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Richtlinien der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zur Förderung der Querschnittsarbeit in ausgewählten Betreuungsvereinen im Land Berlin

vom 27.10.2020

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Gemäß § 1897 Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sollen vorrangig ehrenamtliche Einzelpersonen zur Betreuerin bzw. zum Betreuer bestellt werden. Die gesetzliche Vorrangsregelung begründet die Notwendigkeit, ein bedarfsorientiertes, flächendeckendes Angebot an ehrenamtlich tätigen Betreuerinnen und Betreuern vorzuhalten. Darüber hinaus muss für diesen Personenkreis sowie für die Bevollmächtigten ein Beratungs- und Unterstützungsangebot bereitgestellt werden. Die Ausführung der Leistung übernehmen satzungsgemäß die nach § 1908 f BGB anerkannten Betreuungsvereine.
Das Land Berlin gewährt für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 auf der Grundlage der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Querschnittsarbeit in anerkannten Berliner Betreuungsvereinen.
Die Zuwendung stellt eine freiwillige Förderung gesamtstädtischer Aufgaben dar. Ein Rechtsanspruch auf diese besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden anteilige Personal- und Sachkosten (inkl. Honorarkosten) insbesondere für folgende Aufgaben (Querschnittsaufgaben):

a. Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer/innen, Öffentlichkeitsarbeit
b. Einführung, Unterstützung, Beratung, Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer/innen bzw. Bevollmächtigter
c. Förderung des Freiwilligenmanagements
d. Beratung zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Information zu Patientenverfügung

In jedem Bezirk wird grundsätzlich ein Projekt gefördert. Eine Trägervielfalt ist erwünscht.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind gem. § 3 Abs. 1 und § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) in Berlin anerkannte und tätige, gemeinnützige Betreuungsvereine.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Folgende Mindeststandards sind einzuhalten:

4.1 Personalstandards zur Wahrnehmung der unter Ziffer 2 benannten Aufgaben
  • Personal für Querschnittsarbeit (Eingruppierung analog EG 9/10 TV L bzw. S 11/ S 15) mit mindestens 50% der beim Träger (Betreuungsverein) geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, mit einer Qualifikation aus einschlägigen Arbeitsfeldern (z.B. Sozialarbeit /Sozialpädagogik, Psychologie)
  • Personal für Verwaltungstätigkeiten analog E 6 TV L
4.2 Strukturstandards
  • Für das Querschnittspersonal und die Verwaltungskraft ist ein Büroraum vorzusehen. Ein vertraulicher Austausch mit den zu Beratenden muss gewährleistet sein.
  • Die Räumlichkeiten sollen- vor allem bei Neuanmietungen- barrierefrei zugänglich sein. Geeignete Räume für Gruppenveranstaltungen sind bedarfsgerecht vorzuhalten, jedoch nicht zwingend in den Räumlichkeiten des Vereins.
  • Ausstattung der Räume mit zeitgemäßer Bürotechnik.
  • Die Terminsprechstunden tagsüber und ggf. in den Abendstunden sind bedarfs- und nachfragegerecht zu gestalten.
  • Die Erreichbarkeit ist durchgängig durch Anrufbeantworter oder E-Mails sicherzustellen.

4.3 Leistungskatalog

A) Gruppenangebote Anzahl Std pro Veranstaltung Std Summe
Veranstaltungen zur Information/ Werbung /Gewinnung Ehrenamtlicher, Fortbildungsveranstaltungen im eigenen Bezirk 10 6 60
Informations- und Fortbildungsveranstaltungen zu vorsorgenden Verfügungen im eigenen Bezirk 2 6 12
Erfahrungsaustausch im eigenen Bezirk* 4 6 24
Einführungsveranstaltungen für neue Betreuer/innen * 2 12 24
Summe Gruppenangebote 18 120
B) Einzelleistungen Querschnittsmitarbeiter/in Anzahl
Kooperationstreffen mit eigener örtl. BtB 2
Teilnahmen an IG-Sitzungen 6
Fortbildung für Querschnittsmitarbeiter/in 1
Summe Einzelleistungen 9
C) Darüber hinaus werden folgende Leistungen bedarfsgerecht erbracht
Beratungen
Arbeiten im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit
Gremienarbeit
Veranstaltungen
*Alternativ : digitale Formate
Sonstige Leistungen
  • Der Leistungskatalog bildet Mindestleistungen ab, die bei einer angenommenen 0,75 Stelle Querschnittsarbeit erbracht werden müssen.
  • Können bestimmte Mindestleistungen bei Gruppenveranstaltungen nicht erbracht werden, kann mit Begründung und in Absprache mit der Bewilligungsstelle grds. durch eine vergleichbare „Übererfüllung“ in anderen Bereichen für Gruppenveranstaltungen ausgeglichen werden.
  • Die Gruppenangebote sind auf der Internetseite der Berliner Betreuungsvereine zu veröffentlichen.
  • Die Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft der Berliner Betreuungsvereine, die regelmäßige Teilnahme an deren Sitzungen sowie die verbindliche Anwendung der dort vereinbarten Standards ist verpflichtend.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird zur Deckung des Fehlbedarfs (Fehlbedarfsfinanzierung) bewilligt.

