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Rundschreiben Soz Nr. 01/2024 zur Umsetzung der Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) durch Artikel 3 des Rückführungsverbesserungsgesetzes

Das Rückführungsverbesserungsgesetz vom (BGBl I Nr. 54), ist im Wesentlichen am 27.02.2024 als dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

1. Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes

1.1 Redaktionelle Änderung des § 1a AsylbLG (Personenkreis Asylsuchende – Zuständigkeitsbereich des LAF)

In § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den Tatbestand nach § 30 Absatz 3 Nummer 2 zweite Alternative des Asylgesetzes verwirklichen, indem sie“ gestrichen.

Diese Vorschrift nimmt auf Asyl suchende Personen Bezug, die Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern.
Ausweislich der Begründung handelt es sich hierbei lediglich um eine redaktionelle Änderung, die der Änderung des § 30 Asylgesetz Rechnung trägt.

1.2 Änderung des § 2 AsylbLG sowie Übergangsregelung hierzu in § 20 nF AsylbLG

In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „36“ ersetzt. Damit müssen Personen, um die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen analog dem SGB XII zu erfüllen, sich nunmehr seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufhalten ohne die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich beeinflusst zu haben. (Hinweise zur Auslegung des Begriffs „rechtsmissbräuchlich)

In der Begründung zur Verlängerung der Frist wird darauf hingewiesen, dass einzelfall-bezogene „Bedürfnisse und besondere Belange der Leistungsberechtigten in atypischen Sachlagen“ während des Grundleistungsbezuges durch Leistungen nach § 6 AsylbLG aufgefangen werden.

Um zu vermeiden, dass Leistungsberechtigte, die mit Inkrafttreten des Gesetzes bereits Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten haben, ohne jedoch die Voraussetzung der nun verlängerten Aufenthaltsdauer zu erfüllen, vorübergehend in den Grundleistungsbezug zurückfallen, ist § 20 AsylbLG neu aufgenommen worden:
„§ 20 Übergangsregelung für die Änderung der Dauer des Grundleistungsbezuges
Für Leistungsberechtigte, die bis zum 26. Februar 2024 Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 erhalten haben, ist § 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, weiter anzuwenden.“

Damit gilt, dass für alle Leistungsberechtigten, die am 26.02.2024 bereits Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten haben, keine Änderung eintritt, sondern die bisher gewährten Leistungen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen weiter zu gewähren sind.

1.3 Änderung des § 5 AsylbLG

§ 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.“

Gegenüber der bisher geltenden Fassung entfällt damit das Kriterium der „Zusätzlichkeit“ bei Arbeitsgelegenheiten außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen.

Damit sollen Arbeitsgelegenheiten in breiterem Maße angeboten und genutzt werden können. Zur Abgrenzung von regulären Arbeits- und Beschäftigungsverhältnissen bleiben Arbeitsgelegenheiten bei privatwirtschaftlichen Unternehmen auch weiterhin ausgeschlossen.

2. Ergänzende Hinweise zum Zugang zu Erwerbstätigkeit

Das Rückführungsverbesserungsgesetz enthält eine Reihe von Änderungen des Aufenthalts- und Asylrechts, darunter auch solche mit Bezug zum Zugang zu Erwerbstätigkeit.

So soll die Ausländerbehörde Personen mit Duldung die Erwerbstätigkeit nunmehr erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder wenn durch Rechtsverordnung geregelt ist, dass es einer Zustimmung der Bundesagentur nicht bedarf. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt der Beantragung der Arbeitserlaubnis konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, wie etwa die Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit oder Antrag auf Förderung der freiwilligen Rückkehr.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Asylsuchende, für die die Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung gilt, ist nunmehr zu erlauben, wenn das Asylverfahren nicht innerhalb von sechs (statt bisher neun) Monaten unanfechtbar abgeschlossen ist.