pflege erhalten, darf ein Kostensenkungsverfahren nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksamt (Abteilung: soziale Wohnhilfe) vorgenommen werden.
Fragen und Antworten - Umzug und Umzugsvorbereitungen
Um sicherzugehen, dass die Mietkosten für Ihre neue Wohnung und gegebenenfalls auch die Umzugskosten übernommen werden, sollten Sie vor Abschluss eines neuen Mietvertrages eine Zusicherung Ihres Jobcenters, Sozialamtes oder des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) einholen. Kosten für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung werden grundsätzlich übernommen, wenn sie die zulässigen Richt- und Grenzwerte nicht übersteigen und unter den Mietkosten der vorherigen Wohnung liegen beziehungsweise der Umzug erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die Mietkosten die Grenzen gemäß MietenWoG (sogenannter “Mietendeckel”) nicht übersteigen.
Unter-25-jährige Leistungs¬beziehende müssen in jedem Fall vor Abschluss des Mietvertrages eine Zusicherung einholen.
- bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb von Berlin,
- bei Trennung von Ehe- oder Lebenspartnerin oder -partner oder bei Gründung einer Familie,
- bei Aufnahme eines pflegebedürftigen, behinderten oder schwer erkrankten Angehörigen,
- bei gesundheitlicher Gefährdung oder
- wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse.
Grundsätzlich nicht erforderlich ist hingegen der Auszug eines jungen Erwachsenen wegen Erreichens der Volljährigkeit. Auch der Wunsch nach einem Wechsel der Wohngegend begründet regelmäßig keinen Anspruch auf einen Umzug.
Wenn die Miete der neuen Wohnung höher ist als die der bisherigen Wohnung und der Umzug nicht als erforderlich eingestuft wird, werden für Leistungsberechtigte nach dem SGB II in Zukunft lediglich Kosten in Höhe der Aufwendungen für die bisherige Wohnung übernommen, sofern diese angemessen waren. Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionen werden ohne vorherige Zusicherung nicht übernommen.
Erfolgte der Umzug vor dem 1. Juli 2015 und wurden daraufhin die Kosten auf die bisherigen Wohnkosten reduziert (gedeckelt), wird diese Deckelung ab dem 1. Januar 2018 aufgehoben. Die Kosten der aktuellen Wohnung werden ab 1. Januar 2018 in voller Höhe übernommen, sofern sie angemessen sind.
Unter-25-jährige leistungsberechtigte Personen müssen die Zusicherung des Jobcenters, Sozialamtes oder des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) zur Übernahme der Umzugs- und Mietkosten grundsätzlich vor Abschluss eines Mietvertrages einholen. Die Zusicherung wird bei leistungsberechtigten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur in Ausnahmefällen erteilt:
- Wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann.
- Wenn der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist.
- Wenn ein sonstiger schwerwiegender Grund (zum Beispiel Maßnahme für betreutes Wohnen, „Rauswurf“ aus der elterlichen Wohnung) vorliegt.
Innerhalb des Landes Berlin ist dies das Jobcenter oder Sozialamt, das auch Ihre bisherigen Leistungen bewilligt hat, also in der Regel das Jobcenter oder Sozialamt Ihres Wohnbezirks. Sollten Sie Leistungen vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) erhalten, ist die Zusicherung durch dieses auszustellen.
Für Umzüge nach Berlin ist das örtlich zuständige Jobcenter oder Sozialamt Ihres zukünftigen Wohnbezirkes zuständig.
Für Umzüge außerhalb Berlins ist das örtlich zuständige Jobcenter oder Sozialamt Ihres neuen Wohnortes zuständig.
Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sowie Kosten der Auszugs- beziehungsweise Einzugsrenovierung können übernommen werden, wenn der Wohnungswechsel durch das Jobcenter, Sozialamt oder das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) veranlasst wurde oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Im Einzelfall werden auch unvermeidbare doppelte Mieten beim Wohnungswechsel übernommen.
Allerdings werden diese Kosten nur übernommen, wenn das Jobcenter, Sozialamt oder LAF die Kostenübernahme im Vorfeld zugesichert hat. Das heißt: Bevor Sie diese Kosten auslösen, müssen Sie diese bei Ihrer Leistungsstelle beantragen.
