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berlinpass

Sonderregelung zum berlinpass und zum Berlin-Ticket S wegen der Corona-Krise
Aufgrund der Corona bedingten Einschränkungen haben die Bürgerämter den berlinpass seit März 2020 bis Januar 2021 nicht neu ausgestellt oder verlängert.
Ab Februar 2021 werden stufenweise wieder berlinpässe durch die Bürgerämter ausgestellt. Anspruchsberechtigte Personen, die ab März 2021 erstmalig oder erneut Leistungen bewilligt erhalten, können einen berlinpass beantragen. Die Antragstellung und Ausgabe der berlinpässe erfolgt ausschließlich per Post. Weitere Informationen dazu finden Sie in der *Dienstleistungsdatenbank
Wenn der Leistungszeitraum vor dem 1. März 2021 begonnen hat, kann noch kein neuer berlinpass beantragt werden. In diesem Fall behält der im Zeitraum ab März 2020 abgelaufene berlinpass zunächst weiterhin seine Gültigkeit.
Der Erwerb des Berlin-Ticket S ist auch mit einem abgelaufenen berlinpass möglich. In diesen Fällen kann unverändert die berlinpass-Nummer auf dem Berlin-Ticket S eingetragen werden. Die Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides ist hier nicht erforderlich.
Anspruchsberechtigte Personen, die bisher nicht im Besitz eines berlinpass sind, müssen den Leistungsbescheid im Original mit sich führen und ihre Bedarfsgemeinschaftsnummer, das Aktenzeichen oder die Wohngeldnummer auf dem Berlin-Ticket S eintragen.
Diese abweichende Verfahrensweise gilt auch für die Nutzung von privaten und staatlichen Angeboten in den Bereichen Sport, Freizeit, Kultur und Bildung. Für die Nutzung des vergünstigten oder kostenlosen Eintritts ist der abgelaufene berlinpass (wenn vorhanden) und eine Kopie des aktuell gültigen Leistungsbescheids vorzulegen.
Das Verfahren ist befristet bis zum 30. Juni 2021.
Achtung! Neben dem berlinpass gibt es noch den berlinpass-BuT. Diese Sonderregelung findet keine Anwendung beim berlinpass-BuT.
Der berlinpass-BuT für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets wird unverändert von der zuständigen Leistungsstelle verlängert oder neu ausgestellt.
Informationen zum berlinpass-BuT finden Sie hier* Das Bildungspaket
Flyer zur Ausstellung des berlinpass ab März 2021
Informationen zum berlinpass
Der berlinpass ermöglicht den vergünstigten Zugang zu Kultur-, Bildungs-, Sport- und Freizeitangeboten und soll die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erleichtern. Anspruch auf den berlinpass haben Berlinerinnen und Berliner, die Hartz IV, Sozialhilfe, Grundsicherung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld, Opferrenten nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz oder NS-Ausgleichsrenten erhalten. Genauere Angaben zum Kreis der Zugangsberechtigten finden Sie im Absatz „Fragen und Antworten zum berlinpass“.
Beispiele für Ermäßigungen
Ermäßigungen für berlinpass-Inhaberinnen und -Inhaber gibt es in den folgenden Bereichen:
Öffentlicher Nahverkehr- Berlin-Ticket S (BVG, S-Bahn, DB Regio)
- 3-Euro-Kulturticket
- Theater, Philharmonie, Opernhäuser, Konzerte
- Berliner Bäderbetriebe
- Kunsteisbahnen
- Freier Eintritt oder Ermäßigungen in Sportvereinen
- Tierpark in Friedrichsfelde, Zoo Berlin, Aquarium Berlin
- Botanischer Garten und Botanisches Museum Museum
- Volkshochschulen
- Musikschulen
- Bibliotheken
Einzelheiten zu den Ermäßigungen erfahren Sie bei den jeweiligen Anbietern.
Fragen und Antworten zum berlinpass
- Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld (Hartz IV)
- Sozialhilfe
- Grundsicherung im Alter
- Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers (Familienangehörige). - Wohngeld
sowie die Haushaltsmitglieder einer Wohngeld empfangenden Person, sofern sie bei der Berechnung des Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt wurden. - Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen:
- Opferrente nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
- Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BRehaG)
- Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte oder Berufsschadensausgleich nach § 21 StrRehaG, § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und § 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit § 32 oder § 30 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
- NS-Ausgleichsrente nach § 13 Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG)
Bei den Leistungen 1 bis 5 können darüber hinaus auch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers (Familienangehörige) den berlinpass bekommen sowie, im Falle von Wohngeld, die Haushaltsmitglieder eines Wohngeldempfängers, sofern sie bei der Berechnung des Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt wurden.
Zusätzlich wird der berlinpass auch an Personen ausgegeben, die- in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen,
- ohne festen Wohnsitz sind und Leistungen vom Land Berlin beziehen oder
- in Berlin ihren Wohnsitz haben und in einem anderen Bundesland Opferrenten oder Ausgleichsleistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen beziehen.
Der berlinpass ist genau so lange gültig wie der jeweilige Bewilligungsbescheid. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach Nummer 7 und 8 ist der berlinpass immer ein Jahr gültig. Anschließend kann er bei Vorlage des neuen Bewilligungsbescheides bis zu drei Mal verlängert werden. Danach wird ein neuer Pass ausgestellt.
In den meisten Fällen wird der berlinpass von den Bürgerämtern der Bezirksämter ausgegeben. Neu in Berlin ankommende Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten den berlinpass bei ihrer Registrierung beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF). Die Verlängerung des berlinpass erfolgt dann im zuständigen Flüchtlingsbürgeramt. Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz beim Bezirksamt beziehen, bekommen Sie Ihren berlinpass beim Bürgeramt. Empfängerinnen und Empfänger von NS-Ausgleichsrenten erhalten den berlinpass im Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO).
- Informationssystem der Bürgerämter der Berliner Bezirke
- Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF)
- Flüchtlingsbürgerämter in Mitte (beziehungsweise Charlottenburg)
- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) – berlinpass-Schalter
Zur Ausstellung des berlinpass werden der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen inklusive der zugehörigen Berechnungsbögen und ein Passfoto benötigt. Außerdem muss ein Personalausweis oder Pass vorgelegt werden. Wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, legt sein gültiges Aufenthaltsdokument vor.
Der berlinpass-BuT für Kinder und Jugendliche
Neben dem berlinpass gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die selbst beziehungsweise deren Eltern Hartz IV, Sozialhilfe, Grundsicherung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, den berlinpass-BuT. Er dient als Nachweis für den Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT). Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket umfassen zum Beispiel Zuschüsse zum Mittagessen und zum persönlichen Schulbedarf, die Übernahme von Kosten für Kita- und Schulfahrten, für Lernförderung oder Zuschüsse für die Teilnahme an sozialen und kulturellen Angeboten. Ansonsten bietet der berlinpass-BuT die gleichen Vergünstigungen wie der berlinpass.
Unter dem folgenden Link finden Sie ausführliche Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
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Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.:
- (030) 9028-0
- Fax:
- (030) 9028-2063