5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage
Der Zuwendungsbetrag ist für Personalkosten von Querschnittsmitarbeiter/in, Verwaltungskräfte sowie deren anteilige Sachkosten (auch Honorarkosten) zu verwenden. Der Stellenanteil für die Querschnittsarbeit muss mindestens 0,50 Stellen betragen.
Für das Land Berlin steht für das Haushaltsjahr 2021 ein Förderbetrag in Höhe von 1,2 Mio. € zur Verfügung. Der Betrag soll allen Projekten gleichermaßen zur Verfügung gestellt werden. Bei begründeten Mehrbedarfen z.B. aufgrund bezirklicher Gegebenheiten kann- bei entsprechenden Minderbedarfen in anderen Bezirken bzw. geförderten Betreuungsvereinen- unterjährig, nach Prüfung der verfügbaren Haushaltsmittel, eine Anpassung vorgenommen werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Umsetzung der Querschnittsaufgaben
Der Zuwendungsempfänger führt die Querschnittsaufgaben fachlich qualifiziert und dauerhaft in Kooperation mit dem zuständigen Amtsgericht, der zuständigen örtlichen und überörtlichen Betreuungsbehörde sowie den örtlichen sozialen Diensten und Einrichtungen aus.
Regelmäßige Kooperationstreffen mit der Betreuungsbehörde fördern den Austausch- auch zu bezirklichen Gegebenheiten und Problematiken. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung behält sich vor, den Betreuungsbehörden in Absprache mit den geförderten Projekten aggregierte Zahlen zum Leistungsgeschehen des Förderzeitraumes zu übermitteln.

Die Teilnahme am Fachverfahren Fazit ist verbindlich. Das Zuwendungsverfahren sowie die Berichtslegung/ Dokumentation (zahlenmäßiger Verwendungsnachweis, Sachbericht) erfolgen nach den seitens der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung/ des LAGeSo erstellten Vorgaben.

6.2 Personal
Bei der Förderung von Personalkosten gilt das Besserstellungsverbot. Das bedeutet, dass die Vergütungen vergleichbarer Dienstkräfte des Berliner Landesdienstes die Höchstgrenze für die Personalkosten darstellen. Die für die Vergleichsberechnungen notwendigen Daten sind darzulegen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren, Zuständigkeiten
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), ist für die gesamtstädtischen Durchführungsaufgaben des Betreuungsrechts, insbesondere für die Anerkennung von Betreuungsvereinen und die Durchführung des Zuwendungsverfahrens (Antragsbearbeitung, Bescheidung, Verwendungsnachweisprüfung und ggf. Geltendmachung von Ansprüchen aus Rückforderungen) zuständig.
Das LAGeSo erlässt die Zuwendungsbescheide nach dem geltenden Zuwendungsrecht des Landes Berlin und veranlasst die Mittelausreichung und Verwendungsnachweisprüfung. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.
Die Anträge sind bis zum 15.09. des Vorjahres beim LAGeSo einzureichen. Für den Bewilligungszeitraum ab 01.01.2021 werden ggf. gesonderte Fristen festgelegt.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, gilt als Frist der darauffolgende Werktag.
Der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung als überörtliche Betreuungsbehörde obliegen die Grundsatzangelegenheiten des Betreuungsrechts, insbesondere die Vertretung Berlins in Gremien des Bundes, Umsetzung des Betreuungsrechts im Land Berlin, Grundsatzangelegenheiten der Betreuungsvereine und die Fachaufsicht für diesen Aufgabenbereich gegenüber dem LAGeSo.