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 6 SGB II
- AV-Wohnen, Ziffer 8.2 Absatz 8: Notwendige Umzugskosten
- AV-Wohnen, Ziffer 8.3: Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile
- AV-Wohnen, Ziffer 9: Sonstige Aufwendungen für die Wohnung – Schönheitsreparaturen, Einzugsrenovierung, Renovierungskosten
- Alter,
- Behinderung oder
- Krankheit sowie
- bei Alleinerziehenden mit Kindern,
nicht eigenständig durchgeführt werden, können auch die Kosten für eine Umzugsfirma übernommen werden. Hierbei ist die Vorlage von mindestens drei Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen erforderlich. Sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind, wird das günstigste Angebot ausgewählt.
Mietkautionen können in Höhe von bis zu drei Nettokaltmieten bewilligt werden. Genossenschaftsanteile gelten grundsätzlich bis zur Höhe der dreifachen Bruttowarmmiete als angemessen.
Die Leistung wird in beiden Fällen als Darlehen gewährt, weil bei Auszug aus der Wohnung ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution beziehungsweise der Genossenschaftsanteile besteht. Das Darlehen müssen Sie in monatlichen Raten in Höhe von zehn Prozent des Regelbedarfs zurückzahlen. Zur Sicherung des Darlehens muss dieser Anspruch von Ihnen an das Jobcenter, Sozialamt oder das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) abgetreten werden.
Sollten Sie vor Auszug aus der Wohnung eigene Einkünfte beziehen und nicht mehr hilfebedürftig sein, muss der bis dahin noch nicht getilgte Restbetrag des Darlehens von Ihnen zurückgezahlt werden. Sprechen Sie bitte rechtzeitig mit Ihrem Jobcenter, Sozialamt oder dem LAF über die Höhe der Tilgungsraten.
Fragen und Antworten - Weitere übernahmefähige Kosten
Nachzahlungen aus den Jahresabrechnungen werden im Regelfall in der tatsächlichen Höhe übernommen, wenn die Miete angemessen ist. Betriebs- und Heizkostennachzahlungen sind ein Bestandteil der Miete und können daher im Einzelfall dazu führen, dass Mietkosten als unangemessen hoch eingestuft werden.
Nachzahlungen aus einem früheren Mietverhältnis sind zu übernehmen, sofern
- sich die geltend machende Person zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten im Leistungsbezug befand und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung immer noch befindet und
- der Umzug erforderlich war oder aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung erfolgte.
Nachzahlungen aus einem bestehenden Mietverhältnis sind auch dann zu übernehmen, wenn sie zwar vor dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit entstanden sind, aber zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung Hilfebedürftigkeit besteht.
Guthaben aus Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen müssen dem Jobcenter, Sozialamt oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) umgehend mitgeteilt werden. Sie mindern die im Rahmen der Berechnung Ihrer Leistungen berücksichtigten Miet- oder Heizkosten und damit die Zahlungen an Sie. Bei leistungsberechtigten Personen nach dem SGB II wird das Guthaben einen Monat nach dessen Zufluss angerechnet. Nur Guthaben, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Sie aus eigener Tasche für nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum gezahlt haben, werden nicht angerechnet.
Kosten für notwendige mietvertraglich geschuldete Renovierungen und Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses können übernommen werden. Für Renovierungsmaterial sieht die AV-Wohnen auch die Gewährung von Pauschalen vor. Bei berechtigter Forderung des Vermieters können die Kosten auch bei Auszug übernommen werden.
Kleinere Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten müssen Sie jedoch selbst bezahlen.
Fragen und Antworten - Zahlungsempfänger
Üblicherweise überweisen Sie selbst die Miete an den Vermieter. Die Wohnkosten werden Ihnen von Ihrer Leistungsstelle, gegebenenfalls zusammen mit anderen Leistungen, überwiesen. Sollten Sie von Ihrem Jobcenter, Sozialamt oder dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) eine direkte Zahlung Ihrer bewilligten Leistungen an den Vermieter wünschen, können Sie dies beantragen.
