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Rundschreiben Soz Nr. 05/2023 über neue Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe 2024

vom 04.10.2023

I. Betragsgrenzen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024) vorgelegt.

Damit soll die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV gemäß § 1 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 ab dem 1. Januar 2024

von

40.740 €

auf

42.420 €

jährlich angehoben werden. Deswegen verändern sich die Betragsgrenzen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX

  • gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IX und Nr. 61 AV EH 85 % auf 36.057 €,
  • gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB IX und Nr. 61 AV EH 75 % auf 31.815 €,
  • gemäß § 136 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB IX und Nr. 61 AV EH 60 % auf 25.452 €,
  • gemäß § 139 S. 2 SGB IX und Nr. 65 AV EH 150 % auf 63.630 €.

Ab diesem Wert ist ein Beitrag aus Einkommen bzw. das Vermögen einzusetzen (vgl. Nr. 58 und Nr. 65 AV EH). Eine Beitrags- bzw. Einsatzpflicht von Einkommen und Vermögen für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX besteht nicht bei bestimmten Leistungen des SGB II, SGB XII und des BVG (vgl. Nr. 55 Abs. 3 AV EH).
Es ist davon auszugehen, dass der Referentenentwurf hinsichtlich dieser Werte unverändert bis zum Inkrafttreten bleibt.

II. Pauschbetrag für Werbungskosten

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten beträgt gem. § 9a S. 1 Nr. 1a EStG 1.230 €.

III. Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Das Rundschreiben Soz Nr. 05/2023 tritt am 01.01.2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Rundschreibens tritt das Rundschreiben Soz Nr. 08/2022 „über Neue Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe 2022“ vom 30.11.2022 außer Kraft.

Die neuen Leistungsbeträge werden mit Gültigkeit ab 01.01.2024 in OPEN/PROSOZ hinterlegt.