7.2 Einzureichende Unterlagen, Bewertungs- und Auswahlkriterien

  • Antrag
    Über die Fachanwendung Fazit ist ein formaler Zuwendungsantrag nebst Stellen- und Finanzierungsplan zu fertigen. Diese Unterlagen, sowie die in Fazit hinterlegten Eigenerklärungen, sind als Papierfassung (mit rechtsgeschäftlicher Unterschrift und Datum) an das LAGeSo (derzeit II B 41) zu übermitteln.
  • Konzept
    Alle Vereine reichen mit dem Antrag ein Konzept (mit rechtsgeschäftlicher Unterschrift und Datum) ein, das die nachfolgend dargestellten Vorgaben beinhaltet. Die Konzepte sollen nicht mehr als 8 Seiten (4 Blätter beidseitig beschrieben) umfassen.
    Die Konzepte beinhalten Aussagen zur (künftigen/geplanten) Leistungserbringung:
A) Verein, Personelle und sachliche Strukturen
  • Darstellung des Vereins (personeller Aufbau), dessen Strukturen (Zuständigkeiten), Räumlichkeiten,
  • implementierte (Qualitäts-) Standards,
  • Implementierung und Umsetzung des Gender-Mainstreaming-Ansatzes (wie werden die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern berücksichtigt),
  • Implementierung und Umsetzung des Anti-Diskriminierungs- und des Diversity-Ansatzes,
  • Umsetzung des Inklusionsgedankens nach der UN Behindertenrechtskonvention,
  • Förderung der Akzeptanz sexueller Vielfalt,
  • Qualifikation, Eignung der Querschnittmitarbeiterin,bzw. des Querschnittmitarbeiters, (z.B. auch hinsichtlich aktuell geführter Betreuungen),
  • Umsetzung der Querschnittsarbeit mit Darstellung von Leistungen zu Ziffer 2 a – d, (Inhalte und ggf. Zahlen zur Gewinnung, Beratung etc),
  • Darstellung der bezirklichen Situation und Zusammenarbeit (Betreuungsbehörde, Amtsgericht, Gremien).
B) Konzept für ehrenamtliche Betreuer*innen
  • Wertschätzende Angebote (z.B. Ehrungen, Veranstaltungen),
  • Verbesserung Beratungs- und Unterstützungsangebote (z.B.: innovative Angebote, digitale Angebote zur Beratung, Checklisten, Muster Briefe/Anträge etc., FAQ-Seiten, regelmäßige Infoschreiben nach bestimmten Zeitabständen analog zu Elternbriefen, „Führerschein“ für BetreuerInnen bei Absolvierung bestimmter Kurse),
  • Erschließung neuer Zielgruppen (z.B. ältere Menschen in Pension/Rente, Menschen mit Migrationshintergrund),
  • schnellere Vermittlung durch bessere Vernetzung/Kooperation (z.B. Vereinbarungen mit den Betreuungsbehörden über Standardabläufe bei interessierten ehrenamtlichen BetreuerInnen).

7.3 Wertung und Auswahl
Sollten sich mehr Vereine in einem Bezirk bewerben als gefördert werden können, wird anhand der einzureichenden Konzepte entschieden. Bei gleicher Qualifikation wird zugunsten der Trägervielfalt entschieden. Die Auswahl der zu fördernden Projekte wird seitens der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung in Zusammenarbeit mit dem LAGeSo und den örtlichen Betreuungsbehörden getroffen.

Wertung jeweils für Teil A, B

Merkmal Punkte
Unzureichende bzw. fehlende Darstellung, die insgesamt keine den Vorstellungen
entsprechende Leistungserbringung erwarten lässt
0
Mangelhafte Darstellung, die insgesamt eine unterdurchschnittliche Leistungserbringung erwarten lässt 2
Befriedigende Darstellung, die insgesamt eine durchschnittliche Leistungserbringung
erwarten lässt
4
Gute Darstellung, die insgesamt eine überdurchschnittliche Leistungserbringung
erwarten lässt
6
Sehr gute Darstellung, die eine herausragende Leistungserbringung erwarten lässt,
qualitativ und quantitativ ggü. anderen Vereinen abgrenzbare, innovative Angebote
8

7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der zahlenmäßige Nachweis und der Sachbericht werden nach Vorgaben der Fachanwendung Fazit erstellt.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31.12.2022 außer Kraft.