Wenn Sie die bewilligten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und der Heizung nicht zur Zahlung der Miete verwendet haben oder es Anhaltspunkte gibt, dass diese Gefahr besteht, überweist das Jobcenter, Sozialamt oder das LAF die Miete direkt an Ihren Vermieter. Hierdurch soll vermieden werden, dass Mietschulden entstehen.
Fragen und Antworten - Rückstände bei Miete oder Energiekosten
Mietschulden sollten grundsätzlich nicht entstehen, denn jede Bedarfsgemeinschaft erhält die Kosten für ihre Wohnung, sofern die Miete angemessen ist und nicht über bedarfsdeckende Einkünfte verfügt. Sollten sie im Einzelfall doch einmal anfallen, können Schulden für angemessenen Wohnraum als Darlehen – bei Sozialhilfeberechtigten gegebenenfalls auch als Beihilfe – übernommen werden, insbesondere dann, wenn Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) ist zusätzlich erforderlich, dass bereits Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung erbracht werden beziehungsweise ein solcher Anspruch besteht, aber nur noch nicht verwirklicht wurde.
Die Übernahme von Mietschulden kann jedoch nur eine Ausnahme sein. Ihr bisheriges Verhalten im Umgang mit Schulden sowie Ihre Möglichkeiten, sich selbst zu helfen (zum Beispiel mit nicht anrechenbarem Einkommen oder Vermögen), werden in die Entscheidung, ob die Mietschulden übernommen werden können, einbezogen. Sollten Ihre Mietschulden übernommen werden, zahlen Sie das Darlehen in monatlichen Raten in Höhe von zehn Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs ab. Nach Ende der Hilfebedürftigkeit müssen Sie den bis dahin noch nicht getilgten Restbetrag des Darlehens zurückzahlen. Sprechen Sie bitte rechtzeitig mit Ihrer Leistungsstelle über die Höhe der Tilgungsraten.
Beachten Sie bitte:
Mietschulden für Wohnungen, deren Kosten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs zu einem Kostensenkungsverfahren geführt haben und für die kein Mietzuschuss beantragt wurde, können nicht übernommen werden.
Fragen und Antworten - Mietrechtsberatung
Wenn ein mietrechtlicher Beratungsbedarf besteht, werden anfallende Mitgliedsbeiträge für eine Mieterorganisation übernommen. Bei Vorliegen eines mietrechtlichen Beratungsbedarfs stellt die Leistungsstelle (Jobcenter, Sozialamt oder Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) eine Kostenübernahmeerklärung aus. Mit der mietrechtlichen Beratung soll sichergestellt werden, dass nur rechtmäßige Forderungen des Vermieters beziehungsweise des Heizenergieversorgers als Kosten der Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe gezahlt werden und insbesondere ungerechtfertigte Kündigungen vermieden werden. Ein Beratungsbedarf besteht insbesondere in folgenden Fällen:
- Überprüfung von Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, wenn Zweifel an deren Rechtsmäßigkeit bestehen
- Bedarf nach Energieberatung
- Mietmängel (zum Beispiel Schimmel)
- Ansprüche der Mieterin oder des Mieters auf Schadenersatz (zum Beispiel Folgeschäden durch Wasserrohrbruch – Renovierung, Möbel)
- Forderung von Schadenersatz durch den Vermieter (zum Beispiel wegen angeblicher Schäden durch den Leistungsberechtigten
- Mieterhöhungen
- Verdacht auf Mietwucher, Mietpreisüberhöhung, Verdacht auf Verstoß gegen die sogenannte Mietpreisbremse oder andere Vorschriften (z.B. dem MietenWoG (Mietendeckel)
- Modernisierungsmaßnahmen
- Beendigung des Mietverhältnisses (zum Beispiel aufgrund Kündigung durch den Vermieter oder die Mieterin beziehungsweise den Mieter)
- Beratung über den Umfang von Renovierungsleistungen (zum Beispiel Schönheitsreparaturen, Auszugsrenovierung)
- Fragen rund um die Mietkaution
Während der rechtlichen Prüfung/Durchsetzung der zivilrechtlich unwirksamen Mietvereinbarungen sowie unrechtmäßigen Mietforderungen wird von Maßnahmen zur Senkung der Wohnkosten abgesehen.
Fragen und Antworten - Mietendeckel
Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln, kurz: „Mietendeckel“) „deckelt“ die Höhe der Mieten in Berlin für fünf Jahre. Dafür werden die Wohnungsmieten auf dem Stand des 18. Juni 2019 eingefroren.
Das bedeutet, dass nach dem Stichtag 18. Juni 2019 erfolgte Mieterhöhungen ab Inkrafttreten des Gesetzes (23. Februar 2020) nicht mehr bezahlt werden müssen. Auch für nach dem Stichtag geschlossene Mietverträge darf höchstens die Vormiete derselben Wohnung bzw. die niedrigere Mietobergrenze verlangt werden. Neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. ab dem 23. November 2020, dürfen bei bereits bestehenden Mietverträgen die Mieten gesenkt werden, wenn sie die laut Mietendeckel festgelegten Grenzen übersteigen. Ab 2022 sind Mieterhöhungen durch den Vermieter von bis zu 1,3 % jährlich möglich. Der Mietendeckel gilt für alle Wohnungen mit Ausnahme von:- Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus (Sozialwohnungen),
- mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung und Instandsetzung geförderte Wohnungen mit Mietpreisbindung,
- Trägerwohnungen,
- Wohnungen in Wohnheimen,
- Neubauwohnungen, die seit dem 01.01.2014 erstmals bezugsfertig wurden oder die aus ehemals dauerhaft unbewohnbaren und unbewohnten Wohnraum, mit einem dem Neubau entsprechenden Aufwand, für Wohnzwecke wiederhergestellt wurden.
Vermuten Sie, dass Ihre Vermieterin/Ihr Vermieter gegen das MietenWoG (den Mietendeckel) verstößt und eine überhöhte Miete verlangt, sind Sie verpflichtet, Ihre Miete überprüfen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Ihre bisher anerkannte Miete nach AV-Wohnen höher ist als die laut Mietendeckel zulässige Miete. Zur Überprüfung Ihrer Miete können Sie sich z. B. an das bezirkliche Wohnungsamt oder an eine kostenlose bezirkliche Mieterberatung wenden. Sollte die Beratungsstelle feststellen, dass eine Senkung der Miete möglich ist, müssen Sie alle Möglichkeiten nutzen, um die Mietsenkung gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.
Hierfür wird Ihnen durch Ihre Leistungsstelle (Jobcenter, Sozialamt oder Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) eine Kostenübernahme für eine Mitgliedschaft bei einer Mieterorganisation ausgestellt, die Sie mietrechtlich berät und bei der Kommunikation gegenüber der Vermieterin/dem Vermieter unterstützt.
Eine Senkung der Miete ist neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab 23. November 2020 möglich. Wurde Ihre Miete abgesenkt, müssen Sie Ihre Leistungsstelle (Jobcenter, Sozialamt oder LAF) darüber informieren.
Ja, denn die Leistungsstellen berücksichtigen bei ihren Berechnungen nur die tatsächlich anfallende Miete. Wenn sich die Höhe Ihrer Miete vermindert, müssen Sie Ihre Leistungsstelle darüber informieren, damit sie die Höhe Ihrer Leistung entsprechend anpassen kann.
Zur Meldung von Änderungen sind nur Sie als Mieterin beziehungsweise Mieter verpflichtet. Eine Mitteilungspflicht seitens der Vermieterin/des Vermieters besteht nicht.
Bei der Neuanmietung von Wohnraum, der bereits vor 2014 erstmals bezugsfertig war, werden die Kosten nur in Höhe der eingefrorenen Vormiete, maximal aber bis zur Mietobergrenze beziehungsweise bis zur Höhe der „Modernisierungsmiete“ übernommen. Für die Prüfung, ob die geforderte Miete gemäß Mietendeckel zulässig ist, benötigt das Jobcenter, das Sozialamt oder das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) eine Bescheinigung über Höhe der Vormiete bzw. die „Modernisierungsmiete“. Auf diese Auskunft haben Sie gegenüber der Vermieterin/dem Vermieter einen Anspruch.
Eine Zusicherung für die Kostenübernahme für die neue Wohnung kann durch das Jobcenter, das Sozialamt oder das LAF nur ausgestellt werden, wenn die geforderte Miete den Mietendeckel einhält und zudem die angemessenen Mietkosten der AV-Wohnen nicht überschreitet.
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